Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nahm im Jahr 2018 wegen des Verdachts der unerlaubten Vertriebstätigkeit betreffend Alternative Investment Fonds (AIF) in Österreich in Bezug auf den Verkauf von Anteilen am Miningpool Ermittlungen gegen ein Unternehmen auf, welches im Internet unter dem Schlagwort " XXXX " über diese Vertriebstätigkeiten informierte und auf der Homepage " XXXX " im Impressum auf das Unternehmen " XXXX ." mit Sitz in "Dubai XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 1... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX S.A. (im Folgenden: S.A.) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 1.812.500,- (= 18.125 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: XXXX ). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX (im Folgenden: I GmbH) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 600.000,- (=6.000 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: XXXX). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwic... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Die XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: XXXX ) ist mit einem Nominalbetrag von EUR 1.000.000,- (= 10.000 Stück à Nominale EUR 100) Gläubigerin der EUR XXXX Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. ( XXXX ). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Prüfabteilung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch "FMA") führte im Zeitraum vom 16.03.2015 bis 27.03.2015 bei der Rechtsvorgängerin der XXXX , der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: "BF" bzw. "X-SE"), der XXXX AG (im Folgenden auch: "Z-AG"), eine Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG durch, über den sie dann einen Prüfbericht, datiert mit 30.07.2015, erstellte (ON 02; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FM... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Datum 16.11.2018, GZ. XXXX , hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen an die XXXX Bank XXXX AG (in Folge: BF) gerichteten Bescheid mit folgendem
Spruch: erlassen, welcher der BF nachweislich am 21.11.2018 zugestellt wurde: "I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehör... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an den Beschwerdeführer und die XXXX Bank AG (im Folgenden "haftende Gesellschaft") gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.12.2018, dessen
Spruch: wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX Bank AG (im Folgenden auch XXXX ), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift XXXX . In dieser Funktion haben Si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an den Beschwerdeführer und die XXXX Bank AG (im Folgenden "haftende Gesellschaft") gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12.12.2018, dessen
Spruch: wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX Bank AG (im Folgenden auch XXXX ), eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift XXXX . In dieser Funktion haben Si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 24.04.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 26.04.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "Die XXXX ( XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX hat an ihrem Sitz von 01.01.2014 bis 12.02.2016 entge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.04.2018 wendet sich gegen die XXXX , nunmehr: XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: (wörtlich): "Die XXXX (in der Folge: XXXX ) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX Im Hinblick auf die in § 99d B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 10841... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 03.03.2017 wendet sich gegen die XXXX AG (beschwerdeführende Partei; bP) und enthält folgenden
Spruch: "Die XXXX AG (im Folgenden ‚ XXXX AG') ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift (Sitz) in XXXX . Im Hinblick auf die in § 99d BWG, BGBl I Nr. 2013/184, vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gegen die XXXX AG als juris... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2018 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) aus, dass auf die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) EUR 33.612,00 als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2017 entfallen. Aus den bereits geleisteten Vorauszahlungen ergebe sich für das Geschäftsjahr 2017 ein Differenzbetrag von EUR -17.201,00 zu Gunsten der FMA. Begründend wurde ausgeführt, die Gesamtkosten der FMA für das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Aufforderungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") zur Rechtfertigung vom 07.12.2016 (hinsichtlich Spruchpunkt I. - ON 12; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint) wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.01.2018 (hinsichtlich Spruchpunkt II. - ON 63) auf weitere Tatvorwürfe ausgedehnt. Der Beschwerdefüh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "belangte Behörde" oder auch "FMA") vom 05.04.2018 richtete sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: "beschwerdeführende Partei" und auch "BF") und die haftungspflichtige Gesellschaft ("haftungspflichtige Gesellschaft") und enthielt folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX im Vorstand der XXXX AG, FN XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "belangte Behörde" oder auch "FMA") vom 05.04.2018 richtete sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: "beschwerdeführende Partei" und auch "BF") und die haftungspflichtige Gesellschaft ("haftungspflichtige Gesellschaft") und enthielt folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie sind seit XXXX im Vorstand der XXXX AG, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , XX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "belangte Behörde" oder auch "FMA") vom 05.04.2018 richtete sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: "beschwerdeführende Partei" und auch "BF") und die haftungspflichtige Gesellschaft ("haftungspflichtige Gesellschaft") und enthielt folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr [...]! Sie waren vom XXXX bis XXXX im Vorstand der XXXX AG, FN XXXX mit Sitz in XX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 13.09.2016 wendet sich gegen die XXXX : "Die XXXX GmbH (in der Folge: XXXX ; FN XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Sitz in XXXX , hat gemäß § 99d BWG zu verantworten, dass die XXXX im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in den Geschäftsmodellen ‚ XXXX , ‚ XXXX ' und ‚ XXXX ' keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt hatte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 21.03.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) folgende Bekanntmachung auf ihrer Website (fma.gv.at), deren Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig ist: " XXXX . XXXX ." 2. Mit 21.03.2018 stellte die - in der Veröffentlichung namentlich genannte - XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder BF) einen Antrag auf "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerde vom 30.05.2017, protokolliert beim BVwG am 01.06.2017, richtet sich gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX . Mit diesem hat die FMA als belangte Behörde infolge des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA unter Spruchpunkt II.2.5 den Nennwert der dort genannten Forderung auf Auszahlung des Bankguthabens samt Zinsen auf einen Betrag von 64,40 % nach oben korrigiert; das ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid vom 24.04.2018 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 123a Abs. 2 BaSAG iVm Art. 70 VO (EU) 806/2014 und Art. 8 Abs. 1 lit a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 in Höhe von EUR XXXX vor. Als Anlagen wurden dem M... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich gegen XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 bestätig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 5.900 bestätig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die belangte Behörde erließ das oben angeführte Straferkenntnis vom 18.09.2018, das sich gegen XXXX wendet. Dabei stützte die belangte Behörde sich als Strafsanktionsnorm auf "§ 95 Abs 1 WAG 2018, BGBl I Nr 107/2017 iVm § 22 Abs 8 FMABG, BGBl I Nr 97/2001 idF BGBl I Nr 17/2018". Mit Erkenntnis vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen und die verhängte Strafe in Höhe von € 4.800 be... mehr lesen...