RS UVS Niederösterreich 1991/07/05 Senat-BL-91-005

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Veröffentlicht am 05.07.1991
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Ein Berufungsantrag mit der Begründung Strafausmaß stellt keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des §63 Abs3 AVG dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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