Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.1. Mit Anzeigen der XXXX (in Folge auch: X-Bank bzw. beschwerdeführende Partei) an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA bzw. belangte Behörde) gemäß § 73 Abs 1 Z 3 BWG betreffend Änderung in der Geschäftsleitung wurde mit Schreiben vom - 28.09.2016 die Bestellung von GL XXXX (in Folge auch: HS) (ON 18), - 19.04.2017 die Bestellung von GL XXXX (in Folge auch: GB) (ON 19), - 25.04.2017 die Abberufung von GL ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung: 1.1. Aufgrund zweier Mandatsbescheide vom 16.11.2020 (GZ. XXXX /1 und /2; vgl. dazu ON 03 und ON 04 des Verwaltungsaktes) hat die FMA zwei Vorschreibungen erlassen. In beiden Fällen wurde Vorstellung erhoben und der (ein) angefochtener Bescheid erlassen, der beide Mandatsbescheide (als Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) erledigt, indem er die dagegen erhobenen Vorstellungen abweist. Der angefochtene B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) vom 23.10.2020, sprach diese aus, dass eine Kundmachung, wonach die G XXXX F XXXX GmbH (in Folge: BF für Beschwerdeführerin) nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Wertpapierleistungen in Österreich zu erbringen, rechtmäßig gewesen sei. Dazu führte die FMA mit näherer
Begründung: aus, dass sich aus dem Internetauftritt der BF ergebe, dass sie durch Annahme und Übermittlung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Am 30.03.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA bzw. belangte Behörde) eine Bekanntmachung auf ihrer Website in Bezug auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.03.2018 (ON 19) zu GZ FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017. 2. Die beschwerdeführende Partei, die XXXX (im Folgenden: X-Bank) nahm schon zuvor zum gegenständlichen Verfahrensinhalt, nämlich noch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft (in weiterer Folge auch „BF“) stellte am 05.11.2019 den Antrag auf Registrierung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gem. § 2 Z 22 iVm § 32a Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) an die Finanzmarktaufsichtsbehörde („belangte Behörde“, in weiter Folge auch „FMA“), den sie nach Aufforderungen durch die FMA mit Eingaben vom 13.12.20219 und vom 26.02.2020 ergänzte. Mit dem angef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch die FMA eine Geldstrafe in der Höhe von 40.250 Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 4.025 Euro, das sind 10% der Strafe, vorgeschrieben. Nach dem
Spruch: des Straferkenntnisses habe es die BF im Zeitraum vom 11.01.2018 bis 02.07.2018 an ihrem Unternehmenssitz in Bezug auf die Portfolioverwaltung betreffend di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Die XXXX (im Folgenden „ XXXX “), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantwor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das an die Bank XXXX AG (im Folgenden „beschwerdeführende Gesellschaft“ oder auch „BF“) gerichtete Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.11.2020, dessen
Spruch: wie folgt lautet: „Die Bank XXXX Aktiengesellschaft (in der Folge auch XXXX oder Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Verstöße zu verant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu GZ XXXX wurde nach schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), zur Rechtfertigung vom 22.11.2019 (ON 08; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint), zugestellt am 28.11.2019 von der Beschwerdeführerin¸ der XXXX (im Folgenden auch: E-GmbH), eine Stellungnahme mit Schreiben vom 13.12.2019 (ON 9), ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid, zugestellt am 26.06.2020, wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) den Antrag der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) auf Verlängerung der Frist für die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts als unzulässig zurück. Begründend führte die FMA aus, die beantragte Fristverlängerung scheitere an einer richtlinienkonformen Auslegung. Zudem widerspreche eine verspätete Veröffentlichung auch dem T... mehr lesen...
I. Verfahrensgang und Vorbemerkungen: 0. Einleitung Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) folgt im zweiten Verfahrensgang im Wesentlichen dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, W230 2195157-1/33E (im Folgenden auch: BVwG-Erkenntnis). Deshalb wird, insbesondere auch aus Gründen der leichteren Verständlichkeit, die Gliederung und Nummerierung der Abschnitte sowie die Abkürzungen dieses Erkenntnisses beibehalten. Dort, wo in Umsetzung des Erkenntnisses des Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Die XXXX (in der Folge XXXX ), eine Emittentin, deren Aktien im Markt Amtlicher Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG mit der ISIN XXXX sow... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem im
Spruch: genannten Straferkenntnis wurde durch die FMA wegen der verspäteten Meldung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der XXXX Aktiengesellschaft (Bank; haftende Gesellschaft) für das Geschäftsjahr 2017 über den Geschäftsleiter der XXXX AG Niederlassung XXXX , Mag. XXXX XXXX (BF), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe von 3.300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I. 1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 19.01.2021 wurde der XXXX als Beschwerdeführerin (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes aufgetragen (wörtlich, auszugsweise): „1. Die XXXX , FN XXXX , XXXX , hat die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen. Dies durch Unterlassung der folgenden Tätigkeit: Die Verwaltung des G... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.09.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 01.10.2019 zugestellt, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: „Die XXXX AG (kurz auch XXXX oder die Beschuldigte), ist eine Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2018 (hier insbesondere im März und April) unter der ISIN XXXX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), XXXX , XXXX , ist aufgrund von Guthaben auf folgenden bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge „HETA“), vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, geführten drei Girokonten („täglich fällige Konten“) Gläubigerin der folgenden Verbindlichkeiten der HETA: Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX , Konto mit der Kontonummer XXXX in Höhe von EUR XXXX sowie Konto mit Konto... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Mit Antrag vom 16.12.2013 (ON 26; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des Aktes der Finanzmarktaufsichtsbehörde [FMA] gemeint), präzisiert am 10.06.2014 (ON 19) und am 22.10.2014 (ON 14), beantragte die XXXX (in Folge auch: X-Bank bzw. Beschwerdeführerin) die Ausnahme der XXXX (in Folge auch: KB), der XXXX (in Folge auch: WW) und der XXXX (in Folge auch: WG) aus dem aufsichtlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und aktenkundiger unstrittiger Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 21.08.2017 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 12.09.2017, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: „Die XXXX AG (im Folgenden auch Kreditinstitut), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX Wien, hat als juristische Person folgenden Verst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) war seit 20.03.2018 als Alternativer Investmentfonds Manager (im Folgenden: AIFM) gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG bei der FMA registriert und zur Verwaltung eines in Österreich ansässigen Alternativen Investmentfonds (im Folgenden: AIF) berechtigt. Darüber hinaus wurden seitens der GmbH der FMA keine weiteren Tätigkeiten als AIFM, sei es innerhalb Österreichs, der EU oder außerhalb der EU, gemeldet. I.2. Mit dem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am 10.07.2019 zugestellt, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX , Sie waren von 04.06.2016 bis 20.02.2018 Vorstand der XXXX AG, eine Aktiengesellschaft mit der Firmenbuchnummer XXXX mit Sitz in XXXX Wien, XXXX . Die Anleihen der XXXX mit der XXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 24.11.2015 wurde der damaligen XXXX AG (im Folgenden: BF) ein Anteil an den Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2015 in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben. I.2. Die dagegen erhobene Vorstellung wies die FMA nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit dem im gegenständlichen Spruchkopf genan... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ") - vom 03.02.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 5.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.08.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX (vormals " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX ") vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX vom 08.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 1.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung SSD NR EUR 3,79% 2005-2017, das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ) - vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.03.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von... mehr lesen...