TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W172 2195157-1

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
BWG §2 Z75
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §40 Abs2a Z3
BWG §40 Abs2e
BWG §40 Abs8
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §2
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §34 Abs2
FM-GwG §35
FM-GwG §36
FM-GwG §6 Abs1 Z2
VStG 1950 §1 Abs1
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §22 Abs2
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2 Z4
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §44a Z2
VStG 1950 §44a Z3
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §64 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §42
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §44
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WiEReG §2

Spruch


W172 2195157-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Sibyll BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom 14.01.2020, vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren zu Spruchpunkt I.3 gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

II. Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

I.1. Zu entfallen haben:

•        In Spruchpunkt I.2. die Wortfolge „Von 27.10.2010“

•        Der gesamte Spruchpunkt I.3.,

nämlich beginnend mit dem Satzanfang:

„3. Jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.09.2016 (Erhalt des angeführten Dokuments)“ und

endend mit dem Satz: „Sie konnte daher jedenfalls bis 01.09.2016 nicht überzeugt sein,

zu wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX sind.“

•        In Spruchpunkt I.4. die Wortfolge „Von 10.06.2011“

•        In Spruchpunkt I.6. die Wortfolge „Von 12.04.2013“

•        In Spruchpunkt I.7. die Wortfolge „Von 16.03.2012“

•        In Spruchpunkt II.2. die Wortfolgen „frühestens am 10.12.2010“ und „von 10.12.2010“

•        In Spruchpunkt II.4. die Wortfolgen „am 16.03.2012“ und „von 12.04.2013“

•        In Spruchpunkt II.5. die Wortfolge „am 16.03.2012“ und „von 16.03.2012“

I.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden eingefügt:

I.2.1. Anschließend an die von 1. bis 6. nummerierte Aufzählung von Dokumenten in Spruchpunkt I.1. die folgenden Passage:

„7.     ‚Certificate of Directors‘ vom 09.06.2016 betreffend die Zoulian Limited
8.         ‚Certificate of Directors‘ vom 09.06.2016 betreffend die Zoul ian Management Limited“

I.2.2. Am Ende des Ausspruchs über die Schuld (S. 15 des Straferkenntnisses), unmittelbar vor dem Satz „Die erwähnten Beilagen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.“ die folgende Passage:

„Dabei handelte es sich konkret um folgende Personen während dieser Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß als Vorstandsmitglieder:

Das Vorstandsmitglied XXXX vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG

und als Vorstandsmitglieder, sohin zur Vertretung nach außen berufene Organe (unter Ausklammerung des soeben genannten Zeitraums, in dem XXXX als verantwortlicher Beauftragter bestellt war):

von 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX und XXXX (Letzterer bis 31.10.2017).

von 01.01.2014 bis 18.03.2017: XXXX .

von 01.01.2014 bis 31.03.2015: XXXX .

von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .

von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .“

1.3. Der Absatz, der dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der RBI ergibt sich folgendermaßen:“ folgt (S. 15 des Straferkenntnisses), lautet wie folgt:

„Die in den Tatzeiträumen 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.1.), 01.01.2014 bis 01.03.2017 (I.2.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (I.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.7) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der RBI (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen.

Die in den Tatzeiträumen 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der RBI (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die RBI tätige Person ermöglicht.“

1.4. Der Absatz, der dem Satz: „Die Verantwortlichkeit der RBI ergibt sich folgendermaßen:“ folgt (S. 15 des Straferkenntnisses), lautet wie folgt:

I.1. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016

I.2. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016

I.4. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

I.6. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

I.7. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

II.1. § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016

II.2. § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

II.4. § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

II.5. § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016

I.5. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 824.400,00 Euro herabgesetzt wird.

Die Strafnorm lautet § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 22 Abs. 8 FMABG BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

III. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 82.440,00 Euro, das sind 10%, festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


I. Verfahrensgang und Vorbemerkungen:

0.       Einleitung

Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) folgt im zweiten Verfahrensgang im Wesentlichen dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, W230 2195157-1/33E (im Folgenden auch: BVwG-Erkenntnis). Deshalb wird, insbesondere auch aus Gründen der leichteren Verständlichkeit, die Gliederung und Nummerierung der Abschnitte sowie die Abkürzungen dieses Erkenntnisses beibehalten. Dort, wo in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: VwGH) vom 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, sowie nachfolgender Rechtsprechung, aber auch in Berücksichtigung neuen Vorbringens von Seiten der [BF] und der belangten Behörde zusätzliche Ausführungen erforderlich sind, werden diese Ergänzungen entsprechend (mit Einfügung eines eigenen Abschnittes mit einer mit „Ad“ beginnenden Überschrift) gekennzeichnet. Dies gilt auch für die in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassungen, die von denjenigen des BVwG-Erkenntnisses abweichen, so bezüglich der Strafbarkeitsverjährung zu Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Straferkenntnisses und des Verschuldens der Beschwerdeführerin sowie der dadurch erfolgten Neubemessung der Geldstrafe. Nur dort, wo es sich lediglich um die Aktualisierung von Daten handelt, so in den Abschnitten betreffend den Verfahrensgang (siehe Punkt I.), die Berechnung der 15-Monats-Frist gem. § 43 VwGVG (siehe Punkt II.3.2.1.1.) und die Strafbemessung innerhalb des berechneten Strafrahmens (siehe Punkt II.3.2.11.2.), werden die Änderungen nicht explizit ausgewiesen.

In Bezug vor allem auf die im zweiten Verfahrensgang nicht mehr ausdrücklich (nochmals) angesprochenen Beschwerdepunkte wird auf die
Begründung des BVwG-Erkenntnisses verwiesen, das im Wesentlichen auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. Zum Vorbringen der Parteien im zweiten Verfahrensgang sind vorab ergänzend aber folgende Hinweise zu erwähnen:

1. In Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, wonach es sich bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG um zwei unterschiedliche Tatbestände handeln würde, sodass mit der Erhebung eines Alternativvorwurfes die Tat nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44 a Z VStG entsprechend umschrieben werden könne, wird auch auf das Vorbringen der [BF] eingegangen, dass die Abänderung des alternativen Tatvorwurf in einen definitiven den Tatvorwurf erweitern würde (s. „Ad Punkt II.3.2.“).

2. Die [BF] weist erneut auf den Umstand hin, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich einen Verweis auf die in einem historischen Firmenbuchauszug angeführten Mitglieder des Vorstandes der Beschwerdeführerin (,,Beilage 0") enthalte, ohne auf irgendein individuelles und konkret auf die sechs Einzelkunden bezogenes Fehlverhalten dieser natürlichen Personen Bezug zu nehmen und auszusprechen, dass diese die konkret vorgeworfenen Taten tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen haben.

Auf dieses Vorbringen ist bereits das BVwG-Erkenntnis (siehe Punkt II.3.2.1.2., S. 119-122 zutreffend eingegangen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen wird und diese auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben werden.

3. Zur erneut vorgebrachten Kritik der [BF], wonach das angefochtene Straferkenntnis weder einen Tatort noch eine Tatzeit benennen würde, ist bereits das BVwG-Erkenntnis (siehe Punkt II.3.2.3., S. 130 bis 132) zutreffend eingegangen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen wird und diese auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben werden.

4. Zur von der belangten Behörde nochmals vorgebrachten Sicht zur Frage der Wirksamkeit der Bestellung von Dr. [S] als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG für den Zeitraum vom 27.10.2015 bis 18.03.2017 wird auf die Feststellungen des BVwG-Erkenntnisses (siehe Punkt II.1.1., S. 15 f.) und auf die diesbezügliche Beweis- (siehe Punkt II.2.2., S. 82) und rechtliche Würdigung (siehe Punkt II.3.2.1.2., S. 113) verwiesen, die zutreffend diese Frage behandeln. Die betreffenden Ausführungen werden daher auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben.

5. Zur Kritik der [BF] an die im BVwG-Erkenntnis vorgenommenen Änderung des Zurechnungssubjektes, indem hierfür statt den im bekämpften Straferkenntnisses angeführten Vorstandsmitgliedern im Zeitraum vom 27.10.2015 bis 18.03.2017 im Beschwerdeverfahren der verantwortliche Beauftragte herangezogen worden sei, wird auf die zutreffenden Ausführungen des BVwG-Erkenntnisses (siehe Punkt II.3.2.1.2., S. 121 f.) verwiesen, sodass diese samt einer ergänzenen Anmerkung (siehe „Ad Punkt 3.2.1.2.“) im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegeben werden.

6. Die [BF] weist abermals auf die Unanwendbarkeit des § 36 FM-GwG auf Taten und abgeschlossene Tatzeiträume im Geltungsbereich des BWG und der in § 36 FM-GwG normierten Frist für die Strafbarkeitsverjährung von fünf Jahren hin. Gegenständlich kämen daher die Verjährungsbestimmungen des erst mit 01.01.2017 in Kraft getretene FM-GwG für die Zurechnung eines etwigen Fehlverhaltens einer verantwortlichen natürlichen Person an die [BF] im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 26.10.2015 nicht mehr in Betracht.

Auf dieses Vorbringen ist bereits das BVwG-Erkenntnis (siehe Punkt II.3.2.1.2., S. 114 ff. zur Verfolgungsverjährung und Punkt II.3.2.1.3., S. 122 f. zur Strafbarkeitsverjährung) zutreffend eingegangen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen wird und diese auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben werden.

7. Zur Frage der Anwendung der Verjährungsbestimmungen des erst mit 01.01.2017 in Kraft getretenen FM-GwG auf die als Dauerdelikte zu qualifizierenden vorgeworfenen Taten, deren Ende bereits vor dem 01.01.2017 eintrat, weicht die hier vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht von derjenigen des BVwG-Erkenntnisses ab, sodass auf die betreffenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen wird (siehe hier „Ad Punkt II.3.2.1.2“).

8. Zum weiteren Vorbringen der [BF] (im Zusammenhang mit der Verjährung), dass für die Zurechnung der vorgeworfenen Taten an die juristische Person der Beschwerdeführerin bei den in Betracht kommenden natürlichen Personen ein strafbares Verhalten vorliegen müsse und kein Umstand vorliegen dürfe, der deren Strafbarkeit ausschließen würde, ist bereits das BVwG-Erkenntnis (siehe Punkt II.3.2.10.4., S. 185 f.) zutreffend eingegangen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen wird und diese auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben werden.

9. Die [BF] bringt zum fehlenden Verschulden der verantwortlichen natürlichen Personen vor, dass diese alles ihnen Zumutbare getan hätten, um die vorgeworfenen Verstöße gegen Vorgaben des BWG bzw FM­GwG in den verfahrensgegenständlichen Einzelfällen zu verhindern.

9.1. Diesbezüglich weist die [BF] abermals auf ihre aus eigener Initiative erfolgten Auskunftseinholung bei der belangten Behörde, bevor ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahen eingeleitet worden sei, hin. Auf dieses Vorbringen ist bereits das BVwG-Erkenntnis (siehe Punkt II.3.2.1.2., S. 119-122 eingegangen, sodass auf die Feststellungen des BVwG-Erkenntnisses (siehe Punkt II.1.4., S. 78-80) und auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung (siehe Punkt II.3.2.10.3., S. 182-184) verwiesen wird. Allerdings misst der erkennende Senat diesem proaktiven Verhalten der [BF] gegenüber der belangten Behörde eine verschuldensmindernde Wirkung bei (siehe „Ad Punkt II.3.2.10.3.“).

9.2. Zu den von der [BF] auch schon im ersten Verfahrensgang geäußerten allenfalls verschuldensmindernd auswirkenden Maßnahmen (spezifische Prüfprozesse im Compliance-Bereich, spezifische Kohärenzprüfung, Offshore Policy zur Festschreibung von Vorgehensweisen bei Offshore-Kunden, Offshore Monitoring Prozess) ist bereits das BVwG-Erkenntnis zutreffend eingegangen, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen wird und diese auch in der gegenständlichen Entscheidung wiedergegeben werden (siehe Punkt II.3.2.10.4., S. 174-184).

Das mit weiteren Nachweisen belegte Vorbringen der [BF] im zweiten Verfahrensgang bezüglich Personalaufstockungen für KYC-Themen, Einführung des IT-Systems KYC Cockpit, Durchführung einer Gesamtreview Offshore-Kunden 2016/2017 mit der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit Offshore-Kunden sowie Adaptierung der AML-Regelwerke wurde in die Feststellungen aufgenommen (siehe „Ad Punkt II.1.3.2.“) und im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Verschuldensfrage berücksichtigt (siehe „Ad Punkt II.3.2.10.“).

10. Zum mit weiteren Nachweisen untermauerten Vorbringen der [BF] zur behördlichen Qualifikation der im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfenen Verstöße als schwerwiegend im Sinne des § 34 Abs. 2 FM-GwG wird auf die Ausführungen in der gegenständlichen Entscheidung verwiesen (s. „Ad Punkt II.3.2.9.“), die ihrerseits aber auch die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im BVwG-Erkenntnis wiedergeben (siehe Punkt II.3.2.9.3., S. 173 f.)

1.       Verfahrensgang

1.1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2018 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) über die XXXX (im Folgenden: [BF]) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.748.000,00 (samt Verfahrenskostenbeitrag) wegen einer Mehrzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

1.2.    Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 20.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, in der die [BF] die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

1.3.    Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende die Parteien auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung verzichteten. Darauf folgte ein mehrfacher Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien.

1.4.    Gegen das darauf hin ergangene Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, W230 2195157-1/33E, mit dem im Wesentlichen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde von der [BF] mit Schriftsatz vom 30.08.2019 eine ordentliche Revision erhoben. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 27.09.2019 eine Revisionsbeantwortung.

1.5.    Mit Erkenntnis des VwGHes vom 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.6.    Die Parteien verzichteten im zweiten Verfahrensgang auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachten Schriftsätze in das Verfahren ein.

2. Vorbemerkungen

2.1.    Abkürzungsverzeichnis und Anonymisierungsübersicht

Das Bundesverwaltungsgericht gibt nachfolgend eine Übersicht über die in dieser Entscheidung zur Anonymisierung verwendeten Abkürzungen (für natürliche Personen werden Kleinbuchstaben verwendet, für juristische Personen oder sonstige Gebilde Großbuchstaben):

XXXX ………………………. [ACT]

XXXX ……………………… [AT] Limited oder [AT]

XXXX ……………………. [ar]

XXXX …………………………………… [az]

XXXX …………………………. [AC] Limited oder [AC]

XXXX ………………………… [AH] Limited oder [AH]

XXXX ………………… [AI] Limited oder [AI]

XXXX …………… [BB]

XXXX ……………… [CI] Limited oder [CI]

XXXX …………………………….. [CN]

XXXX ……………………………… [di]

XXXX …………………………. [dt]

XXXX ………………………………………. [db]

XXXX ……… [DT] Limited

XXXX ………………… [FT] Limited

XXXX …………………………… [gv]

XXXX . ……………………  [GI]

XXXX …… [GL]

XXXX …………………. [HE] Ltd oder [HE]

XXXX …………………………….. [HF]

XXXX …………………………. [IV] Ltd. oder [IV]

XXXX …………………………………………. [io]

XXXX . …………………………. [KA]

XXXX …………………… [KH]

XXXX …. [KT]

XXXX …………………………  [KR]

XXXX   ………………………………………. [LS] Stiftung

XXXX ……………………………………. [mk]

XXXX ………………………………………. [nv]

XXXX ……………………………….. [OF]

XXXX ………………………………. [pk]

XXXX …………………………………………. [pek]

XXXX ………………………………………… [rs]

XXXX …………. [BF]

XXXX ……………………………… [ra]

XXXX ………………………………… [SI]

XXXX ……………………………………….  [ss]

XXXX ……………………………………. [Z] Ltd.

XXXX …………………….. [ZM] Ltd.

2.2.    Wiedergabe des Bescheidspruchs

Im Spruch des Straferkenntnisses legte die belangte Behörde der [BF] Folgendes zur Last (Auszug):

„Die [BF], ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift […] hat als juristische Person ab 01.01.2014 folgende Verstöße zu verantworten:

I.       Die [BF] hat die Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) in den jeweils angeführten Zeiträumen lediglich anhand der jeweils angeführten Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Sie konnte daher jedenfalls bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung (Punkte I.2. und I.4.) beziehungsweise bis Erhalt des angeführten Dokuments (Punkt I.3.) beziehungsweise bis 15.09.2017 (Punkte I.1., I.6. und I.7.) nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der folgenden Kunden ist:

1.       Jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [HE], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-6. … [Aufzählung von Dokumenten]

Bis 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise (1) für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Ltd., (2) dafür, dass [pk] befugt ist, für die [ZM] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben, (3) dafür, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Ltd. ist sowie (4) dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind, (5) für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Ltd, (6) dafür, dass [PK] befugt ist, für die [Z] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben, (7) dafür, wer Inhaber der Anteile der [Z] Ltd. ist sowie (8) dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [Z] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind, eingeholt. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [HE] ist.

2.       Von 27.10.2010 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-18. … [Aufzählung von Dokumenten]

Bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] eingeholt. Sie konnte daher bis dahin nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [IV] ist.

3.       Jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.09.2016 (Erhalt des angeführten Dokuments) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [KT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu drei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [KT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-17. … [Aufzählung von Dokumenten]

Jedenfalls bis Erhalt des E-Mails von [ss] (siehe Beilage 3/18) am 01.09.2016 hat die [BF] keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, (1) um zu prüfen, ob die [LS] Stiftung eine Stiftung des Typs ist, bei dem die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden oder eine Stiftung des Typs ist, bei dem aus einer Gruppe potentiell Begünstigter die künftigen Begünstigten noch nicht bestimmt wurden, sowie (2) um zu prüfen, ob es abgesehen von jenen natürlichen Personen, die Mitglieder des „foundation boards“ der [LS] Stiftung sind, weitere natürliche Personen gibt, die – etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen mit entsprechenden Befugnissen innerhalb der [LS] Stiftung sind – Kontrolle über Vermögen der [LS] Stiftung ausüben. Sie konnte daher jedenfalls bis 01.09.2016 nicht überzeugt sein, zu wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] sind.

4.       Von 10.06.2011 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-12. … [Aufzählung von Dokumenten]

Bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer des [HF] ist/sind. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer der [CI] ist/sind.

5.       (…)

6.       Von 12.04.2013 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AT] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Off-shore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-46. … [Aufzählung von Dokumenten]

Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, (1) welchen Inhalt das zwischen der [SI] und der [GL], der [AH] Limited und der [AI] Limited abgeschlossene „shareholder´s agreement“ vom 20.03.2008 hat, (2) dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen, … (4) wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (…) ist, (…) (6) wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (…) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist.

7.       Von 16.03.2012 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.-29. … [Aufzählung von Dokumenten]

Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, (1) dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen, (2) dass [dt] befugt ist, die Bestätigung vom 02.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] Limited beziehungsweise dass [rs] und [nv] befugt sind, die Bestätigung vom 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [AC] zu erteilen, (3) wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (…) ist, (…) wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (…) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AI] Limited ist.

II.      Die [BF] hat, dadurch, dass sie vorgegangen ist, wie im Folgenden dargestellt, in den jeweils angeführten Zeiträumen nicht gewährleistet, dass die jeweiligen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen stets – im Fall von Hochrisikokunden zumindest jährlich – aktualisiert werden:

1.       Betreffend ihre Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.03. 2014 (siehe Beilage 2/15) herangezogen und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 (siehe Beilage 2/17), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 19.03.2014 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.

2.       Betreffend ihre Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KH] Limited ist, frühestens am 10.12.2010 ausschließlich eine Kopie des Registers of Members der [KH] Limited (siehe Beilage 4/01) herangezogen und erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH] Limited (siehe Beilage 4/11), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 10.12.2010 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.

3.        (…)

4.       Betreffend ihre Kundin [AT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]

1.       (…)

2.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] Limited ist, zuletzt am 23.11.2015 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 23.11.2015 (siehe Beilage 6/13) herangezogen und erst frühestens am 21.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AH] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/14), eingeholt.

3.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.

4.       zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.

5.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11. 2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.

6.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt.

Folglich hat die [BF] jedenfalls von 12.04.2013 bis 22.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.

5.       Betreffend ihre Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]

1.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.

2.       zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom 02. und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.

3.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11.2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.

4.       zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] Inc. ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt.

Folglich hat die [BF] jedenfalls von 16.03.2012 bis 11.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.

Die Verantwortlichkeit der [BF] ergibt sich folgendermaßen:

Die in den Tatzeiträumen [01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.1.), 01.01.2014 bis 01.03.2017 (I.2.), 01.01.2014 bis 01.09.2016 (I.3.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (I.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.7) sowie 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.)] zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der [BF] (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die [BF] tätige Person ermöglicht.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemein

Zur [BF]

Die [BF] war zum Stichtag 31.12.2016 als Tochtergesellschaft der XXXX (im Folgenden auch: RZB) Teil der XXXX , einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 BWG.

In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2016 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis mit XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel XXXX Euro, der Eigenmittelüberschuss XXXX Euro und die Gesamtkapitalquote XXXX %.

In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2017 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis mit XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel XXXX Euro, der Eigenmittelüberschuss XXXX Euro und die Gesamtkapitalquote XXXX %.

Die RZB wurde per 18.03.2017 downstream in die [BF] verschmolzen, sodass sie nunmehr Rechtsnachfolgerin der RZB als oberster Konsolidierungskreis ist. Zum Stichtag 31.12.2018 war die [BF] daher eine Muttergesellschaft gemäß § 35 Abs. 3 fünfter Satz FM-GwG, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat. Die [BF] hat den konsolidierten Abschluss zum Stichtag 31.12.2018 nach IFRS erstellt.

Folgende Personen waren während der Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß Vorstandsmitglieder der [BF]:

Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Letzterer bis 31.10.2017).

Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 18.03.2017: XXXX .

Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 31.03.2015: XXXX .

Von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .

Von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .

Das Vorstandsmitglied XXXX (im Folgenden: Dr. [S]) war vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG, konkret für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 40 BWG), vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40a BWG), verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40b BWG), unzulässige Geschäftsbeziehungen (§ 40d BWG) und Meldepflichten (§ 41 Abs. 1 bis 4 BWG), als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Sein Vorstandsmandat endete am 18.03.2017 und damit auch seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG, auch wenn der Widerruf seiner Bestellung erst am 07.04.2017 erfolgte (dazu siehe die rechtliche Würdigung).

XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 01.09.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 als Geldwäschereibeauftragter bestellt, XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 27.07.2015 zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestellt.

Zur „Offshore Policy“ der [BF]

Die „Offshore Policy“ der [BF] ist im „Compliance Manual“ festgehalten. Darin definiert die [BF] unter Punkt 5.1.2. den Begriff „Offshore“ wie folgt:

„Definition von ‚Offshore‘

Der Terminus ‚Offshore‘ kann für Offshore Investments, für natürliche oder juristische Personen verwendet werden, welche sich in einer Jurisdiktion befinden, gewöhnlich eine Insel, in der es weniger steuerliche Vorschriften und gesetzliche Offenlegung-Verpflichtungen gibt, als in anderen Ländern. Aufgrund dieser niedrigen Regulierungsstandards können Offshore Jurisdiktionen für unerlaubte Zwecke wie Geldwäscherei und Steuerhinterziehung benutzt werden.

Viele Länder, Territorien und Jurisdiktionen verfügen über Offshore Finanzzentren (OFCs). Diese Offshore Finanzzentren spezialisieren sich auf die Bereitstellung von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dienstleistungen für nicht ansässige Unternehmen, für Investments von Offshore Fonds und FIs/non-bank FIs. Die Ausprägung der regulatorischen Standards und der Transparenz unterscheiden sich weitgehend innerhalb der einzelnen OFCs.

Juristische Personen mit Sitz in Offshore Destinationen treten oft in der Form von Limited Liability Companies – LLCs, Trusts, etc. auf, die ihr registriertes Domizil (registrierte Adresse) und den aktuellen Ort der tatsächlichen Verwaltung des Firmensitzes (Adresse der Hauptverwaltung) in verschiedenen Jurisdiktionen aufweisen.

Unternehmen in einer Offshore Gerichtsbarkeit weisen häufig keine physische Präsenz in einem Land auf, in welchem sie registriert sind und haben oft auch keine Geschäftstätigkeit.“

Betreffend die Risikoeinstufung von Offshore-Kunden ist in der „Offshore-Policy“ festgehalten:

„Aus Geldwäschegesichtspunkten werden grundsätzlich alle Offshore-Kundengruppen als hohes Risiko für die Zwecke von Geldwäscherei missbraucht zu werden, kategorisiert, da die Informationen über ihre Eigentümerschaft und über ihre Transaktionen leicht vor Behörden und Gerichten zu verschleiern sind. Sogar die Einschätzungen der OECD/globales Forum für Transparenz, Financial Secrecy Index, Moneyval, FATF Mutual Country Evaluations implizieren, dass Offshore Jurisdiktionen ein höheres Geldwäscherisiko in sich bergen.“

Überdies ist der „Offshore Policy“ zu entnehmen, dass die [BF] Offshore-Kunden in folgende zwei Kategorien einteilt:

„5.1.3 zwei Kategorien von Offshore Kunden

Diese Policy ist für zwei Kunden-Kategorien anwendbar (eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Offshore Destinationen wird nicht getroffen):

1. Kategorie: Echter Offshore Kunde

Ein Kunde ist dann ein echter Offshore Kunde, wenn das Registrierungsland oder das Sitzland gemäß der Liste in Annex 4-1 als ‚offshore‘ definiert ist (= Offshore Land). Dieser Kunde wird im IT-System mit einem ‚offshore flag‘ gekennzeichnet und als Hochrisikokunde kategorisiert.

2. Kategorie: Onshore (Festland) Kunde mit einer relevanten Offshore Verbindung/Verknüpfung

Ein ‚Onshore Kunde‘ wird als Hochrisikokunde eingestuft, aber nicht als ‚echter Offshore Kunde‘, wenn

?        der wirtschaftliche Eigentümer oder Begünstigte unseres Kunden ODER

?        mindestens eine Einheit in der Eigentümerkette zwischen unserem Kunden und seinem wirtschaftlichen Eigentümer eine juristische Person mit Sitz in Offshore ist.

Dieser Kunde wird im IT-System nicht mit einem ‚offshore flag‘ gekennzeichnet. Er ist jedoch auf jeden Fall als Hochrisikokunde eingestuft.“

Bei den im Folgenden dargestellten Kunden der [BF] handelt es sich ausschließlich um Kunden der Kategorie „Echter Offshore Kunde“ (1. Kategorie).

Der unter Punkt 5.1.3. der „Offshore Policy“ erwähnte Annex 4 – 1 des Compliance Manuals der [BF] trägt den Titel „Country Risk / Länderrisiko“ und führt per Stand 12.08.2016 unter der Überschrift „High Risk / Hohes Risiko“ folgende „HIGH RISK COUNTRIES“ an:

Unter der Überschrift „Offshore Zusammenfassung / Offshore summary:“ qualifiziert die [BF] im Annex 4 – 1 des Compliance Manuals auf Basis der Einschätzung des Internationalen Währungsfonds sowie nach eigener Einschätzung per Stand 12.08.2016 folgende Länder und Gebiete als „Offshore“:



1.2. Zu den einzelnen Kundenbeziehungen (jeweils mit Bezugnahme auf den Spruchpunkt des Straferkenntnisses)

1.2.1. Zu I.1. ([HE] Limited)

Die [HE] Limited steht seit 08.10.2002 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin eines Depots sowie von Verrechnungskonten für Wertpapiergeschäfte in USD und EUR. Das durchschnittliche Volumen der über die vier Konten der [HE] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 443 Transaktionen 18.515.761.73 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 123.011.941,90 Euro belief.

Betreffend ihre Kundin [HE] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst:

Kundenname: [HE]

Kundennummer: […]

Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY

Nationalität/Registrierungsland CY

Rechtsform: Ges.m.b.H.

Industriesektor: Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g.

Begründung der Geschäftsbeziehung: 08.10.2002

Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE

Beendigung der Geschäftsbeziehung: ---

Risikoeinstufung: High Risk (special case)

Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [az] (Nationalität RU) als wirtschaftlichen Eigentümer der [HE] erfasst.

Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] graphisch wie folgt darstellen:


Zur Überprüfung der von der [HE] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 15.09.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:

1.       Declaration of Trust vom 01.01.2008

2.       Declaration of Trust vom 01.01.2008

3.       Inquiry Regarding the Beneficial Owner betreffend die [HE] vom 16.04.2015

4.       Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015

5.       Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]

6.       KYC Questionnaire vom 26.05.2016,

weiters

7.        „Certificate of Directors“ vom 09.06.2016 betreffend die [Z]

8.        „Certificate of Directors“ vom 09.06.2016 betreffend die [ZM]

Die [ZM] Limited und die [Z] Limited sind in der Republik Zypern ansässig.

Beteiligung an der [HE]

Der Umstand, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile („ordinary shares“) mit einem Nennwert von je EUR 1,71 an der [HE] halten, ergab sich für die [BF] aus dem vom „Registrar of Companies“, “Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism”, “Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, Nicosia, ausgestellten und damit aus einer unabhängigen Quelle stammenden Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE].

Davor verfügte die [BF] zur Dokumentation der Beteiligung an der [HE] nur über die Declarations of Trust vom 01.01.2008 und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015. Die Declarations of Trust vom 01.01.2008 stammen von der betreffenden Anteilsinhaberin ([ZM] Limited bzw [Z] Limited) und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015 hat die Secretary der [HE], bei der es sich ebenfalls um eine der Anteilsinhaberinnen handelt, nämlich die [Z] Limited, ausgestellt.

Somit hat die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 31.05.2016 (Datum der Apostille auf dem Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]) über keinen angemessenen Nachweis dafür verfügt, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile an der [HE] halten.

Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited (1)

Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited lag der [BF] lediglich eine einseitige Erklärung der Treuhänderin [ZM] Limited (Declaration of Trust vom 01.01.2008) vor. Eine die Angaben der Treuhänderin bestätigende Erklärung des Treugebers [az] oder zB einen von [az] und der [ZM] Ltd. unterfertigten Treuhandvertrag hat die [BF] nicht eingeholt.

Aus dem Umstand, dass [az] im KYC Questionnaire vom 26.05.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist, konnte die [BF] nicht ableiten, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Einen Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited konnte sie daraus nicht ableiten.

Da das Bestehen des Treuhandverhältnisses vom Treugeber [az] nicht bestätigt war, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Vertretungsbefugnis des [pk], der die Declaration of Trust vom 01.01.2008 in Vertretung für die [ZM] Ltd. unterfertigt hat, bis 09.06.2016 nicht nachgewiesen war, verfügte die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited.

Befugnis, für die [ZM] Limited eine Declaration of Trust abzugeben (2)

[pk] hat in Vertretung für die [ZM] Limited die Declaration of Trust vom 01.01.2008 unterfertigt. Erstmals mit der Urkunde vom 09.06.2016 hat die [BF] einen Nachweis in Form eines Auszuges aus einem vom „Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, „Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism“, Republik Zypern, online geführten Registers vom 09.06.2016, aus dem sich ergibt, dass [pk] „Director“ der [ZM] Limited ist.

Davor ist der [BF] dieser Nachweis nicht vorgelegen. Sie hat daher von 01.01.2014 bis 09

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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