RS UVS Oberösterreich 1991/11/18 VwSen-220059/2/Gu/Bf

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Rechtssatz

Zurückweisung einer Berufung ohne weiteres Verfahren, nachdem das Rechtsmittel keine Behörde benennt, von der das angefochtene Straferkenntnis stammen soll.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

 

Nachdem es sich beim Einschreiter offenbar um einen Gewerbetreibenden handelt, ist die Angabe eines bestimmten Betreffs im Schriftverkehr ein Akt des täglichen Lebens. Sein Fehlen bzw. seine Unvollständigkeit läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll.

 

Demzufolge war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache - das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde - einwandfrei feststeht, ohne weitere Ermittlung (vgl. §§ 37 bis 39 und 56 AVG), zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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