Entscheidungen zu § 63 Abs. 3 AVG

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174 Dokumente

Entscheidungen 151-174 von 174

RS UVS Burgenland 1992/08/17 02/03/92049

Rechtssatz: Zu einer konkreten Bescheidbezeichnung gehört neben der Anführung des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides auch die Nennung der erstinstanzlichen Behörde. Fehlt es an der Bezeichnung der erstinstanzlichen Behörde, liegt ein im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel der Berufung vor. Die Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht Sache der Berufungsbehörde durch Setzung beinahe "detektivischer" Aktivitäten die erstinstanzliche Behörd... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 17.08.1992

RS UVS Salzburg 1992/07/15 4/51/3-1992

Rechtssatz: Eine Berufungsschrift mit dem Wortlaut: "Ich berufe gegen den Bescheid der Höhe der Strafe und des Grundes wegen" weist keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des §63 Abs3 AVG auf. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 15.07.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-015

Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W        am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.06.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-015

Rechtssatz: Aus der Formulierung "Die Strafbemessung ist viel zu hoch" ist gerade noch ein begründeter Berufungsantrag zu erkennen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 09.06.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-GF-92-004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 12. Juni 1991 um 09,43 Uhr als Lenker des Fahrzeuges PKW Kz W xx im Ortsgebiet von K auf der Bx nächst Km 26,8 schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigke... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 21.04.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/15 KUVS-318-320/1/92

Rechtssatz: Obschon die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, ist eine Berufung, aus der nicht zu erkennen ist was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt und aus der nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages hingewie... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.04.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/04/01 Senat-NK-91-047

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.04.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/03/17 Senat-BN-92-024

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn H eine Geldstrafe in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 80,-- ausgesprochen, weil Herr H am 3.7.1991 um 17,45 Uhr in T auf der B xx nächst Streckenkilometer 22 in Fahrtrichtung O ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, links überhol... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 17.03.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/02/14 VwSen-210015/3/Ga/Rd

Rechtssatz: Zurückweisung der (schriftlich eingebrachten) Berufung als unzulässig wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages.   Innerhalb der Berufungsfrist ist bei der Strafbehörde ein vom Beschuldigten als Berufung bezeichneter Schriftsatz eingelangt. Dem Schriftsatz selbst kann nicht entnommen werden, an welche Behörde sich der Beschuldigte mit seiner Eingabe wendet; die bezogene Erledigung ist nur mit dem Aktenzeichen angegeben, eine Datumsangabe fehlt.  Immerhin kann aber in Zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.02.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/01/15 Senat-P-91-003

Ein zur Schulwegsicherung eingesetzter Sicherheitswachebeamter hat Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N       erstattet, weil dieser am 19. März 1991 um 07,46 Uhr in S    in der A     straße Höhe Haus Nr 27 (Schule) an zwei angehaltenen Fahrzeugen rechts vorbei fahrend sein Kfz unter Benützung des Gehsteiges in die Schulhofeinfahrt gelenkt hat. Der ausgeforschte Lenker wurde mit Strafverfügung wegen der Übertretung nach §8 Abs4 bestraft. Dagegen hat er Einspr... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 15.01.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/01/15 Senat-P-91-003

Rechtssatz: Der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (VwGH vom 8.3.1989, 88/01/0341). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 15.01.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/11/18 VwSen-220059/2/Gu/Bf

Rechtssatz: Zurückweisung einer Berufung ohne weiteres Verfahren, nachdem das Rechtsmittel keine Behörde benennt, von der das angefochtene Straferkenntnis stammen soll.   Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.   Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/11/11 VwSen-100202/2/Weg/Ri

Rechtssatz: Zurückweisung der Berufung mangels begründeten Berufungsantrages.   Der Berufungswerber führt lediglich aus: "Zu hohe Geldstrafe". Diese Ausführung vermag dem Erfordernisse gemäß § 63 Abs.3 AVG nicht zu genügen. Schlagworte Berufungsantrag. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.11.1991

RS UVS Salzburg 1991/10/01 3/165/1-1991

Rechtssatz: Eine Berufung mit dem Wortlaut "Jedenfalls beantrage ich bereits jetzt, das gegen mich verhängte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, da die gegen mich erhobenen Vorwürfe nicht der Richtigkeit entsprechen" entspricht nicht den Erfordernissen gem §63 Abs3 AVG, weil die Formulierung nicht erkennen läßt, aus welchen Überlegungen der Berufungswerber das Straferkenntnis bekämpft und worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gelegen sein soll. Schlagworte Ber... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 01.10.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/08/26 VwSen-100107/2/Weg/Rt

Rechtssatz: Eine Berufung ist gemäß § 66 Abs.4 zurückzuweisen, wenn diese einem begründeten Berufungsantrag ermangelt oder ein solcher nicht binnen der offenen Frist der Behörde zugeht.   Der Berufungswerber übermittelte per Telefax einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist unter Anführung der Aktenzahl die Mitteilung, daß er beabsichtige gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz Berufung zu erheben und er zu einem späteren Zeitpunkt die Berufungsausführung nachreichen werde. Diese A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.08.1991

TE UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.08.1991

RS UVS Kärnten 1991/08/05 KUVS-162/1/91

Rechtssatz: Ein mit der Bezeichnung "Berufung" versehener Schriftsatz mit dem Ersuchen, den "Akt zur Einsichtnahme an die Bezirkshauptmannschaft X zu übersenden" sowie die Mitteilung, daß nach Einsichtnahme binnen zwei Wochen der Berufungsgegnerin ein begründeter Berufungsantrag übersendet werde, erfüllt die Erfordernisse der zwingenden Bestimmung des § 63 AVG - welche auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - nicht, insbesondere ist daraus kein begründeter Berufungsantrag zu entn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.08.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/07/05 Senat-BL-91-005

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Mai 1991, Zl xx, wurde Herr xx wegen Übertretung der §§10 Abs2 und 20 Abs2 lita NÖ Weinbaugesetz 1974 gemäß §20 Abs2 lita NÖ Weinbaugesetz 1974 mit einer Geldstrafe von S 5.129,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft und überdies zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 512,90 verpflichtet.   Nach dem erstinstanzlichen Straferkenntnis hat Herr xx im Jahre 1987 ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen Weingarten a... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.07.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/07/05 Senat-BL-91-005

Rechtssatz: Ein Berufungsantrag mit der
Begründung: Strafausmaß stellt keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des §63 Abs3 AVG dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.07.1991

RS UVS Salzburg 1991/06/25 5/11/1-1991

Rechtssatz: Berufungsausführungen in der Art, daß der Beschuldigte die Übertretung zurecht begangen habe, er ersuche, seinem ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit einzuräumen, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, sind als nicht begründet im Sinne des §63 Abs3 AVG anzusehen. Schlagworte Berufung;
Begründung: mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 25.06.1991

RS UVS Salzburg 1991/04/22 5/2/1-1991

Rechtssatz: Die Bestimmung des §63 Abs3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufungsschrift nicht, wenn darin lediglich angeführt wird, daß gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht wird. Schlagworte Berufungsantrag;
Begründung: mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 22.04.1991

RS UVS Salzburg 1991/04/10 3/10/2-1991

Rechtssatz: gleicher RS wie 3/10/1-1991 vom 10.4.1991 Schlagworte Berufung;
Begründung: mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 10.04.1991

RS UVS Salzburg 1991/04/10 3/10/1-1991

Rechtssatz: Eine Berufung mit den Worten "Ich habe die angenommene Tat nicht begangen und muß daher dagegen berufen" stellt sich als nicht begründet im Sinne des §63 Abs3 dar und ist somit als unzulässig zurückzuweisen, zumal im angefochtenen Straferkenntnis vier Übertretungen zur Last gelegt werden. Schlagworte Berufung;
Begründung: mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 10.04.1991

Entscheidungen 151-174 von 174

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