Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Abs2 BbABGB §140 Abs2 BdEheG §66FamLAG §9FamLAG §9a Abs1FamLAG §9bFamLAG §9cFamLAG §12a
Rechtssatz: Der Mehrkindzuschlag ist ein Bestandteil der Familienbeihilfe; er teilt deshalb deren rechtliches Schicksal. Er ist somit, soweit er nicht der steuerlichen Entlastung des für Kinder geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, kein frei verfügbares Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils und bei der Ermittlung... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2ABGB §140 Abs2 BbABGB §140 Abs2 BdEheG §66FamLAG §12a
Rechtssatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Las... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BdFamLAG §12aVerordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art14 ff
Rechtssatz: Sind Mutter und Kinder österreichische Staatsbürger, wohnen sie jedoch ständig im Ausland (hier: Spanien), wo die Mutter auch arbeitet, und besteht auch nach den Ausnahmebestimmungen der VO (EWG) 1408/71 kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe, sind allfällige ausländische Transferleistungen nicht auf... mehr lesen...
Norm: FamLAG §12a
Rechtssatz: Wurde der Unterhaltsbemessungsbeschluss erster Instanz noch vor Bekanntwerden der durch die Aufhebung des § 12a FamLAG ausgelösten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefasst, konnte die (teilweise) Anwendung der Transferleistung auch erstmals im Rekurs verlangt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 185/03i Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 185/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BbABGB §140 BdFamLAG §12a
Rechtssatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch (teilweise) "Anrechnung" der dem betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Unterhaltsschuldners - im Rahmen des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielr... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BbABGB §140 BdFamLAG §8 Abs4FamLAG §12a
Rechtssatz: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll. ... mehr lesen...