TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W204 2306222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §23 Abs1
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §34 Abs2
FM-GwG §34 Abs4
FM-GwG §35
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs1 Z2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs8
WiEReG §2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FM-GwG § 35 heute
  2. FM-GwG § 35 gültig ab 14.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 35 gültig von 01.06.2018 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  4. FM-GwG § 35 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. FM-GwG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. WiEReG § 2 heute
  2. WiEReG § 2 gültig ab 10.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  3. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2023 bis 09.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  4. WiEReG § 2 gültig von 10.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  5. WiEReG § 2 gültig von 01.08.2018 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. WiEReG § 2 gültig von 16.09.2017 bis 31.07.2018

Spruch


,

W204 2306222-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, 1220 Wien (Zustellvollmacht), und Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.12.2024, GZ: XXXX , in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der römisch 40 AG, vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, 1220 Wien (Zustellvollmacht), und Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.12.2024, GZ: römisch 40 , in einer Rechtssache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der XXXX AG ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme der Wortfolge „Die XXXX AG hat nicht dafür gesorgt, dass Strategien und Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen.“ und des Satzes „Dies wird der XXXX AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten XXXX AG auch zugerechnet.“ entfällt.Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses das Kapitel „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 AG ergibt sich folgendermaßen:“ mit Ausnahme der Wortfolge „Die römisch 40 AG hat nicht dafür gesorgt, dass Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, FM-GwG implementiert und schriftlich festgelegt werden, die die Anwendung der angeführten Sorgfaltspflicht im gegenständlichen Fall ausreichend sicherstellen.“ und des Satzes „Dies wird der römisch 40 AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der verantwortlich gemachten römisch 40 AG auch zugerechnet.“ entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat damit gegen § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, iVm § 35 Abs. 1 und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 17/2018, iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verstoßen.Die Beschwerdeführerin hat damit gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, verstoßen.

Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die von der FMA verhängte Zusatzstrafe auf 356.000,00 Euro herabgesetzt wird.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag von 35.600,00 Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag von 35.600,00 Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der XXXX AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch.römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der römisch 40 AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch.

Am 02.04.2020 teilte die FMA der BF das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung mit und forderte die BF zur Stellungnahme zum Prüfbericht vom 25.03.2020 (im Folgenden: VOP-PB) auf (Ordnungsnummer des FMA-Aktes, im Folgenden: ON, 21 Beilagen 01 und 02).

Mit Schreiben vom 29.06.2020 (ON 22, Beilage 1) gab die BF eine Stellungnahme ab, worauf die FMA sie mit Schreiben vom 02.03.2021 (ON 26) zur weiteren Stellungnahme aufforderte.

Mit Schreiben vom 30.03.2021 entsprach die BF dieser Aufforderung (ON 27).

I.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2023 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen Verletzung der Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin XXXX (im Folgenden: HOLDING LIMITED oder Kundin) zu verstehen, ein. Dadurch sei es durch die BF zur Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung dessen Identität gekommen.römisch eins.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2023 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen Verletzung der Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Kundin römisch 40 (im Folgenden: HOLDING LIMITED oder Kundin) zu verstehen, ein. Dadurch sei es durch die BF zur Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und zur Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung dessen Identität gekommen.

I.3. Mit Stellungnahme vom 17.01.2024 nahm die BF zu den durch die FMA erhobenen Vorwürfen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die von der FMA geforderten Maßnahmen für die genannte Kundin bereits am 22.10.2020 wiederhergestellt gewesen seien und sämtliche beweiskräftige apostillierte Urkunden der BF spätestens am 18.11.2020 vorgelegen hätten. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands sei somit spätestens am 18.11.2020 erfolgt, was das Tatzeitende des von der FMA vorgeworfenen Dauerdelikts darstelle. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren als erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei gemäß § 36 FM-GwG iVm § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten.römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 17.01.2024 nahm die BF zu den durch die FMA erhobenen Vorwürfen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die von der FMA geforderten Maßnahmen für die genannte Kundin bereits am 22.10.2020 wiederhergestellt gewesen seien und sämtliche beweiskräftige apostillierte Urkunden der BF spätestens am 18.11.2020 vorgelegen hätten. Die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands sei somit spätestens am 18.11.2020 erfolgt, was das Tatzeitende des von der FMA vorgeworfenen Dauerdelikts darstelle. Da die Aufforderung zur Rechtfertigung nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Jahren als erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei gemäß Paragraph 36, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG Verfolgungsverjährung eingetreten.

Zudem sei es im gegenständlichen Fall durch die BF in Bezug auf die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers der Kundin im Tatzeitraum nicht unterlassen worden, dem hohen Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität sämtlicher Personen, die gemäß den Bestimmungen des WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person gelten, anhand beweiskräftiger Urkunden festzustellen und zu überprüfen. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung diesbezüglich von der FMA erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu und es liege kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Z 2 FM-GwG vor. In eventu liege kein schwerer Verstoß iSd § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG vor, weil es sich bei der von der FMA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Unterlassung des Einholens von Information über den Kunden handle, sondern rein um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominee Shareholdern als professionellen Dienstleistern in der Kontrollkette. Zudem betreffe der Vorwurf nur einen einzigen Kunden, sodass auch von systematischen Verstößen keine Rede sein könne. Es komme daher im gegenständlichen Fall der „kleine“ Strafrahmen des § 35 Abs. 2 FM-GwG von bis zu 150.00,00 Euro zur Anwendung. Zudem sei es im gegenständlichen Fall durch die BF in Bezug auf die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers der Kundin im Tatzeitraum nicht unterlassen worden, dem hohen Risiko der Geschäftsbeziehung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität sämtlicher Personen, die gemäß den Bestimmungen des WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person gelten, anhand beweiskräftiger Urkunden festzustellen und zu überprüfen. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung diesbezüglich von der FMA erhobene Vorwurf treffe daher nicht zu und es liege kein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, FM-GwG vor. In eventu liege kein schwerer Verstoß iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG vor, weil es sich bei der von der FMA zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht um eine Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der Unterlassung des Einholens von Information über den Kunden handle, sondern rein um das Ergebnis einer vertretbaren anderen Rechtsauffassung der BF hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers in Konstellationen mit Nominee Shareholdern als professionellen Dienstleistern in der Kontrollkette. Zudem betreffe der Vorwurf nur einen einzigen Kunden, sodass auch von systematischen Verstößen keine Rede sein könne. Es komme daher im gegenständlichen Fall der „kleine“ Strafrahmen des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG von bis zu 150.00,00 Euro zur Anwendung.

Im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (von 07.09.2017 bis 23.11.2020) sei XXXX P XXXX für den hier relevanten Bereich der Geldwäscheprävention gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 und 3 FM-GwG zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt gewesen. Dieser übe diese Funktion auch weiterhin aus. Aufgrund dieses Umstandes sei gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes und die übrigen in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten natürlichen Personen ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Verfahren einzustellen.Im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (von 07.09.2017 bis 23.11.2020) sei römisch 40 P römisch 40 für den hier relevanten Bereich der Geldwäscheprävention gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FM-GwG zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG bestellt gewesen. Dieser übe diese Funktion auch weiterhin aus. Aufgrund dieses Umstandes sei gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes und die übrigen in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten natürlichen Personen ein Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls nicht einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Verfahren einzustellen.

I.4. Am 17.12.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 18.12.2024 zugestellt (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen), mit folgendem Spruch: römisch eins.4. Am 17.12.2024 erging das vorliegend angefochtene, an die BF als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA, der BF am 18.12.2024 zugestellt (sowie auch den darin von der FMA genannten Zurechnungspersonen), mit folgendem Spruch:

„Die XXXX AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der XXXX AG folgenden Verstoß, für den die XXXX AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten:„Die römisch 40 AG, ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 , hat als juristische Person und Gesamtrechtsnachfolgerin der römisch 40 AG folgenden Verstoß, für den die römisch 40 AG verantwortlich gemacht wird, zu verantworten:

Die XXXX AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin XXXX HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf XXXX , lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX HOLDING LIMITED zu verstehen:Die römisch 40 AG hat von 07.09.2017 bis 23.11.2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin römisch 40 HOLDING LIMITED, einer juristischen Person mit Sitz auf römisch 40 , lediglich anhand folgender zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED auch in Zusammenschau nicht ausreichenden Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 HOLDING LIMITED zu verstehen:

1.       Memorandum of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of XXXX HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)1. Memorandum of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 sowie Articles of Association of römisch 40 HOLDING LIMITED vom 29.05.2015 (siehe Beilage 01)

2.       Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)2. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 14.08.2017 (siehe Beilage 02)

3.       Limited Power of Attorney vom 23.08.2017 (siehe Beilage 03)

4.       Beneficial Owner Declaration vom 23.08.2017 (siehe Beilage 04)

5.       Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)5. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 25.08.2017 (siehe Beilage 05)

6.       CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)6. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 12.10.2015 (siehe Beilage 06)

7.       CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)7. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 INVESTING S.A. vom 18.08.2017 (siehe Beilage 07)

8.       Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)8. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 Services Limited vom 25.08.2017 (siehe Beilage 08)

9.       Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 1)

10.      Declaration of Trust vom 02.07.2015 (siehe Beilage 09 Seite 2)

11.      Schreiben der XXXX WORLDWIDE LTD. an die XXXX AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)11. Schreiben der römisch 40 WORLDWIDE LTD. an die römisch 40 AG vom 21.08.2017 (siehe Beilage 10)

12.      Beneficial Owner Declaration vom 28.06.2018 (siehe Beilage 11)

13.      CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)13. CERTIFICATE OF INCUMBENCY betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 27.07.2018 (siehe Beilage 12)

14.      Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)14. Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik römisch 40 betreffend die römisch 40 HOLDING LIMITED vom 16.10.2018 (siehe Beilage 13 Seite 1)

15.      Auszug aus dem „Register of Companies and Official Receiver“ der Republik XXXX betreffend die XXXX vom 30.11.2018 (siehe Beilage 14 Seite 1)15. Auszug aus dem „Register of Companies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten