Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs3;Rechtssatz
Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetz, sondern vornehmlich aus dem Wasserspender, sodass durch die (Eigentum) Übertragung am Rohrleitungsnetz allein das Wasserrecht an der Wasserversorgungsanlage und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht übergehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001936.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018