Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der XXXX AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch. römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der römisch 40 AG (im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: – VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Aus Anlass einer anonymen Whistleblower-Meldung vom 08.05.2025, wonach das Unternehmen Q XXXX über keine „Gewerbeberechtigung für Finanzdienstleistungen“ und dessen Betreiber über keinerlei Ausbildung im Finanzbereich verfüge, jedoch „ XXXX E XXXX “ als eine stressfreie Anlagemöglichkeit bewerbe, bei der erfahrene Fachleute und fortschrittliche Technologie für das Kapital arbeiteten und das Portfolio optimi... mehr lesen...
I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.1. Aufgrund des Verdachts des Anbietens unerlaubter Portfolioverwaltung von Kryptowerten durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) wurde die BF nach vorhergehendem Ermittlungsverfahren mitsamt Parteiengehör mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung ei... mehr lesen...