RS Vwgh 1992/1/28 90/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2306/76 E 13. Juli 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Der "bisher Berechtigte" gem § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070047.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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