TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W204 2304676-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §34 Abs2
FM-GwG §34 Abs4
FM-GwG §35
FM-GwG §38
FM-GwG §6
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FM-GwG § 35 heute
  2. FM-GwG § 35 gültig ab 14.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 35 gültig von 01.06.2018 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  4. FM-GwG § 35 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. FM-GwG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


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W204 2304676-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde vom 17.12.2024 der XXXX AG, XXXX , vertreten durch Dr. Bettina HÖRTNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.11.2024, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2020, in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde vom 17.12.2024 der römisch 40 AG, römisch 40 , vertreten durch Dr. Bettina HÖRTNER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.11.2024, Zl. FMA-KL32 0300.100/0001-LAW/2020, in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA die Wortfolge „Anlage 3“ auf „Anlage III“ zu ändern ist und die Kundin in Kapitel Ia) jeweils auf „Betriebsges.mbH“ anstelle von „Gmbh“ zu lauten hat sowie das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der XXXX Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme des Satzes „Dies wird der XXXX Aktiengesellschaft auch zugerechnet.“ entfällt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der FMA die Wortfolge „Anlage 3“ auf „Anlage III“ zu ändern ist und die Kundin in Kapitel römisch eins a) jeweils auf „Betriebsges.mbH“ anstelle von „Gmbh“ zu lauten hat sowie das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme des Satzes „Dies wird der römisch 40 Aktiengesellschaft auch zugerechnet.“ entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat damit gegen § 6 Abs. 5 2. und 3. Satz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 17/2018, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verstoßen.Die Beschwerdeführerin hat damit gegen Paragraph 6, Absatz 5, 2. und 3. Satz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verstoßen.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 117.600,00 Euro zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 117.600,00 Euro zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: 
– VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers und KYC-Informationen, „Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten“, insbesondere bei Kunden und Transaktionen mit Bezug zu Ländern der DelVO, sowie „Prävention von Terrorismusfinanzierung“ überprüft wurden, sowie          
– VOP2 vom 11.09.2019 bis zum 20.09.2019 und am 18.10.2019 mit VOP2-PB vom 14.02.2020 (ON 48), wobei schwerpunktmäßig die Module „kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen“, „Bargeldgeschäfte“, „Korrespondenzbankgeschäfte“ und „Strategien und Verfahren bei Gruppen“ überprüft wurden.
römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: , – VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers und KYC-Informationen, „Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten“, insbesondere bei Kunden und Transaktionen mit Bezug zu Ländern der DelVO, sowie „Prävention von Terrorismusfinanzierung“ überprüft wurden, sowie , – VOP2 vom 11.09.2019 bis zum 20.09.2019 und am 18.10.2019 mit VOP2-PB vom 14.02.2020 (ON 48), wobei schwerpunktmäßig die Module „kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen“, „Bargeldgeschäfte“, „Korrespondenzbankgeschäfte“ und „Strategien und Verfahren bei Gruppen“ überprüft wurden.

I.2. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 leitete die FMA gegen die BF ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren wurden der BF anlässlich der VOP1 Einzelverstöße gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG (Vorwurf I), § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG (Vorwurf II) sowie gegen § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG (Vorwurf III) vorgehalten (ON 42). römisch eins.2. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 leitete die FMA gegen die BF ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren wurden der BF anlässlich der VOP1 Einzelverstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG (Vorwurf römisch eins), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG (Vorwurf römisch zwei) sowie gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG (Vorwurf römisch drei) vorgehalten (ON 42).

I.3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2020 (ON 47) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung fristgerecht zu diesen Vorwürfen Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine starren gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur wie auch auf das Überprüfen der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gebe. Die BF sei immer ausreichend über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden informiert gewesen und ihrer Pflicht zur risikobasierten und angemessenen Aktualisierung der zum Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen vollumfänglich nachgekommen. Eine vom vorliegenden Risiko unabhängige Verpflichtung zur Mittelherkunftsprüfung könne aus § 6 Abs. 1 FM-GWG nicht abgeleitet werden. Das von der BF genutzte Monitoring in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko bilde bereits die strengsten Maßstäbe ab, die an ein Monitoring gerichtet werden könnten, weil Transaktionen ab 1 Cent ex ante überprüft und damit wesentlich strengere Maßstäbe angewandt würden, als die FMA als ausreichend betrachte. römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 11.12.2020 (ON 47) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung fristgerecht zu diesen Vorwürfen Stellung. Dabei führte sie aus, dass es keine starren gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verstehen der Eigentums- und Kontrollstruktur wie auch auf das Überprüfen der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gebe. Die BF sei immer ausreichend über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden informiert gewesen und ihrer Pflicht zur risikobasierten und angemessenen Aktualisierung der zum Kunden erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen vollumfänglich nachgekommen. Eine vom vorliegenden Risiko unabhängige Verpflichtung zur Mittelherkunftsprüfung könne aus Paragraph 6, Absatz eins, FM-GWG nicht abgeleitet werden. Das von der BF genutzte Monitoring in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko bilde bereits die strengsten Maßstäbe ab, die an ein Monitoring gerichtet werden könnten, weil Transaktionen ab 1 Cent ex ante überprüft und damit wesentlich strengere Maßstäbe angewandt würden, als die FMA als ausreichend betrachte.

Der zuständige Bereichsleiter Mag. XXXX F XXXX habe zeitnah die gesetzeskonforme Aktualisierung der vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente für bestehende Kundenbeziehungen veranlasst, was auch die Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst habe. Der zuständige Bereichsleiter Mag. römisch 40 F römisch 40 habe zeitnah die gesetzeskonforme Aktualisierung der vorhandenen Informationen, Daten und Dokumente für bestehende Kundenbeziehungen veranlasst, was auch die Dokumentation des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst habe.

I.4. Mittels ergänzender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 (ON 51), der BF am 13.10.2022 zugestellt, hielt die FMA der BF anlässlich der VOP2 einen Systemverstoß gegen § 23 Abs. 1 FM-GwG (Vorwurf I), einen Systemverstoß im Bereich der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand von drei Einzelverstößen gegen § 6 Abs. 5 FM-GwG (Vorwurf II, verfahrensgegenständlich) sowie einen Systemverstoß gegen § 23 Abs. 2 FM-GwG (Vorwurf III) vor. römisch eins.4. Mittels ergänzender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 (ON 51), der BF am 13.10.2022 zugestellt, hielt die FMA der BF anlässlich der VOP2 einen Systemverstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG (Vorwurf römisch eins), einen Systemverstoß im Bereich der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand von drei Einzelverstößen gegen Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG (Vorwurf römisch zwei, verfahrensgegenständlich) sowie einen Systemverstoß gegen Paragraph 23, Absatz 2, FM-GwG (Vorwurf römisch drei) vor.

I.5. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (ON 53) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung zu diesen Vorwürfen Stellung. Die BF habe zum Zeitpunkt der VOP2 über ausreichende personelle Ressourcen zur Geldwäscheprävention verfügt. § 6 Abs. 5 FM-GwG stelle keinen eigenständigen Straftatbestand dar und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Die BF habe alle relevanten Risikofaktoren der angeführten und als „niedrig“ risikoeingestuften Kunden berücksichtigt und eine risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehungen geführt. römisch eins.5. Mit Stellungnahme vom 15.12.2022 (ON 53) nahm die BF durch ihre im Rubrum genannte Rechtsvertretung zu diesen Vorwürfen Stellung. Die BF habe zum Zeitpunkt der VOP2 über ausreichende personelle Ressourcen zur Geldwäscheprävention verfügt. Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG stelle keinen eigenständigen Straftatbestand dar und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen seien nicht als schwerwiegend zu beurteilen. Die BF habe alle relevanten Risikofaktoren der angeführten und als „niedrig“ risikoeingestuften Kunden berücksichtigt und eine risikobasierte Überwachung der Geschäftsbeziehungen geführt.

I.6. Die FMA stellte am 02.05.2023 das Verfahren betreffend aller Vorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 sowie betreffend der Vorwürfe I und III der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 ein. Dies begründete die FMA einerseits in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 damit, dass verfolgte Transaktionen teilweise bereits verjährt seien, und andererseits in Bezug auf sämtliche einzustellende Vorwürfe im Wesentlichen mit ihrem Ermessensspielraum, der Verfahrensökonomie und der Opportunität gemäß § 22 Abs. 6 FMABG. Dazu verwies die FMA auf das fortgeführte Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf II der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022. Die FMA konzentriere sich auf bedeutende Verstöße, wobei im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung in erster Linie schwere Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden sollten. Dabei seien systemische Mängel und Verstöße als schwere Verstöße zu qualifizieren, weil sie sich auf das gesamte System auswirkten. Einzelverstöße könnten im Verwaltungsstrafverfahren exemplarisch zur Untermauerung einer Systemverletzung angeführt werden. Zudem sei der Strafrahmen mit der Verfolgung der drei konkret genannten Einzelverstöße ausgeschöpft, die weiteren Verstöße wirkten sich gemäß § 22 Abs. 8 FMABG nicht straferhöhend aus (ON 54).römisch eins.6. Die FMA stellte am 02.05.2023 das Verfahren betreffend aller Vorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 sowie betreffend der Vorwürfe römisch eins und römisch drei der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022 ein. Dies begründete die FMA einerseits in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.10.2020 damit, dass verfolgte Transaktionen teilweise bereits verjährt seien, und andererseits in Bezug auf sämtliche einzustellende Vorwürfe im Wesentlichen mit ihrem Ermessensspielraum, der Verfahrensökonomie und der Opportunität gemäß Paragraph 22, Absatz 6, FMABG. Dazu verwies die FMA auf das fortgeführte Verwaltungsstrafverfahren zum Vorwurf römisch zwei der ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.10.2022. Die FMA konzentriere sich auf bedeutende Verstöße, wobei im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung in erster Linie schwere Verstöße gegen die Sorgfalts- und Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden sollten. Dabei seien systemische Mängel und Verstöße als schwere Verstöße zu qualifizieren, weil sie sich auf das gesamte System auswirkten. Einzelverstöße könnten im Verwaltungsstrafverfahren exemplarisch zur Untermauerung einer Systemverletzung angeführt werden. Zudem sei der Strafrahmen mit der Verfolgung der drei konkret genannten Einzelverstöße ausgeschöpft, die weiteren Verstöße wirkten sich gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG nicht straferhöhend aus (ON 54).

I.7. Am 19.11.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 20.11.2024 (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen) zugestellt, mit folgendem Spruch: römisch eins.7. Am 19.11.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 20.11.2024 (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen) zugestellt, mit folgendem Spruch:

„Die XXXX Aktiengesellschaft (fortan kurz „ XXXX “ genannt), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:„Die römisch 40 Aktiengesellschaft (fortan kurz „ römisch 40 “ genannt), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift römisch 40 hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:

I.       Die XXXX hat es im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen, die folgenden unter Punkt I.a. bis I.c. aufgezeigten Geschäftsbeziehungen gem. § 6 Abs. 5 FM-GwG in eine angemessene Risikoklasse einzustufen. Die XXXX hat bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die in Anlage I und Anlage III zum FM-GwG angeführten Variablen nicht oder nur teilweise berücksichtigt.römisch eins. Die römisch 40 hat es im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen, die folgenden unter Punkt römisch eins.a. bis römisch eins.c. aufgezeigten Geschäftsbeziehungen gem. Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG in eine angemessene Risikoklasse einzustufen. Die römisch 40 hat bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die in Anlage römisch eins und Anlage römisch drei zum FM-GwG angeführten Variablen nicht oder nur teilweise berücksichtigt.

I a) Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins a) Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH

Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX bei der Kundin XXXX GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die XXXX GmbH betrieb im Tatzeitraum an ca. XXXX verschiedenen Standorten in Österreich sogenannte XXXX Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 bei der Kundin römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die römisch 40 GmbH betrieb im Tatzeitraum an ca. römisch 40 verschiedenen Standorten in Österreich sogenannte römisch 40

Die Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( XXXX ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( römisch 40 ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen.

Die Kundin wird seit 24.4.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt.

Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.04.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.

I b) Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins b) Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH

Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX bei der Kundin XXXX GmbH weder das Risiko der Branche (Handel mit Edelmetallen) noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die XXXX GmbH kaufte und verkaufte im Tatzeitraum Gold sowie Edelmetalle.Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 bei der Kundin römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche (Handel mit Edelmetallen) noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Die römisch 40 GmbH kaufte und verkaufte im Tatzeitraum Gold sowie Edelmetalle.

Der Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie dem Bereich von Transaktionen mit Bezug zu Edelmetallen (vgl. Anlage 3 Z 1 lit f FM-GwG) werden vom Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko beigemessen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen.Der Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie dem Bereich von Transaktionen mit Bezug zu Edelmetallen vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera f, FM-GwG) werden vom Gesetzgeber ein erhöhtes Risiko beigemessen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen.

Die Kundin wird seit 24.04.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt.

Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.

I c) Geschäftsbeziehung: XXXX GmbHrömisch eins c) Geschäftsbeziehung: römisch 40 GmbH

Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die XXXX beim Kunden XXXX GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Das Unternehmen war im Tatzeitraum im Bereich XXXX . tätig.Im Zeitraum 01.01.2017 bis 24.04.2020 hat die römisch 40 beim Kunden römisch 40 GmbH weder das Risiko der Branche noch die Bargeldintensität mitberücksichtigt und somit die Risikoeinstufung „niedrig“ als angemessen beurteilt. Das Unternehmen war im Tatzeitraum im Bereich römisch 40 . tätig.

Die Bargeldintensität eines Unternehmens (vgl. Anlage 3 Z 1 lit e FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( XXXX ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen. Die Bargeldintensität eines Unternehmens vergleiche Anlage 3 Ziffer eins, Litera e, FM-GwG) sowie das erhöhte Branchenrisiko ( römisch 40 ) sind als risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Bei diesen Risikofaktoren handelt es sich um solche, die auf ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Geldwäsche – und Terrorismusfinanzierung hinweisen.

Die Kundin wird seit 24.4.2020 in der Risikoklasse 3 „hoch“ geführt.

Die XXXX hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin XXXX GmbH in eine gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.Die römisch 40 hat es daher im Zeitraum von zumindest 01.01.2017 bis 24.4.2020 unterlassen die Kundin römisch 40 GmbH in eine gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG angemessene Risikoklasse einzustufen.

Die Verantwortlichkeit der XXXX Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 Aktiengesellschaft ergibt sich folgendermaßen:

Die im Tatzeiträumen 01.01.2017 bis 24.4.2020 (I.a, I.b und I.c) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug (ON 00) aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine der nachfolgenden Personen wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war und die nachfolgenden Personen für den Fall ihrer wirksamen Bestellung, nämlich Personen mit einer Kontrollbefugnis innerhalb der XXXX Aktiengesellschaft, konkret Herr XXXX D XXXX , zumindest seit 22.12.2016 bis 02.05.2019, Herr XXXX F XXXX , zumindest seit 22.01.2018, Herr XXXX R XXXX , zumindest seit 02.05.2019, Herr Mag. XXXX K XXXX , zumindest seit 08.02.2018, Herr Mag. XXXX H XXXX , zumindest seit 10.02.2020 sowie Dr. XXXX M XXXX , zumindest seit 22.01.2018 bis 27.01.2020 (ON 04 bis ON 09d, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX Aktiengesellschaft tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX Aktiengesellschaft auch zugerechnet. Die erwähnten Ordnungsnummern (ON) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.Die im Tatzeiträumen 01.01.2017 bis 24.4.2020 (römisch eins.a, römisch eins.b und römisch eins.c) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug (ON 00) aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) unter Ausklammerung der Zeiträume, in denen eine der nachfolgenden Personen wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war und die nachfolgenden Personen für den Fall ihrer wirksamen Bestellung, nämlich Personen mit einer Kontrollbefugnis innerhalb der römisch 40 Aktiengesellschaft, konkret Herr römisch 40 D römisch 40 , zumindest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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