RS UVS Kärnten 1991/08/05 KUVS-162/1/91

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Veröffentlicht am 05.08.1991
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Rechtssatz

Ein mit der Bezeichnung "Berufung" versehener Schriftsatz mit dem Ersuchen, den "Akt zur Einsichtnahme an die Bezirkshauptmannschaft X zu übersenden" sowie die Mitteilung, daß nach Einsichtnahme binnen zwei Wochen der Berufungsgegnerin ein begründeter Berufungsantrag übersendet werde, erfüllt die Erfordernisse der zwingenden Bestimmung des § 63 AVG - welche auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - nicht, insbesondere ist daraus kein begründeter Berufungsantrag zu entnehmen, sondern allenfalls die Absicht, zukünftig einen solchen zu stellen. Nur ein innerhalb der Berufungsfrist eingebrachter Berufungsantrag ist rechtzeitig. Da es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, unterliegt diese keinerlei Gestaltungsmöglichkeit durch die Berufungsbehörde. (Vergleiche § 33 Abs 4 AVG)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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