RS UVS Salzburg 1992/07/15 4/51/3-1992

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Veröffentlicht am 15.07.1992
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Eine Berufungsschrift mit dem Wortlaut: "Ich berufe gegen den Bescheid der Höhe der Strafe und des Grundes wegen" weist keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des §63 Abs3 AVG auf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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