Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56;AVG §68 Abs1;AVG §8;VwRallg;WRG 1959 §22 Abs1;
Rechtssatz: Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt, in Fällen, in den... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 4. August 1988 gab der im Devolutionsweg angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung bestehender und Verfügung neuer Wasserbucheintragungen hinsichtlich spruchmäßig im einzelnen bezeichneter, der "Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung" verliehener Wasserbenutzungsrechte aus der Zeit zwischen 1965 und 1983 im Wasserbuch gemäß § 22 in Verbindung mit §§ 124 ff WRG 1959 (in der Fassung vor der Novelle BG... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm: ABGB §6;Brenner AutobahnFinG 1964 §2 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §124;WRG 1959 §126 Abs3;WRG 1959 §22 Abs1;WRG 1959 §22 Abs2;
Rechtssatz: Wenn nicht Abweichendes normiert ist, muß aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, da... mehr lesen...
In der Gemeinde V befindet sich im X-Fluß km 10,22 das M-Wehr, von welchem rechtsufrig ein Werksgraben (M-Bach) abzweigt, welcher bei km 7,58 wieder in den X-Fluß mündet. An diesem M-Bach befinden sich mehrere Wasserkraftanlagen, darunter auch die im Wasserbuch für den politischen Bezirk Gmunden unter Postzahl eingetragene sogenannte "NN-Schmied". Der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. März 1984 ist zu entnehmen, daß der seinerzeitige Anlageneigentümer und ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1;WRG 1959 §29 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2306/76 E 13. Juli 1978 RS 1 Stammrechtssatz Der "bisher Berechtigte" gem § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit ... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Juli 1972 war in Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus 1961 den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien die zu jener Zeit je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke nnn/2 und nnn/3,. KG. Y, waren, in Spruchpunkt I. gemäß § 32Abs. 2 lit. c WRG 1959 die Bewilligung erteilt worden, a) die teilbiologisch geklärten häuslichen Abwässer aus dem auf Grundstü... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, mit welchen Grundflächen bei einer bestimmten ortsfesten Wasserbenutzungsanlage die Rechte gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 als verbunden zu gelten haben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1983070262.X01 Im RIS seit 11.07.2001 Zule... mehr lesen...
Der Masseverwalter im Konkurs der V-AG hat folgendes Schreiben, datiert mit 5. November 1970, an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gerichtet: "Da der Betrieb dieser Gesellschaft seit Jahren stillsteht und nicht mehr wieder aufgenommen werden wird, ist das gegenständliche Wasserrecht zwecklos geworden; ich erkläre daher, auf dasselbe zu verzichten und beantrage Löschung." Dieses Schreiben langte beim Landeshauptmann von Niederösterreich am 26. November 1970 ein, ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 § 22 heute WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...
Das Verfahren im Beschwerdefall nimmt seinen Ausgang von einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1976 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, folgenden Inhaltes: "Betreff: Wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgung für Herrn WB und Familie E. Möchten hiemit das Ansuchen stellen, um ehestmögliche Durchführung der wasserrechtlichen Verhandlung laut beigelegtem Projekt. Hochachtungsvoll B, EF, EL." Nach dem Projekt sollen zwei Quellen auf d... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §102 Abs1 lita; WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 § 102 heute WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013 ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Beschwerdefall zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1972, Zl. 853/71, auszugsweise veröffentlicht unter Slg. Nr. 8292/A, befaßt. Auf die dort enthaltene Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens wird Bezug genommen. Damals war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1971 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben worden, als durch ihn die Punkte II und III des... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 § 22 heute WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...
Die Z Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, errichtete im Jahre 1941 in den Ortschaften P und M, zur Versorgung von ca. 40 Häusern, deren Einzelwasserversorgungsanlagen infolge Verunreinigung des Grundwassers durch die Fabriksabwässer der Z gesperrt werden mußten, eine eigene Wasserversorgungsanlage, die mit dem Bescheide des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 26. Juni 1941, Zl. Ve Br- 44/39/1941, nach Maßgabe des vorgelegten Projek... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs3; WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 § 22 heute WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 ... mehr lesen...