TE Bvwg Beschluss 2019/10/25 W148 2130964-1

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

BaSAG §116
BaSAG §118 Abs1
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W148 2130964-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag.Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, Zl. FMA-AW00001/0001-ABB/2015, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und - unstrittiger - Sachverhalt:

I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs (im Folgenden auch: "Moratorium") an.

Dieser Mandatsbescheid wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch dem Beschwerdeführer (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder BP), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.

Am 29.04.2015 erhob die BP rechtzeitig gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung ("Widerspruch").

I.2. In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid I) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.

Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die BP, gemäß § 116 Abs. 11 BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.

Gegen diesen Vorstellungsbescheid hat die BP "Widerspruch" erhoben, welcher am 06.05.2016 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangt ist.

Die belangte Behörde hat den verwaltungsbehördlichen Akt samt Beschwerde ("Widerspruch") am 27.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.3. Mit einem weiteren Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016 (im Folgenden: Mandatsbescheid II), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

I.4. Auf Grund von Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid II und Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde am 02.05.2017, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, einen weiteren Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid II) und ordnete in dessen Spruchpunkt I. an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Spruchpunkt I.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt I.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf null (herab-)gesetzt werden.

In Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt I.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ebenfalls auf null (Spruchpunkt II.1) und der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3.) herabgesetzt wird.

In Spruchpunkt III. ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt werde (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert würden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintrete. Dies umfasse alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; V 14/2015 u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).

I.5. Gegen den Vorstellungsbescheid II erhob die BP keine Beschwerde, weshalb ihr gegenüber dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist.

I.6. Mit Stellungnahme vom 05.12.2016 hat die BP mitgeteilt, dass sie nur mehr im Hinblick auf die Heta-Inhaberschuldverschreibung (ISIN XXXX ) mit einem Nominalvolumen von CHF 5.000 Inhaberin ist. Diese sind sowohl vom Vorstellungsbescheid I (dem angefochtenen Bescheid) als auch vom Mandatsbescheid II vom 10.04.2016 und vom Vorstellungsbescheid II vom 02.05.2017 umfasst.

I.7. Mit Eingabe vom 23.09.2019 hat die belangte Behörde einen Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§22 Abs. 2 VwGVG iVm § 118 Abs. 1 BaSAG) gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, wenn also die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.11.2018 Ra 2018/02/0162 in einer ganz ähnlichen Rechtssache nach dem BaSAG sowie VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Würde der hier vorliegenden Beschwerde stattgegeben werden, so wäre daraus für die BP nichts gewonnen, weil der Mandatsbescheid II bzw. der Vorstellungsbescheid II gegenüber der BP in Hinblick auf die betroffenen Titel und die verhängten Fristen weiter geht als der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid I. Insbesondere wird auch der gesamte Zeitraum des "Moratoriums" vom materiell weitergehenden Vorstellungsbescheid II mit umfasst. Es handelt sich bei den Ansprüchen, deren Fälligkeit mit dem Vorstellungsbescheid I aufgeschoben wurden, um die gleichen Ansprüche (samt deren Zinsen), deren Fälligkeit auch im Vorstellungsbescheid II aufgeschoben bzw. deren Wert darin überhaupt beschnitten bzw. auf null (herab-)gesetzt wurde. Die Verbindlichkeiten der HETA wären daher selbst bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheids (Vorstellungsbescheid I) noch nicht fällig, weil der Fälligkeit der Aufschub des Mandatsbescheides II bzw. des Vorstellungsbescheids II oder überhaupt der darin verhängte Schuldenschnitt entgegenstehen.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind somit für das gegenständliche Verfahren nur mehr rein theoretischer Natur. Auch bei Aufhebung des Bescheids - das Moratorium des Vorstellungsbescheids I entfaltet aufgrund des Zeitablaufs keine Wirkung mehr - würde sich die Rechtsposition der BP daher nicht ändern, weshalb das Verfahren mangels rechtlichen Interesses spruchgemäß einzustellen war.

Auch der Verfassungsgerichtshof sah in einer ähnlichen Rechtssache nach dem BaSAG weder eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte noch eine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des "Abwicklungsszenarios" nach diesem Bundesgesetz; vielmehr erachtete er in einem jüngsten Beschluss (E 1567/2018 vom 04.10.2018) eine Verfassungswidrigkeit des § 162 BaSAG "als so wenig wahrscheinlich [...], dass [...] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" bestünde.

Im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens konnte ein Abspruch über den Antrag der belangten Behörde vom 23.09.2019 unterbleiben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben Pkt. II.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid,
mangelnde Beschwer, Schuldenregulierungsverfahren,
Verfahrenseinstellung, Vorstellungsbescheid, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2130964.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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