TE UVS Niederösterreich 1992/04/21 Senat-GF-92-004

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Veröffentlicht am 21.04.1992
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach §20 Abs2 StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 12. Juni 1991 um 09,43 Uhr als Lenker des Fahrzeuges PKW Kz W xx im Ortsgebiet von K auf der Bx nächst Km 26,8 schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei; die laut Radarmessung gefahrene Geschwindigkeit habe 100 km/h betragen.

 

Dieses Straferkenntnis wurde von der Behörde I Instanz an die Wohnanschrift (Abgabestelle) des Beschuldigten in xx Wien, L 22/3 adressiert.

 

Nach dem beim Strafakt befindlichen Zustellnachweis (RSa-eigenhändig) hat der Beschuldigte das Straferkenntnis am 5. November 1991 übernommen.

 

Die zweiwöchige Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen. Sie endete am 19. November 1991.

 

Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Beschuldigte mittels Telefax am 14. November 1991 einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz eingebracht. Dieser lautet wie folgt:

"Wie telefonisch besprochen erhebe ich Einspruch gegen das Strafausmaß von S 5.500,--! Schriftliche Begründung wird nachgebracht."

Darüber hinausgehende Ausführungen enthält dieser Schriftsatz nicht.

 

Mit dem Hinweis, er habe dies in einem Fax vom 19.11.1991 angekündigt, hat der Genannte sodann mit einem Schreiben vom 26. November 1991 eine Begründung für sein Rechtsmittel nachgebracht. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber lediglich am 14. November 1991 ein Telefax bei der Behörde I Instanz eingelangt, nicht aber am 19. November 1991.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §63 Abs3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Es ist somit notwendig, daß die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht stichhaltig ist (VwGH 11.9.1985 Slg 11864A, 30.9.1986, 85/05/0005, 14.2.1989, 89/07/0012 ua).

 

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt einen inhaltlichen und somit der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel dar, wenn (wie im angefochtenen Straferkenntnis) in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (VwGH 23.10.1986, 86/02/0099).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann aus der Formulierung des Telefax vom 14. November 1991 auch bei großzügiger Interpretation nicht einmal ansatzweise entnommen werden, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll und welche Entscheidung der Berufungswerber anstrebt (zB Behebung des Straferkenntnisses). Auch wird die bloße "Berufungsanmeldung" mit dem Hinweis auf eine später nachfolgende schriftliche Begründung dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht gerecht (VwGH 25.11.1974, 1441 u 2036/74, 11.11.1987, 87/03/0216).

 

Indem der Beschuldigte die Begründung für sein Rechtsmittel erst mit dem Schreiben vom 26. November 1991 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgebracht hat, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Eingabe nicht möglich. - Wird der begründete Berufungsantrag nämlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht, so ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen (VwGH 12.12.1969, Slg 7697A).

 

Die Frage, welchen Inhalt das vom Beschuldigten angeblich verschickte Telefax vom 19. November 1991 (letzter Tag der Berufungsfrist) hatte, ist dabei ohne Bedeutung, weil es weder bei der Bezirkshauptmannschaft xx noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist. -Im Hinblick auf die technische Möglichkeit, daß tatsächliche Eingehen einer Mitteilung bei der empfangenden Stelle überprüfen zu können, hat der Gesetzgeber das Risiko nämlich auf den Einschreiter übertragen, dh, der Beschuldigte hätte für das tatsächliche Einlangen seines Telefax vom 19. November 1991 sorgen müssen, damit dieses (falls es jemals abgeschickt wurde) eine entsprechende Berücksichtigung hätte finden können.

 

Abgesehen davon beinhaltet dieses (bei den Verwaltungsstrafbehörden I und II Instanz nicht eingelangte) Telefax vom 19. November 1991 nach den Ausführungen des Beschuldigten laut seinem Telefax vom 26. November 1991 ebenfalls keine Begründung seines Rechtsmittels, sondern nur eine (weitere) Ankündigung einer Berufungsausführung).

 

Somit war der Berufungsbehörde die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt und ergab sich die Notwendigkeit zur spruchgemäßen Zurückweisung der erhobenen Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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