TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W204 2140575-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AVG §38
BaSAG §116
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1 Z10
BaSAG §86 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W204 2140575-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren W210 2166057-2 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:

I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015 (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.

Dieser Mandatsbescheid wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch der Beschwerdeführerin (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder BP), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.

Mit Datum vom 29.05.2015 erhob die BP gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.

I.2. In Bestätigung des Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid I) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.

Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die BP, gemäß § 116 Abs. 11 BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht. Zusätzlich wurde der BP mit Schreiben vom 10.04.2016 der Vorstellungsbescheid zur Information übermittelt.

I.3. Mit einem weiteren Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016 (im Folgenden: Mandatsbescheid II), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

I.4. Gegen den Vorstellungsbescheid I erhob die BP mit Schreiben vom 09.05.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.05.2016, die hier vorliegende Beschwerde und monierte, dass der Vorstellungsbescheid und ein diesem Bescheid zu Grunde gelegtes Bewertungsgutachten ("Bericht über die Validierung der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG" vom 21.01.2016) rechtswidrig seien. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass die BP Bescheidadressatin und Inhaberin einzelner, in Spruchpunkt II.1. (Anleiheverbindlichkeiten, Nachrangkapital und Schuldscheindarlehen) und II.3. (andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten) des Vorstellungsbescheides I angeführter Schuldtitel und Verbindlichkeiten der HETA sei.

Begründend brachte die BP im Wesentlichen vor, dass - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde -

-

die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) auf die HETA keine Anwendung finde;

-

im Falle der HETA die Abwicklungsvoraussetzungen des BaSAG nicht vorlägen;

-

keine Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides getroffen worden seien;

-

die Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nicht vorgelegen hätten;

-

die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewandt worden seien;

-

das angeordnete Moratorium nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei, um das verfolgte Abwicklungsziel zu erreichen;

-

die Liste der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten letztlich nicht vollständig sei.

Die BP beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides I.

Weiter wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.5. Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingelangt, legte die FMA die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

Mit Schreiben vom selben Tag erstattete die FMA eine Stellungnahme zu den Beschwerden, in der unter anderem ausgeführt wurde, die Beschwerden seien gegenstandslos, da die BP durch die angestrebte aufhebende Entscheidung nicht günstiger gestellt sein könne, als dies ohne meritorische Entscheidung der Fall sei. Diese Stellungnahme wurde der BP mit Schreiben vom 24.11.2016 übermittelt.

I.6. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.08.2016 zu W204 2130953-1/2E abgewiesen.

I.7. Am 14.11.2016 langte ein ergänzendes Vorbringen der BP ein, wonach § 162 Abs. 6 BaSAG unionsrechtswidrig sei. Es wurde weiter angeregt, das Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem Verfahren zu GZ W230 2121559-1 zu verbinden. Dieses Verfahren wurde mittlerweile mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.12.2016 infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

I.8. Am 14.12.2016 erstattete die BP ein weiteres ergänzendes Vorbringen zu einem möglichen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und legte dazu Vorlagebeschlüsse des HG Wien und des LG Frankfurt/Main vor.

I.9. Nachdem die BP gegen den Mandatsbescheid II das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und die FMA das entsprechende Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte, erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde am 02.05.2017, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, einen weiteren Vorstellungsbescheid (im Folgenden: Vorstellungsbescheid II), und ordnete in dessen Spruchpunkt I an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Spruchpunkt I.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt I.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf 0 (herab-)gesetzt werden.

In Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt I.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen ebenfalls auf null (Spruchpunkt II.1) und der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3.) herabgesetzt wird.

In Spruchpunkt III. ordnete die Abwicklungsbehörde an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt werde (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert würden, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintrete. Dies umfasse alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G239/2014 u.a.; V 14/2015 u.a., erfasst seien oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.). IV.

Die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd § 2 Z 61 BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten - wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (§§ 53 ff AktG), das Bezugsrecht (§§ 153 ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 212 AktG) - wurden mit Ausnahme der in Spruchpunkt V genannten Rechte gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. Z 8 und § 89 Abs. 1 Z 1 BaSAG gelöscht (Spruchpunkt IV.) und die FMA übernahm die Kontrolle gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 BaSAG (Spruchpunkt V.).

I.10. Gegen den Vorstellungsbescheid II erhob die BP am 01.06.2017 vollumfänglich Beschwerde. Darin behauptet sie - dies weitgehend gleichlautend zur vorliegenden Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid I - im Wesentlichen Mängel in den Feststellungen zu den gutachterlichen Grundlagen, betreffend zusätzliches Kapital, betreffend Vermögenswerte, betreffend den Insolvenzvergleich sowie das Fehlen wesentlicher Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und zu den Abwicklungszielen, weiters die mangelnde Bestimmtheit der Spruchpunkte II.1.1.1, II.3.1 und III.2.

Zudem seien die Richtlinie 2014/59/EU (Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie - BRRD) sowie das BaSAG auf die HETA nicht anwendbar, weiters lägen die Abwicklungsvoraussetzungen im Fall der HETA nicht vor, ferner seien mangelhafte Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen getroffen worden. Die Abwicklungsstrategie der HETA stelle keine ausreichende Grundlage für die Abwicklung dar, zudem würden die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewendet.

Das Verfahren über diese Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung W210 zu W210 2166057-2 anhängig.

I.11. Mit Beschluss vom 06.03.2018, W204 2140575-1/6E, wurde das Verfahren im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, dass kein rechtliches Interesse der BP mehr an den aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe, da der Vorstellungsbescheid II in Hinblick auf die betroffenen Titel und die verhängten Fristen weitergehe als der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid I und das Moratorium aufgrund des Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalte.

I.12. Infolge einer dagegen erhobenen Revision wurde dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2018 zu Ra 2018/02/0143-7 aufgehoben, weil die Änderung der Fälligkeit zum Hauptinhalt des Spruchs gehöre und nicht etwa eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung darstelle, mit der die im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen zeitlich begrenzt werden sollten. Der Fall, wonach ein befristet erteiltes Recht erlischt und Klaglosstellung eintritt, liege nicht vor. Der Vorstellungsbescheid II sei aufgrund des weiterhin anhängigen Beschwerdeverfahrens zudem nicht rechtskräftig, insofern vermöge der Vorstellungsbescheid II eine Rechtsverletzung durch den Vorstellungsbescheid I nicht auszuschließen. Schon mangels Rechtskraft des Vorstellungsbescheides II sei dem Vorstellungsbescheid I somit nicht derogiert und der Vorstellungsbescheid I weiterhin geeignet, in die Rechtssphäre der BP einzugreifen.

I.13. Mit Schreiben vom 02.04.2019 wurde der BP Parteiengehör zu mehreren näher ausgeführten Fragen, insbesondere zur aufrechten Parteistellung, gewährt und sie zur Vorlage mehrerer verfahrensrelevanter Dokumente aufgefordert.

I.14. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen langte am 01.08.2019 die aufgetragene Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der näher dargelegt wird, dass die Parteistellung nach wie vor aufrecht sei. Darin weist die BP insbesondere nach, dass sie nach wie vor die folgenden nachrangigen Verbindlichkeiten hält:

* "Schuldschein 2005-2017 der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG [...] über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR XXXX

* "Schuldschein 2005-2017 der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG [...] über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR XXXX

* "Schuldschein 2005-2017 der HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG [...] über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR XXXX.

I.15. Ein im Wesentlichen gleichlautendes Parteiengehör an die BP war auch im Verfahren über den Vorstellungsbescheid II durch die Gerichtsabteilung W210 ergangen, wobei ebenfalls nach gewährten Fristerstreckungen zeitgleich zum vorliegenden Verfahren die dort aufgetragene Stellungnahme mitsamt dem Konvolut an Dokumenten vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2. § 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017; vgl. auch VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022, mwN).

Die Vorfrage ist eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz 1 und 2, und die dort referierte Judikatur). Eine Vorfrage liegt bereits dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein (explizit angeführtes oder durch Auslegung zu ermittelndes) Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren) sein kann (VwGH 04.04.2019, Ra 2018/11/0225, mit Verweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014), Rn 306, und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur).

Hauptfrage im Verfahren zu W210 2166057-2, das einem anderen Senat desselben Verwaltungsgerichtes zugeteilt ist und damit ein anderes Verfahren darstellt, über das aktuell noch nicht entschieden wurde (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0150, VwGH 23.5.2017, Ra 2016/10/0148), ist, ob die FMA im Spruch ihres Vorstellungsbescheides II zu Recht den Nennwert der nachrangigen Schuldscheine der BP und die bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen sowie den Zinssatz mit Wirkung zum 01.03.2015- und laufend - auf null gesetzt hat. So bringt die BP zu Recht vor, dass es sich im vorliegenden Verfahren insbesondere um drei Schuldscheine über Darlehen in der Höhe von einmal EUR XXXX bzw. zweimal XXXX handelt, die vom Moratorium betroffen waren.

Die Frage der Höhe des Nennwertes der relevanten (nachrangigen) Schuldscheine - einschließlich der bis zum 28.02.2015 bzw. seit dem 01.03.2015 aufgelaufenen Zinsen - zu Beginn des im vorliegenden Verfahren verfügten Moratoriums stellt jedoch eine präjudizielle Vorfrage im vorliegenden Verfahren dar, wonach der erkennende Senat zu beurteilen hat, ob die FMA zu Recht die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert hat, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben sind. Hierbei stellt die Frage nach der Höhe des Nennwertes und der aufgelaufenen Zinsen eine maßgebliche Größe nicht nur für Beurteilung des Sachverhaltes, sondern auch für die Feststellung eines Rechtschutzinteresses wie auch für allfällige Berechnungen des der BP durch den Aufschub entstandenen Schadens und die Beurteilung des Eingriffes in die Rechte der BP dar. Erst mit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren über den Vorstellungsbescheid II und der damit einhergehenden Entscheidung in der dortigen Hauptfrage über den Nennwert der Schuldscheine und die aufgelaufenen Zinsen, kann über die Hauptfrage eines Moratoriums im vorliegenden Verfahren überhaupt entschieden werden, weshalb dies eine wesentliche Vorfrage für das vorliegende Verfahren darstellt. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes ist die im Beschwerdeverfahren über den Vorstellungsbescheid II ergehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch präjudiziell, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren über den Vorstellungsbescheid II ausgesetzt werden konnte (vgl. auch VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002 und VwGH 5.7.2011, 2010/21/0141).

Eine solche Entscheidung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem - vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; VwSlg. 19081 A; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102; 11.2.2019, Fr 2018/22/0001) Beschluss zu ergehen.

Die Richtigkeit eines Aussetzungsbescheides oder die Berechtigung des Zuwartens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung ist im Übrigen nicht durch die Zustimmung einer Partei bedingt (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/11/0080) und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, zumal lediglich eine Rechtsfrage zu klären war.

II.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Abwicklung, Anhängigkeit, Aussetzung, Berechnung,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Präjudizialität, Vorfrage,
Vorschreibung, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W204.2140575.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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