RS UVS Oberösterreich 1992/02/14 VwSen-210015/3/Ga/Rd

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Veröffentlicht am 14.02.1992
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Rechtssatz

Zurückweisung der (schriftlich eingebrachten)

Berufung als unzulässig wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages.

 

Innerhalb der Berufungsfrist ist bei der Strafbehörde ein vom Beschuldigten als Berufung bezeichneter Schriftsatz eingelangt. Dem Schriftsatz selbst kann nicht entnommen werden, an welche Behörde sich der Beschuldigte mit seiner Eingabe wendet; die bezogene Erledigung ist nur mit dem Aktenzeichen angegeben, eine Datumsangabe fehlt.  Immerhin kann aber in Zusammenschau mit dem dazugehörigen, im Akt einliegenden Briefkuvert erschlossen werden, daß der Beschuldigte mit seiner Eingabe offenbar das bezeichnete Straferkenntnis vom 20. Jänner 1992 der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Sinn hat.

 

Der handschriftliche Text der - überdies mit unleserlicher Unterschrift versehenen - Eingabe wiederholt Ausführungen, die der Beschuldigte aktenkundig schon im Zuge des Strafverfahrens vorgebracht hat. Der Eingabe ist jedoch nicht zu entnehmen, was der Beschuldigte eigentlich bezweckt, was er mit diesem Verfahrensschritt anstrebt. Selbst bei Anlegung einer großzügigen Betrachtungsweise ist weder ein ausdrücklich formuliertes noch ein erschließbares Berufungsbegehren zu erkennen. Auch ist, wiederum unter Vermeidung eines formalistischen Maßstabes, nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin der Beschuldigte eine Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides sehen will. Weder werden Verfahrensfehler dargetan, noch Fehler in der Beweiswürdigung behauptet; auch unrichtige Rechtsanwendung wird der Strafbehörde nicht vorgeworfen. Und schließlich bekämpft der Beschuldigte mit seinem Schriftsatz weder die Höhe der verhängten Geldstrafe noch macht er Fehler bei der Strafzumessung geltend.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung keinen, wie dies § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG zwingend auch für das Verwaltungsstrafverfahren anordnet, begründeten Berufungsantrag enthält.  Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn die Berufung mündlich erhoben wird. Im Ergebnis enthält der Schriftsatz des Beschuldigten weder ein Berufungsbegehren, noch eine Berufungsbegründung noch sonst irgendeinen Hinweis, woraus zu erkennen wäre, was der Beschuldigte mit seiner Befassung der Berufungsbehörde anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.  Dieser einer Wertung als verfahrensrechtlich richtiges Rechtsmittel entgegenstehende, wesentliche Mangel des Schriftsatzes kann auch - im Hinblick auf die korrekte Rechtsmittelbelehrung der Strafbehörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages behoben werden.

 

Die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis abgeschlossenen Strafverfahrens durfte der unabhängige Verwaltungssenat von Gesetzes wegen nicht vornehmen. Für diese Entscheidung war gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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