TE Bvwg Beschluss 2019/10/22 W148 2211689-2

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
BWG §39
BWG §69 Abs2
BWG §70
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W148 2211689-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Bank XXXX AG, vertreten durch RA Mag. Okan Ersoy, 1010 Wien, vom 17.12.2018 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.11.2018, GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2019, GZ. XXXX , den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Datum 16.11.2018, GZ. XXXX , hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: belangte Behörde) einen an die XXXX Bank XXXX AG (in Folge: BF) gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch erlassen, welcher der BF nachweislich am 21.11.2018 zugestellt wurde:

"I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") der BF aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio. EUR vorzuhalten, wobei dieser gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR"), Teil 6 iVm. DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2 Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, "SSM") angehört, zu halten ist.

II. Gemäß § 70 Abs. 4a Z 5 iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 und Abs. 2b BWG wird der BF für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage der Abschluss jeglicher Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der XXXX als auch solchen Unternehmen außerhalb der XXXX , welche gemäß § 1 Z 2 Granulare Kreditdatenerhebungs- Verordnung 2018 ("GKE-V 2018") iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CCR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko XXXX unterliegen (idF "XXXX Unternehmen"), darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft XXXX (idF " XXXX ") und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, untersagt; ausgenommen hiervon sind Absicherungsgeschäfte, die der Risikoreduktion für die BF dienen sowie zur Gänze bar besicherte Kredite, welche die Kriterien gemäß Art. 207 Abs. 3 CCR erfüllen, wenn die Barsicherheiten von der BF in Österreich gehalten werden."

2. In der gegen den Bescheid vom 16.11.2018 fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 17.12.2018 wurde dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelnder Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten.

3. Mit Datum 18.02.2019, GZ. XXXX , hat die belangte Behörde eine an die BF gerichtete Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Spruch erlassen:

"I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") der BF aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio. EUR vorzuhalten, wobei dieser gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR"), Teil 6 iVm. DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2 Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, "SSM") angehört, zu halten ist.

Hierbei hat die BF iSd § 12 Abs. 4 und 5 KI-RMV stets eine ausgewogene Laufzeitenstruktur der Kundeneinlagen als primäres Refinanzierungsinstrument sicherzustellen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass sich über einen rollierenden Betrachtungszeitraum von 4 Wochen, der Anteil der kurzfristigen Kundeneinlagen (Vertragslaufzeit bis 12 Monate) an den Gesamtkundeneinlagen zulasten der nicht-kurzfristigen Kundeneinlagen (Vertragslaufzeit über 12 Monate) erhöht.

II. Gemäß § 70 Abs. 4a Z 5 iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 und Abs. 2b BWG wird der BF für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der XXXX anhaltenden Risikolage der Abschluss jeglicher Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der XXXX als auch solchen Unternehmen außerhalb der XXXX , welche gemäß § 1 Z 2 Granulare Kreditdatenerhebungs- Verordnung 2018 ("GKE-V 2018") iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CCR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko XXXX unterliegen (idF " XXXX Unternehmen"), darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft XXXX (idF " XXXX ") und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, untersagt; ausgenommen hiervon sind Absicherungsgeschäfte, die der Risikoreduktion für die BF dienen sowie zur Gänze bar besicherte Kredite, welche die Kriterien gemäß Art. 207 Abs. 3 und Abs. 5 CCR erfüllen, wenn die Barsicherheiten von der BF in Österreich gehalten werden und die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang ist, wie die Restlaufzeit der Forderung."

4. Am 25.02.2019 stellte die BF den Antrag, die Beschwerde vom 17.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2018, GZ. XXXX , dem BVwG vorzulegen.

5. Am 14.05.2019 erstattete die BF zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 22.05.2019 ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Beschwerde vom 17.12.2018 und legte Urkunden vor.

6. Am 22.05.2019 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, seines bevollmächtigten Vertreters, Vertreterinnen der belangten Behörde und Sachverständigen der Oesterreichischen Nationalbank statt. Die Parteien teilten mit, dass sie miteinander in Gespräche treten und bis auf weiteres förmlich auf die Einhaltung der für das BVwG geltenden Entscheidungsfrist verzichten würden.

7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache mit 20.09.2019 der Gerichtsabteilung W148 neu zugewiesen.

8. Mit Eingabe vom 25.09.2019 teilte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter der BF die Zurückziehung der Beschwerde vom 17.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2018, GZ. XXXX , geändert durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2019, GZ. XXXX , mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 25.09.2019 zurückgezogen wurde, nachdem dies bereits zuvor in der öffentlich mündlichen Verhandlung bereits informell in Aussicht gestellt worden war.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Es haben sich keinerlei Zweifel aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht aus der Beschwerderückziehung ergeben, weswegen ihnen zu folgen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, ist gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Durch den mit Eingabe vom 25.09.2019 (OZ 17) unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Finanzmarktaufsicht, Risikobeschränkung, Risikominimierung,
Risikotragung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W148.2211689.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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