TE Bvwg Beschluss 2025/11/10 W204 2324124-1

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Entscheidungsdatum

10.11.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §1
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22c Abs1 Z2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22c heute
  2. FMABG § 22c gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. FMABG § 22c gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2023
  4. FMABG § 22c gültig von 31.12.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021
  5. FMABG § 22c gültig von 01.06.2018 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  6. FMABG § 22c gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  7. FMABG § 22c gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. FMABG § 22c gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  9. FMABG § 22c gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  10. FMABG § 22c gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. FMABG § 22c gültig von 01.07.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2013
  12. FMABG § 22c gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  13. FMABG § 22c gültig von 30.04.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  14. FMABG § 22c gültig von 19.08.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2010
  15. FMABG § 22c gültig von 01.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  16. FMABG § 22c gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. FMABG § 22c gültig von 01.11.2007 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. FMABG § 22c gültig von 31.03.2006 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
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  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W204 2324124-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG der Q XXXX e.U., FN XXXX , gegen Spruchpunkt 3. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG der Q römisch 40 e.U., FN römisch 40 , gegen Spruchpunkt 3. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.09.2025 zu GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1. Aufgrund des Verdachts des Anbietens unerlaubter Portfolioverwaltung von Kryptowerten durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) wurde die BF nach vorhergehendem Ermittlungsverfahren mitsamt Parteiengehör mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 gemäß § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.römisch eins.1. Aufgrund des Verdachts des Anbietens unerlaubter Portfolioverwaltung von Kryptowerten durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) wurde die BF nach vorhergehendem Ermittlungsverfahren mitsamt Parteiengehör mit Verfahrensanordnung der FMA vom 21.07.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 11.08.2025 gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung des Anbietens der Portfolioverwaltung von Kryptowerten herzustellen und dies der FMA durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

I.2. Die BF teilte der FMA in mehreren Stellungnahmen mit, mittels des Produkts „ XXXX “ keine zulassungspflichtige Portfolioverwaltung von Kryptowerten anzubieten. Da die BF dem Auftrag, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch das Unternehmen belegen, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt weiterhin laut Nachschau auf ihrer Webseite vom 22.08.2025 anbot, wurde die BF mit Bescheid der FMA vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Spruch dieses Bescheides lautete wie folgt (Unterstreichungen im Original):römisch eins.2. Die BF teilte der FMA in mehreren Stellungnahmen mit, mittels des Produkts „ römisch 40 “ keine zulassungspflichtige Portfolioverwaltung von Kryptowerten anzubieten. Da die BF dem Auftrag, Unterlagen vorzulegen, die die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch das Unternehmen belegen, nicht fristgemäß entsprach und ihr Produkt weiterhin laut Nachschau auf ihrer Webseite vom 22.08.2025 anbot, wurde die BF mit Bescheid der FMA vom 18.09.2025, GZ. FMA-UB0001.200/0043-BUG/2025, zugestellt am 23.09.2025, aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Spruch dieses Bescheides lautete wie folgt (Unterstreichungen im Original):

„1.      Q XXXX e.U., Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen.„1. Q römisch 40 e.U., Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das unerlaubte Angebot der gewerblichen Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern das Kundenportfolio einen oder mehrere Kryptowerte enthält, nach Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte) zu unterlassen.

Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q XXXX e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q XXXX e.U. www.q XXXX .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „Q XXXX “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q XXXX e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können.Die folgende Tätigkeit ist zu unterlassen: Q römisch 40 e.U. betreibt seit mindestens 13.05.2025 das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf der Website der Q römisch 40 e.U. www.q römisch 40 .com ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts „Q römisch 40 “ durch eine API-Schnittstelle mit Handelsrobotern von Q römisch 40 e.U. verbinden können und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen können.

Q XXXX e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 in Österreich.Q römisch 40 e.U. verfügt über keine Zulassung der FMA zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 in Österreich.

Die Unterlassung der eben beschriebenen Tätigkeiten ist der FMA binnen gleicher Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

2.       Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt 1. wird die FMA mit Bescheid über Q XXXX e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.2. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung gemäß Spruchpunkt 1. wird die FMA mit Bescheid über Q römisch 40 e.U. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen.

3.       Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.“

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der FMA im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden sei bzw. in Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit stehe, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gebiete. So sei die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, diene.

Im vorliegenden Fall werde von der BF eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten ohne die erforderliche Zulassung angeboten. Somit drohten den Anlegern beträchtliche Schäden. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung führte die FMA weiter aus, dass dem Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt sowohl vom österreichischen Gesetzgeber als auch jenem der EU ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt werde und daher ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe, der BF das Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten ohne die erforderliche Zulassung zu untersagen, um Nachteile für Anleger und einen Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt zu verhindern. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse der BF am weiteren Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten für Anleger. Würde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden, wären Nachteile für Anleger und den Schutz des Kapitalmarktes zu erwarten.

I.3. Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Webseite:römisch eins.3. Am 30.09.2025 veröffentlichte die FMA folgende Bekanntmachung auf ihrer Webseite:

„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 11 Z 3 MiCA-VVG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, Ziffer 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 30.09.2025 teilt die FMA daher mit, dass der Q XXXX e.U., Firmenbuchnummer XXXX , XXXX , Web: www.q XXXX .com, E-Mail: info@q XXXX .com, mit Bescheid vom 18.09.2025 aufgetragen wurde, das unerlaubte Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 zu unterlassen.“Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 30.09.2025 teilt die FMA daher mit, dass der Q römisch 40 e.U., Firmenbuchnummer römisch 40 , römisch 40 , Web: www.q römisch 40 .com, E-Mail: info@q römisch 40 .com, mit Bescheid vom 18.09.2025 aufgetragen wurde, das unerlaubte Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 zu unterlassen.“

I.4. Gegen den Bescheid der FMA vom 18.09.2025 erhob die BF mit Eingabe vom 15.10.2025 fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Beschwerdeantrag nach § 13 Abs. 4 VwGVG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesbezüglich wurde stichwortartig in wenigen Zeilen begründend ausgeführt, dass keine Gefährdung vorliege, da „Q XXXX seit 23.09.2025 – 10:42 Uhr gestoppt“, das „Onboarding deaktiviert“ und die Website „klar gekennzeichnet“ sei. Zudem liege keine „Auto-Ausführung“ vor. Weiters verursache der Sofortvollzug erhebliche wirtschaftliche Nachteile (Umsatz/Goodwill), ohne zusätzlichen Kundenschutz. römisch eins.4. Gegen den Bescheid der FMA vom 18.09.2025 erhob die BF mit Eingabe vom 15.10.2025 fristgerecht Beschwerde und stellte zugleich den Beschwerdeantrag nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesbezüglich wurde stichwortartig in wenigen Zeilen begründend ausgeführt, dass keine Gefährdung vorliege, da „Q römisch 40 seit 23.09.2025 – 10:42 Uhr gestoppt“, das „Onboarding deaktiviert“ und die Website „klar gekennzeichnet“ sei. Zudem liege keine „Auto-Ausführung“ vor. Weiters verursache der Sofortvollzug erhebliche wirtschaftliche Nachteile (Umsatz/Goodwill), ohne zusätzlichen Kundenschutz.

I.5. Mit 21.10.2025 wurde von der FMA die Bekanntmachung auf ihrer Website vom 30.09.2025 durch den Eintrag „Gegen den Bescheid der FMA wurde von Q XXXX e.U. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“ ergänzt.römisch eins.5. Mit 21.10.2025 wurde von der FMA die Bekanntmachung auf ihrer Website vom 30.09.2025 durch den Eintrag „Gegen den Bescheid der FMA wurde von Q römisch 40 e.U. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“ ergänzt.

I.6. Mit Schreiben vom 29.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Dabei wies die FMA darauf hin, dass aus Bescheinigungsmitteln, die von der BF nach Erlassen des Bescheids vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 durch die BF beendet worden sei. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 29.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, legte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Dabei wies die FMA darauf hin, dass aus Bescheinigungsmitteln, die von der BF nach Erlassen des Bescheids vorgelegt worden seien, hervorgehe, dass das per angefochtenem Bescheid untersagte unerlaubte gewerbliche Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 durch die BF beendet worden sei.

Zum gestellten Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde merkte die FMA an, dass dieser aus ihrer Sicht nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, weil die BF jegliche Darlegung und jeglichen Nachweis eines (unverhältnismäßigen) Nachteils unterlassen habe. Es werde daher auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Abschließend teilte die FMA mit, dass von einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, S. 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, Sitzung 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des § 44a Abs. 2 PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, § 13 VwGVG, Rz 54, 74). Wenn das Verwaltungsgericht anstatt mit Beschluss durch Erkenntnis entscheidet, werden allerdings subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, Paragraph 13, VwGVG, Rz 54, 74). Wenn das Verwaltungsgericht anstatt mit Beschluss durch Erkenntnis entscheidet, werden allerdings subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt vergleiche VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden.

II.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A)

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat nach § 13 Abs. 1 aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids der Fall war.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat nach Paragraph 13, Absatz eins, aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids der Fall war.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nach § 13 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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