Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W204 2324124-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der Q XXXX e.U., FN XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 in einer Rechtssache nach der Verordnung über Märkte für Kryptowerte und dem MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde der Q römisch 40 e.U., FN römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 in einer Rechtssache nach der Verordnung über Märkte für Kryptowerte und dem MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Aus Anlass einer anonymen Whistleblower-Meldung vom 08.05.2025, wonach das Unternehmen Q XXXX über keine „Gewerbeberechtigung für Finanzdienstleistungen“ und dessen Betreiber über keinerlei Ausbildung im Finanzbereich verfüge, jedoch „ XXXX E XXXX “ als eine stressfreie Anlagemöglichkeit bewerbe, bei der erfahrene Fachleute und fortschrittliche Technologie für das Kapital arbeiteten und das Portfolio optimierten, wie auch aufgrund der Ausgestaltung der von der Q XXXX e.U. (beschwerdeführende Partei, im Folgenden: BF) hierzu betriebenen Website www.q XXXX .com ergab sich bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) der Verdacht, dass die BF zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Z. 16 VO (EU) 2023/1114 anbot. Die FMA forderte die BF deshalb mit Schreiben vom 16.05.2025 zur Stellungnahme bis längstens 30.05.2025 auf. Diese Frist wurde auf Antrag der BF bis zum 15.06.2025 verlängert. römisch eins.1. Aus Anlass einer anonymen Whistleblower-Meldung vom 08.05.2025, wonach das Unternehmen Q römisch 40 über keine „Gewerbeberechtigung für Finanzdienstleistungen“ und dessen Betreiber über keinerlei Ausbildung im Finanzbereich verfüge, jedoch „ römisch 40 E römisch 40 “ als eine stressfreie Anlagemöglichkeit bewerbe, bei der erfahrene Fachleute und fortschrittliche Technologie für das Kapital arbeiteten und das Portfolio optimierten, wie auch aufgrund der Ausgestaltung der von der Q römisch 40 e.U. (beschwerdeführende Partei, im Folgenden: BF) hierzu betriebenen Website www.q römisch 40 .com ergab sich bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) der Verdacht, dass die BF zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, VO (EU) 2023/1114 anbot. Die FMA forderte die BF deshalb mit Schreiben vom 16.05.2025 zur Stellungnahme bis längstens 30.05.2025 auf. Diese Frist wurde auf Antrag der BF bis zum 15.06.2025 verlängert.
I.2. Die BF teilte der FMA in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2025 mit, dass wegen eines veralteten Backups der Website zwischenzeitlich möglicherweise veraltete Inhalte der Website angezeigt worden seien. Mit 01.08.2025 werde die Website aktualisiert sein. Derzeit bestünden für keine Produkte des Unternehmens Verträge mit Dritten, unterliege das ausgeübte Geschäftsmodell keiner Regulierung und werde eine solche auch nicht angestrebt. Konkret setze man Künstliche Intelligenz ein, um Finanzmarktdaten zu analysieren und daraus Signale zu generieren, die Kunden bei ihren Investitionsentscheidungen zugutekommen sollten. Man verwalte/verwahre keine Kundengelder oder Krypto-Assets, führe keine Transaktionen im Namen von Kunden aus, biete keine Vermögensverwaltung oder individuelle Beratung an und nehme keine Einzahlungen entgegen. Kunden hätten zur Plattform und den Dienstleistungen des Unternehmens grundsätzlich einen kostenlosen Zugang. Es gebe keine Vertragsklauseln, die eine Gegenleistung (Zahlungspflicht) von Kunden begründeten. Eine Vergütung an die BF erfolge ausschließlich auf freiwilliger Basis durch manuelle Überweisung seitens der Kunden im Erfolgsfall. römisch eins.2. Die BF teilte der FMA in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2025 mit, dass wegen eines veralteten Backups der Website zwischenzeitlich möglicherweise veraltete Inhalte der Website angezeigt worden seien. Mit 01.08.2025 werde die Website aktualisiert sein. Derzeit bestünden für keine Produkte des Unternehmens Verträge mit Dritten, unterliege das ausgeübte Geschäftsmodell keiner Regulierung und werde eine solche auch nicht angestrebt. Konkret setze man Künstliche Intelligenz ein, um Finanzmarktdaten zu analysieren und daraus Signale zu generieren, die Kunden bei ihren Investitionsentscheidungen zugutekommen sollten. Man verwalte/verwahre keine Kundengelder oder Krypto-Assets, führe keine Transaktionen im Namen von Kunden aus, biete keine Vermögensverwaltung oder individuelle Beratung an und nehme keine Einzahlungen entgegen. Kunden hätten zur Plattform und den Dienstleistungen des Unternehmens grundsätzlich einen kostenlosen Zugang. Es gebe keine Vertragsklauseln, die eine Gegenleistung (Zahlungspflicht) von Kunden begründeten. Eine Vergütung an die BF erfolge ausschließlich auf freiwilliger Basis durch manuelle Überweisung seitens der Kunden im Erfolgsfall.
Die Signale des Produkts „ XXXX P XXXX “ basierten auf allgemein zugänglichen Marktsignalen und mathematischen Modellen und seien keine Ausführungsanweisung, sondern ein unverbindlicher Handelsimpuls. Kunden könnten in weiterer Folge selbständig entscheiden, ob diese Signale automatisiert übernommen oder manuell deaktiviert bzw. modifiziert werden sollten. Das Produkt „ XXXX E XXXX “ befinde sich derzeit erst in Entwicklung und werde nur von einem eingeschränkten Personenkreis ohne vertragliche und/oder wirtschaftliche Bindung getestet.Die Signale des Produkts „ römisch 40 P römisch 40 “ basierten auf allgemein zugänglichen Marktsignalen und mathematischen Modellen und seien keine Ausführungsanweisung, sondern ein unverbindlicher Handelsimpuls. Kunden könnten in weiterer Folge selbständig entscheiden, ob diese Signale automatisiert übernommen oder manuell deaktiviert bzw. modifiziert werden sollten. Das Produkt „ römisch 40 E römisch 40 “ befinde sich derzeit erst in Entwicklung und werde nur von einem eingeschränkten Personenkreis ohne vertragliche und/oder wirtschaftliche Bindung getestet.
Im Telefonat mit der FMA am 17.06.2025 bestätigte die BF den Abschluss der Überarbeitung ihrer Website bis zum 01.08.2025. Sie sagte der FMA zu, die entsprechenden Nachweise hierfür zu übermitteln.
I.3. Mittels Aufforderung zur Stellungnahme der FMA vom 23.06.2025 wurde die BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob die beworbenen Handelsroboter nach Verbindung mit einem Konto eines Kunden auf einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ eigenständig (ohne Autorisierung durch Kunden) „Krypto-Assets“ für Kunden kauften und/oder verkauften oder nur Kauf- bzw. Verkaufssignale lieferten.römisch eins.3. Mittels Aufforderung zur Stellungnahme der FMA vom 23.06.2025 wurde die BF aufgefordert, bekanntzugeben, ob die beworbenen Handelsroboter nach Verbindung mit einem Konto eines Kunden auf einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ eigenständig (ohne Autorisierung durch Kunden) „Krypto-Assets“ für Kunden kauften und/oder verkauften oder nur Kauf- bzw. Verkaufssignale lieferten.
I.4. Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.06.2025 und vom 29.06.2025 führte die BF zusammenfassend aus, dass Kunden immer selbst entscheiden könnten, ob vom Unternehmen generierte Handelssignale auf ihrem Konto bei einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ automatisch ausgeführt oder erst manuell von ihnen freigegeben werden müssten. Diese Einstellung werde innerhalb der Benutzeroberfläche des Handelsplatzes für „Krypto-Assets“ konfiguriert und stehe außerhalb der Kontrolle der BF. Übermittelt wurden der FMA angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen und „Anhang 9 – Technische Ausführung der Handelsaufträge bei der [BF]“ zur Erläuterung, wie und unter welchen Voraussetzungen Handelssignale ausgelöst würden und warum dadurch keine lizenzpflichtige Tätigkeit im Sinne der MiCAR-Verordnung entstehe. Die BF erbringe keine zulassungspflichtige Dienstleistung nach der VO (EU) 2023/1114. römisch eins.4. Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26.06.2025 und vom 29.06.2025 führte die BF zusammenfassend aus, dass Kunden immer selbst entscheiden könnten, ob vom Unternehmen generierte Handelssignale auf ihrem Konto bei einem Handelsplatz für „Krypto-Assets“ automatisch ausgeführt oder erst manuell von ihnen freigegeben werden müssten. Diese Einstellung werde innerhalb der Benutzeroberfläche des Handelsplatzes für „Krypto-Assets“ konfiguriert und stehe außerhalb der Kontrolle der BF. Übermittelt wurden der FMA angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen und „Anhang 9 – Technische Ausführung der Handelsaufträge bei der [BF]“ zur Erläuterung, wie und unter welchen Voraussetzungen Handelssignale ausgelöst würden und warum dadurch keine lizenzpflichtige Tätigkeit im Sinne der MiCAR-Verordnung entstehe. Die BF erbringe keine zulassungspflichtige Dienstleistung nach der VO (EU) 2023/1114.
I.5. Da eine Nachschau auf der Website vom 27.06.2025 trotz der durch die BF an verschiedenen Stellen vorgenommenen Änderungen noch immer einen verpflichtend abzuführenden Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts der BF ergab, wurde die BF mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert, gemäß § 11 Z. 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. römisch eins.5. Da eine Nachschau auf der Website vom 27.06.2025 trotz der durch die BF an verschiedenen Stellen vorgenommenen Änderungen noch immer einen verpflichtend abzuführenden Betrag vom erwirtschafteten Nettogewinn als Leistung der Kunden für die Inanspruchnahme des Produkts der BF ergab, wurde die BF mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 aufgefordert, gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
I.6. Mit E-Mails vom 24.07.2025 und 08.08.2025 teilte die BF mit, dass sie die rechtliche Einschätzung der FMA nicht teile. Die Geschäftstätigkeit sei „Software/Analytics (SaaS)“ und stelle keine derartige „kryptowertebezogene Dienstleistung“ dar, weshalb sie nicht der Zulassungspflicht unterliege. Bis zur bescheidmäßigen Klärung bestehe daher keine Vollstreckbarkeit; die Fortführung der Tätigkeit in der bisher beschriebenen, rein technischen Ausgestaltung bleibe daher zulässig. Neben einem Antrag auf Akteneinsicht wurde auch die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids beantragt.römisch eins.6. Mit E-Mails vom 24.07.2025 und 08.08.2025 teilte die BF mit, dass sie die rechtliche Einschätzung der FMA nicht teile. Die Geschäftstätigkeit sei „Software/Analytics (SaaS)“ und stelle keine derartige „kryptowertebezogene Dienstleistung“ dar, weshalb sie nicht der Zulassungspflicht unterliege. Bis zur bescheidmäßigen Klärung bestehe daher keine Vollstreckbarkeit; die Fortführung der Tätigkeit in der bisher beschriebenen, rein technischen Ausgestaltung bleibe daher zulässig. Neben einem Antrag auf Akteneinsicht wurde auch die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids beantragt.
I.7. Mit 25.08.2025 gewährte die FMA der BF Akteneinsicht in ihre Akten FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025 und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 durch deren Versand via FTAPI. Der Download durch die BF erfolgte per 26.08.2025 (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, ON22) bzw. 28.08.2025 (FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, ON 09).römisch eins.7. Mit 25.08.2025 gewährte die FMA der BF Akteneinsicht in ihre Akten FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025 und FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 durch deren Versand via FTAPI. Der Download durch die BF erfolgte per 26.08.2025 (FMA-UB0001.300/0120-BUG/2025, ON22) bzw. 28.08.2025 (FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, ON 09).
I.8. Mit Stellungnahme vom 28.08.2025 stellte die BF den Werdegang des Inhabers dar und wiederholte die Rechtsansicht, dass die BF keine Kundengelder verwalte. Die Dienstleistung bestehe in der Entwicklung algorithmischer Handelssignale, die die Kund:innen optional nutzen könnten, wobei die technische Umsetzung stets vollständig auf den Plattformen der Kund:innen (z.B. Binance) erfolge. Das Interesse an den Systemen der BF wachse stetig – entsprechend erhöhe sich auch das über ihre Signale induzierte Handelsvolumen. Dieses Volumen sei jedoch nicht der BF zuzurechnen, sondern dem dezentralen Handel der jeweiligen Kund:innen.römisch eins.8. Mit Stellungnahme vom 28.08.2025 stellte die BF den Werdegang des Inhabers dar und wiederholte die Rechtsansicht, dass die BF keine Kundengelder verwalte. Die Dienstleistung bestehe in der Entwicklung algorithmischer Handelssignale, die die Kund:innen optional nutzen könnten, wobei die technische Umsetzung stets vollständig auf den Plattformen der Kund:innen (z.B. Binance) erfolge. Das Interesse an den Systemen der BF wachse stetig – entsprechend erhöhe sich auch das über ihre Signale induzierte Handelsvolumen. Dieses Volumen sei jedoch nicht der BF zuzurechnen, sondern dem dezentralen Handel der jeweiligen Kund:innen.
I.9. Da die BF dem Auftrag der FMA, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes belegen könnten, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt laut Nachschau der FMA vom 22.08.2025 weiterhin mit Verweis auf einen verpflichtend abzuführenden Betrag des erwirtschafteten Nettogewinns des Kunden auf ihrer Website anbot, sprach die FMA mit Bescheid vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aus wie folgt (Unterstreichungen im Original):römisch eins.9. Da die BF dem Auftrag der FMA, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes belegen könnten, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt laut Nachschau der FMA vom 22.08.2025 weiterhin mit Verweis auf einen verpflichtend abzuführenden Betrag des erwirtschafteten Nettogewinns des Kunden auf ihrer Website anbot, sprach die FMA mit Bescheid vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aus wie folgt (Unterstreichungen im Original):
„1. Q XXXX e.U., Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen.„1. Q römisch 40 e.U., Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen.
Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q XXXX e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q XXXX e.U. www.q XXXX .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „ XXXX P XXXX “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q XXXX e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können.Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q römisch 40 e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q römisch 40 e.U. www.q römisch 40 .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „ römisch 40 P römisch 40 “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q römisch 40 e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können.
Q XXXX e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 in Österreich.Q römisch 40 e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 in Österreich.
Die Unterlassung der eben beschriebenen Tätigkeiten ist der FMA binnen gleicher Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
2. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt 1. wird die FMA mit Bescheid über Q XXXX e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.2. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt 1. wird die FMA mit Bescheid über Q römisch 40 e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.
3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“
Begründend führte die FMA zusammengefasst aus, dass die gewerbliche Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach den Bestimmungen der VO über Märkte für Kryptowerte eine regulierte Kryptowerte-Dienstleistung darstelle und daher eine Zulassung erfordere. Da die BF über keine Zulassung der FMA zum Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten verfüge, habe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestanden, der die FMA verpflichte, das betroffene Unternehmen mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern. Zum Nachweis seien der FMA aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Da ein solcher Nachweis durch die BF nicht erfolgt sei, sei gegenständlicher Bescheid zu erlassen.
Zur Höhe der angedrohten Zwangsstrafe führte die FMA im Wesentlichen aus, dass diese angemessen sei, weil im Hinblick auf das erhebliche Schädigungspotential für Anleger eine geringere Strafe nicht geeignet gewesen wäre, die BF zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde mit einer Interessensabwägung zu Lasten der BF begründet.
I.10. Mit E-Mail vom 29.09.2025 teilte die BF der FMA unter Verweis auf den Bescheid vom 18.09.2025 zusammengefasst mit, dass mit Wirkung vom 23.09.2025 die Signalbereitstellung für alle „Q XXXX -Konten“ vollständig deaktiviert worden sei. Eine automatische oder ausgelöste Orderausführung finde nicht statt bzw. habe auch nicht stattgefunden. Zudem sei der „Onboarding-Prozess“ für „Q XXXX “ (im Folgenden: Produkt P) ebenfalls am 23.09.2025 gestoppt worden und werde kein „Neuabschluss/Onboarding“ im „MiCAR-Geltungsbereich“ durchgeführt. Auch sei der interne Vertriebsprozess bis auf Weiteres pausiert. Diesbezüglich sei am 23.09.2025 ein Hinweis auf der Website veröffentlicht worden, dass dieses Produkt derzeit nicht erhältlich sei. Missverständliche Formulierungen seien entfernt, ein „Safe-Mode-Disclaimer“ angebracht („Research/Analytics only; keine Ausführung, kein Mandat, kein Zugriff auf Konten/API-Schlüssel“) sowie relevante Links für die Bedienung des Produkts entfernt worden. Bestandskunden seien von dieser Änderung informiert worden. Die BF verfüge über keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Konto- und Kontrollvollmachten und speichere keine „Börsen-API-Secrets“. API-Berechtigungen würden ausschließlich im Kundenkonto verwaltet und könnten von der BF weder gesetzt noch geändert werden. Auch Entscheidungen und Ausführungen seien ausschließlich durch die Kunden erfolgt. Abschließend teilte die BF mit, dass die Antragstellung einer „MiCA-CASP-Zulassung“ für dieses Produkt vorbereitet werde. römisch eins.10. Mit E-Mail vom 29.09.2025 teilte die BF der FMA unter Verweis auf den Bescheid vom 18.09.2025 zusammengefasst mit, dass mit Wirkung vom 23.09.2025 die Signalbereitstellung für alle „Q römisch 40 -Konten“ vollständig deaktiviert worden sei. Eine automatische oder ausgelöste Orderausführung finde nicht statt bzw. habe auch nicht stattgefunden. Zudem sei der „Onboarding-Prozess“ für „Q römisch 40 “ (im Folgenden: Produkt P) ebenfalls am 23.09.2025 gestoppt worden und werde kein „Neuabschluss/Onboarding“ im „MiCAR-Geltungsbereich“ durchgeführt. Auch sei der interne Vertriebsprozess bis auf Weiteres pausiert. Diesbezüglich sei am 23.09.2025 ein Hinweis auf der Website veröffentlicht worden, dass dieses Produkt derzeit nicht erhältlich sei. Missverständliche Formulierungen seien entfernt, ein „Safe-Mode-Disclaimer“ angebracht („Research/Analytics only; keine Ausführung, kein Mandat, kein Zugriff auf Konten/API-Schlüssel“) sowie relevante Links für die Bedienung des Produkts entfernt worden. Bestandskunden seien von dieser Änderung informiert worden. Die BF verfüge über keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Konto- und Kontrollvollmachten und speichere keine „Börsen-API-Secrets“. API-Berechtigungen würden ausschließlich im Kundenkonto verwaltet und könnten von der BF weder gesetzt noch geändert werden. Auch Entscheidungen und Ausführungen seien ausschließlich durch die Kunden erfolgt. Abschließend teilte die BF mit, dass die Antragstellung einer „MiCA-CASP-Zulassung“ für dieses Produkt vorbereitet werde.
I.11. Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website:römisch eins.11. Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Website:
„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 11 Z 3 MiCA-VVG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, Ziffer 2, Finanzmar