Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich;Norm
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der Gemeinde L gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1963, Zl. 62.344-I/1/63, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Feststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm a) der Berufung der Gemeinde T gegen den I. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1963, Zl. Wa 1746/4-1962, hinsichtlich des Punktes IV a des Spruches und b) den Berufungen der Gemeinde T, AE &Genossen, der Eheleute A und MK, F und TS, F und AS, J und FS, W und FG, M und BE, A und FH und JS gegen den II. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1962, Zl. Wa 1766/5-1962, teilweise Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm a) der Berufung der Gemeinde T gegen den römisch eins. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1963, Zl. Wa 1746/4-1962, hinsichtlich des Punktes römisch vier a des Spruches und b) den Berufungen der Gemeinde T, AE &Genossen, der Eheleute A und MK, F und TS, F und AS, J und FS, W und FG, M und BE, A und FH und JS gegen den römisch zwei. Teilbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Februar 1962, Zl. Wa 1766/5-1962, teilweise Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Z Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, errichtete im Jahre 1941 in den Ortschaften P und M, zur Versorgung von ca. 40 Häusern, deren Einzelwasserversorgungsanlagen infolge Verunreinigung des Grundwassers durch die Fabriksabwässer der Z gesperrt werden mußten, eine eigene Wasserversorgungsanlage, die mit dem Bescheide des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 26. Juni 1941, Zl. Ve Br- 44/39/1941, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und gegen Einhaltung einer Reihe von Auflagen nachträglich wasserrechtlich genehmigt wurde. Das Projekt umfaßte eine 1.570 m lange, 50 mm Ø Eisenrohrleitung als Zuleitung bis zur S-kirche, von wo sich eine Ø 125 mm Eternitrohrleitung von 620 m anschließt, die am Ausgange der Ortschaft P in eine Eternitleitung von Ø 100 mm und 320 m Länge übergeht. Die Anlage wurde aus dem bereits rechtskräftig bewilligten Werksbrunnen I versorgt. Nach dem Projekte war außerdem vorgesehen, die bis zur S-kirche gelegte Eternitrohrleitung in südöstlicher Richtung bis ins Werk weiterzuführen und diese Leitung an das Trinkwassernetz im Werk anzuschließen. Dieser Ausbau blieb jedoch so lange vorbehalten, bis sich die Notwendigkeit durch den Bau des neuen Bahnhofes ergeben wird. In Punkt 1) der Auflagen wurde der Konsenswerberin u. a. aufgetragen, den Forderungen des Bürgermeisters der Gemeinde T - der weiteren mitbeteiligten Partei des gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für die Bewohner von P auf Schaffung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereiche P als Ersatz für den bisher in der A geübten, jedoch durch Verschmutzung derselben nicht mehr möglichen Gemeingebrauch des Wassers zu entsprechen. Nach der damaligen Äußerung der Werksvertreter war eine zweite Wasserleitung über das neue Bahnstationsgelände geplant, durch die sodann den gestellten Forderungen Rechnung getragen werden konnte. Bezüglich der Ausführung der Bade- und Wäscheschwemmgelegenheiten war von seiten des Werkes mit dem Bürgermeister bzw. den Ortsbewohnern von P das Einvernehmen zu pflegen. Schließlich wurde auch ausgesprochen, daß die Erhaltung der Wasserleitung in dem genehmigten Umfange der Z Aktiengesellschaft obliegt. In der Begründung dieses Bescheides wurde noch ausgeführt, daß für die geplante zweite Wasserleitung über den Bahnhof L um die wasserrechtliche Genehmigung unter Vorlage von Plänen sowie unter Bedachtnahme auf den aus einer normalen Entwicklung der Ortschaften P und M sich ergebenden Wassermehrbedarf anzusuchen sein wird. Hinsichtlich dieses Mehrbedarfes wäre mit der Gemeinde T das Einvernehmen zu pflegen, wobei als Grundsatz zu gelten hätte, daß die unentgeltliche Beistellung des Wassers von der Z Aktiengesellschaft erfolgt, während der Anschluß zu Lasten der künftigen Wasserbezieher zu gehen hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folgezeit erweiterten die Bewohner dieses Gebietes ohne behördliche Bewilligung und zum Teil ohne Einverständnis des Konsenswerbers die bewilligte Wasserversorgungsanlage willkürlich, auch die Gemeinde L errichtete zum Teile mit, zum Teil ohne Genehmigung Wasserversorgungsanlagen. Eine Kollaudierung all dieser Anlagen erfolgte bisher nicht. Die Ersatzwasserleitung wurde mittlerweile an den wasserrechtlich bewilligten Werksbrunnen IV angeschlossen. Nach längeren Verhandlungen zwischen der Gemeinde L und der Z Aktiengesellschaft wurde schließlich ein privatrechtliches Abkommen abgeschlossen, wonach die Z Aktiengesellschaft die Ersatzwasserleitung P-A an die Gemeinde übertragen hat. Eine Übertragung des diese Wasserleitung versorgenden Werksbrunnens erfolgte hiebei nicht. In diesem Übereinkommen, datiert vom 27. Jänner 1958, in Wirksamkeit getreten am 29. Juni 1959, übernahm die Gemeinde L die Verpflichtung, aus ihrem Gemeindebrunnen die angeschlossenen Ortschaften ausreichend mit Wasser zu beliefern. In Punkt 5 des Vertrages anerkannte die Z Aktiengesellschaft, daß auf Grund des Bescheides vom 26. Juni 1941 ein Teil der angeschlossenen Wasserbezieher berechtigt sei, unentgeltlich Wasser zu beziehen. Damit aus diesen Wasserlieferungen der Gemeinde keine Kosten entstehen, verpflichtete sich die Z für die Dauer der Aufrechterhaltung des obzitierten Bescheides im Hinblick auf die Trink- und Nutzwasserversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Pkt. 6 bis 8) des Vertrages, einen Wasserzins an die Gemeinde L zu zahlen. Danach übernahm die Z Aktiengesellschaft die Verpflichtung, die Ausfallshaftung für den Wasserzins, der von den Beziehern trotz Vorschreibung der Gemeinde nicht bezahlt wurde, und zwar bis zu einer Wassermenge in der Höhe des zur Zeit der Übergabe festgestellten Wasserverbrauches auf zwei Jahre zu übernehmen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre hat die Z Aktiengesellschaft nur mehr den Wasserverbrauch derjenigen Personen zu bezahlen, die das Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug besitzen, während alle übrigen Wasserbezieher ihren Wasserzins selbst zu entrichten haben. Dieser Vertrag wurde der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Mit Wirksamkeit dieses Vertrages wurde die Ersatzwasserleitung vom Werksbrunnen getrennt und an die Gemeindebrunnen I und II angeschlossen. Die Gemeinde L ersuchte sodann mit Eingabe vom 11. August 1959 unter Vorlage der Pläne der Gruppenwasserleitung um die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Überprüfung der bisher nicht bewilligten und nicht überprüften Anlagenteile des gesamten ihr gehörigen Wasserleitungsnetzes im Sinne des Punktes 2 des dazu eingereichten Technischen Berichtes. Am 22. Juni 1961 wurde eine mündliche Verhandlung für 22. bis 24. August 1961 ausgeschrieben. Bei dieser Verhandlung beantragte die Gemeinde L u. a. die Feststellung, daß der Versorgungsbereich ihrer Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 1 des OÖ. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, an der Gemeindegrenze von L gegenüber dem Gemeindegebiete T ende. Ferner beantragte sie, die Gemeinde T zu verhalten, die Wasserversorgung des Ortes P, soweit diese im Gemeindegebiete von T liegt, gemäß § 21 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (kurz: WRG 1959), längstens bis 30. April 1962 zu übernehmen, wobei die Gemeinde L das in ihrem Eigentume befindliche Leitungsnetz, das im Gemeindegebiete T liegt, gegen einen Anerkennungspreis von S 1,-- übergibt. Im Hinblick auf diese beiden Anträge hielt die Wasserrechtsbehörde nach Einholung gutächtlicher Äußerungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, der Wasserwirtschaftsabteilung und des Hydrographischen Dienstes eine weitere Verhandlung für notwendig, die sie mit Kundmachung vom 19. Mai 1962 für 8. Juni 1962 anordnete. Die Gemeinde T wurde von den Liegenschaftseigentümern bevollmächtigt, in ihrem Namen eine Stellungnahme zur Frage des kostenlosen Wasserbezuges abzugeben.Die Z Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, errichtete im Jahre 1941 in den Ortschaften P und M, zur Versorgung von ca. 40 Häusern, deren Einzelwasserversorgungsanlagen infolge Verunreinigung des Grundwassers durch die Fabriksabwässer der Z gesperrt werden mußten, eine eigene Wasserversorgungsanlage, die mit dem Bescheide des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 26. Juni 1941, Zl. Ve Br- 44/39/1941, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und gegen Einhaltung einer Reihe von Auflagen nachträglich wasserrechtlich genehmigt wurde. Das Projekt umfaßte eine 1.570 m lange, 50 mm Ø Eisenrohrleitung als Zuleitung bis zur S-kirche, von wo sich eine Ø 125 mm Eternitrohrleitung von 620 m anschließt, die am Ausgange der Ortschaft P in eine Eternitleitung von Ø 100 mm und 320 m Länge übergeht. Die Anlage wurde aus dem bereits rechtskräftig bewilligten Werksbrunnen römisch eins versorgt. Nach dem Projekte war außerdem vorgesehen, die bis zur S-kirche gelegte Eternitrohrleitung in südöstlicher Richtung bis ins Werk weiterzuführen und diese Leitung an das Trinkwassernetz im Werk anzuschließen. Dieser Ausbau blieb jedoch so lange vorbehalten, bis sich die Notwendigkeit durch den Bau des neuen Bahnhofes ergeben wird. In Punkt 1) der Auflagen wurde der Konsenswerberin u. a. aufgetragen, den Forderungen des Bürgermeisters der Gemeinde T - der weiteren mitbeteiligten Partei des gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für die Bewohner von P auf Schaffung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereiche P als Ersatz für den bisher in der A geübten, jedoch durch Verschmutzung derselben nicht mehr möglichen Gemeingebrauch des Wassers zu entsprechen. Nach der damaligen Äußerung der Werksvertreter war eine zweite Wasserleitung über das neue Bahnstationsgelände geplant, durch die sodann den gestellten Forderungen Rechnung getragen werden konnte. Bezüglich der Ausführung der Bade- und Wäscheschwemmgelegenheiten war von seiten des Werkes mit dem Bürgermeister bzw. den Ortsbewohnern von P das Einvernehmen zu pflegen. Schließlich wurde auch ausgesprochen, daß die Erhaltung der Wasserleitung in dem genehmigten Umfange der Z Aktiengesellschaft obliegt. In der Begründung dieses Bescheides wurde noch ausgeführt, daß für die geplante zweite Wasserleitung über den Bahnhof L um die wasserrechtliche Genehmigung unter Vorlage von Plänen sowie unter Bedachtnahme auf den aus einer normalen Entwicklung der Ortschaften P und M sich ergebenden Wassermehrbedarf anzusuchen sein wird. Hinsichtlich dieses Mehrbedarfes wäre mit der Gemeinde T das Einvernehmen zu pflegen, wobei als Grundsatz zu gelten hätte, daß die unentgeltliche Beistellung des Wassers von der Z Aktiengesellschaft erfolgt, während der Anschluß zu Lasten der künftigen Wasserbezieher zu gehen hat. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folgezeit erweiterten die Bewohner dieses Gebietes ohne behördliche Bewilligung und zum Teil ohne Einverständnis des Konsenswerbers die bewilligte Wasserversorgungsanlage willkürlich, auch die Gemeinde L errichtete zum Teile mit, zum Teil ohne Genehmigung Wasserversorgungsanlagen. Eine Kollaudierung all dieser Anlagen erfolgte bisher nicht. Die Ersatzwasserleitung wurde mittlerweile an den wasserrechtlich bewilligten Werksbrunnen römisch vier angeschlossen. Nach längeren Verhandlungen zwischen der Gemeinde L und der Z Aktiengesellschaft wurde schließlich ein privatrechtliches Abkommen abgeschlossen, wonach die Z Aktiengesellschaft die Ersatzwasserleitung P-A an die Gemeinde übertragen hat. Eine Übertragung des diese Wasserleitung versorgenden Werksbrunnens erfolgte hiebei nicht. In diesem Übereinkommen, datiert vom 27. Jänner 1958, in Wirksamkeit getreten am 29. Juni 1959, übernahm die Gemeinde L die Verpflichtung, aus ihrem Gemeindebrunnen die angeschlossenen Ortschaften ausreichend mit Wasser zu beliefern. In Punkt 5 des Vertrages anerkannte die Z Aktiengesellschaft, daß auf Grund des Bescheides vom 26. Juni 1941 ein Teil der angeschlossenen Wasserbezieher berechtigt sei, unentgeltlich Wasser zu beziehen. Damit aus diesen Wasserlieferungen der Gemeinde keine Kosten entstehen, verpflichtete sich die Z für die Dauer der Aufrechterhaltung des obzitierten Bescheides im Hinblick auf die Trink- und Nutzwasserversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Pkt. 6 bis 8) des Vertrages, einen Wasserzins an die Gemeinde L zu zahlen. Danach übernahm die Z Aktiengesellschaft die Verpflichtung, die Ausfallshaftung für den Wasserzins, der von den Beziehern trotz Vorschreibung der Gemeinde nicht bezahlt wurde, und zwar bis zu einer Wassermenge in der Höhe des zur Zeit der Übergabe festgestellten Wasserverbrauches auf zwei Jahre zu übernehmen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre hat die Z Aktiengesellschaft nur mehr den Wasserverbrauch derjenigen Personen zu bezahlen, die das Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug besitzen, während alle übrigen Wasserbezieher ihren Wasserzins selbst zu entrichten haben. Dieser Vertrag wurde der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht. Mit Wirksamkeit dieses Vertrages wurde die Ersatzwasserleitung vom Werksbrunnen getrennt und an die Gemeindebrunnen römisch eins und römisch zwei angeschlossen. Die Gemeinde L ersuchte sodann mit Eingabe vom 11. August 1959 unter Vorlage der Pläne der Gruppenwasserleitung um die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Überprüfung der bisher nicht bewilligten und nicht überprüften Anlagenteile des gesamten ihr gehörigen Wasserleitungsnetzes im Sinne des Punktes 2 des dazu eingereichten Technischen Berichtes. Am 22. Juni 1961 wurde eine mündliche Verhandlung für 22. bis 24. August 1961 ausgeschrieben. Bei dieser Verhandlung beantragte die Gemeinde L u. a. die Feststellung, daß der Versorgungsbereich ihrer Wasserversorgungsanlagen im Sinne des Paragraph eins, des OÖ. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1956,, an der Gemeindegrenze von L gegenüber dem Gemeindegebiete T ende. Ferner beantragte sie, die Gemeinde T zu verhalten, die Wasserversorgung des Ortes P, soweit diese im Gemeindegebiete von T liegt, gemäß Paragraph 21, des Wasserrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (kurz: WRG 1959), längstens bis 30. April 1962 zu übernehmen, wobei die Gemeinde L das in ihrem Eigentume befindliche Leitungsnetz, das im Gemeindegebiete T liegt, gegen einen Anerkennungspreis von S 1,-- übergibt. Im Hinblick auf diese beiden Anträge hielt die Wasserrechtsbehörde nach Einholung gutächtlicher Äußerungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, der Wasserwirtschaftsabteilung und des Hydrographischen Dienstes eine weitere Verhandlung für notwendig, die sie mit Kundmachung vom 19. Mai 1962 für 8. Juni 1962 anordnete. Die Gemeinde T wurde von den Liegenschaftseigentümern bevollmächtigt, in ihrem Namen eine Stellungnahme zur Frage des kostenlosen Wasserbezuges abzugeben.
Auf Grund des Verhandlungsergebnisses sprach die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in zwei Teilbescheiden über die gestellten Anträge und Forderungen der Parteien ab. Der I. Teilbescheid enthält sämtliche Entscheidungen über die Anträge der Gemeinde L, der II. Teilbescheid den Spruch über die Forderungen der Liegenschaftseigentümer von P und M.Auf Grund des Verhandlungsergebnisses sprach die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in zwei Teilbescheiden über die gestellten Anträge und Forderungen der Parteien ab. Der römisch eins. Teilbescheid enthält sämtliche Entscheidungen über die Anträge der Gemeinde L, der römisch zwei. Teilbescheid den Spruch über die Forderungen der Liegenschaftseigentümer von P und M.
Gegen den I. Teilbescheid erhob die Gemeinde T allein Berufung, wobei sie insbesondere 1.) Punkt IV d (Feststellung, daß die auf einen Privatrechtstitel gegründeten Forderungen der Liegenschaftseigentümer in P und M auf kostenfreien Wasserbezug nicht erledigt werden), 2.) Punkt X (Abgrenzung des Versorgungsbereiches der Ortswasserleitung gegenüber der Marktgemeinde T), 3.) Punkt XI (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Wasserversorgung im Bereiche der Ortschaften P und M der Marktgemeinde T) und 4.) Punkt XIII (Ersatz der Portokosten als Barauslagen) im wesentlich mit der Begründung bekämpfte, daß für die Erhaltung der Wasserleitung und für die Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten ein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Es hätte die Z Aktiengesellschaft gemäß § 138 WRG 1959 erneut verpflichtet werden müssen, die durch die Gewässerverunreinigungen verursachten Mißstände zu beheben. Den Bewohnern der Ortschaft P und M stünde eine Dienstbarkeit an der Ersatzwasserleitung zu. Diese Tatsache hätte festgestellt werden müssen. Die Erhaltungspflicht der Z Aktiengesellschaft nach dem Bescheid vom 26. Juni 1941 könne durch einen privatrechtlichen Vertrag nicht aufgehoben werden. Es liege auch kein Grund vor, diese Anlage wasserrechtlich zu überprüfen, da sie im Zeitpunkte der Bewilligungserteilung bereits bestanden habe. Das OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetz 1956 finde keine Anwendung, weil es sich nicht um gemeindeeigene, gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlagen handle. Auf die in der Gemeinde T gelegenen Teile der Wasserversorgungsanlage stünden der Gemeinde L keine hoheitsrechtlichen Befugnisse zu. Nahezu zwei Jahrzehnte hätte die kostenlose Lieferung für die Ortschaften P und M bis zur Übergabe der Anlage an die Gemeinde L klaglos funktioniert. Nun soll die Gemeinde T verpflichtet werden, die genannten Ortschaften mit Trinkwasser zu versorgen. Dazu sei aber die Errichtung einer neuen kostspieligen Wasserversorgungsanlage notwendig. Die Kosten hiefür könne die Berufungswerberin nicht aufbringen. Eine Übernahme der Anlage käme für die Berufungswerberin derzeit nicht in Frage.Gegen den römisch eins. Teilbescheid erhob die Gemeinde T allein Berufung, wobei sie insbesondere 1.) Punkt römisch vier d (Feststellung, daß die auf einen Privatrechtstitel gegründeten Forderungen der Liegenschaftseigentümer in P und M auf kostenfreien Wasserbezug nicht erledigt werden), 2.) Punkt römisch zehn (Abgrenzung des Versorgungsbereiches der Ortswasserleitung gegenüber der Marktgemeinde T), 3.) Punkt römisch elf (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Wasserversorgung im Bereiche der Ortschaften P und M der Marktgemeinde T) und 4.) Punkt römisch dreizehn (Ersatz der Portokosten als Barauslagen) im wesentlich mit der Begründung bekämpfte, daß für die Erhaltung der Wasserleitung und für die Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten ein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Es hätte die Z Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 138, WRG 1959 erneut verpflichtet werden müssen, die durch die Gewässerverunreinigungen verursachten Mißstände zu beheben. Den Bewohnern der Ortschaft P und M stünde eine Dienstbarkeit an der Ersatzwasserleitung zu. Diese Tatsache hätte festgestellt werden müssen. Die Erhaltungspflicht der Z Aktiengesellschaft nach dem Bescheid vom 26. Juni 1941 könne durch einen privatrechtlichen Vertrag nicht aufgehoben werden. Es liege auch kein Grund vor, diese Anlage wasserrechtlich zu überprüfen, da sie im Zeitpunkte der Bewilligungserteilung bereits bestanden habe. Das OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetz 1956 finde keine Anwendung, weil es sich nicht um gemeindeeigene, gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlagen handle. Auf die in der Gemeinde T gelegenen Teile der Wasserversorgungsanlage stünden der Gemeinde L keine hoheitsrechtlichen Befugnisse zu. Nahezu zwei Jahrzehnte hätte die kostenlose Lieferung für die Ortschaften P und M bis zur Übergabe der Anlage an die Gemeinde L klaglos funktioniert. Nun soll die Gemeinde T verpflichtet werden, die genannten Ortschaften mit Trinkwasser zu versorgen. Dazu sei aber die Errichtung einer neuen kostspieligen Wasserversorgungsanlage notwendig. Die Kosten hiefür könne die Berufungswerberin nicht aufbringen. Eine Übernahme der Anlage käme für die Berufungswerberin derzeit nicht in Frage.
Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - der von der Gemeinde T eingebrachten Berufung insoweit Folge, als die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den ersten Absatz des Punktes X sowie Punkt XI des erstinstanzlichen Bescheides behob und Punkt IV a des Spruches dahin abänderte, daß dem Wasserberechtigten aufgetragen wurde, längstens binnen einem Jahr die im Bewilligungsbescheide vom 26. Juni 1941 in der Auflage 1.) vorgeschriebene und bisher nicht ausgeführte Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten im Ortsbereiche P herzustellen. Den Berufungen gegen den II. Teilbescheid vom 27. Februar 1963 wurde im gleichen Sinne teilweise Folge gegeben und die Zurückweisung des Begehrens nach Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten behoben. In der dazu gegebenen Begründung hieß es im wesentlichen, daß vom rechtskräftigen Bescheide des Reichsstatthalters von Oberdonau vom 26. Juni 1941 auszugehen sei. Das mit diesem Bescheid an die Z Aktiengesellschaft verliehene Wasserrecht sei mit Vertrag vom 27. Jänner 1958 gemäß § 22 WRG 1959 auf die Gemeinde L übergegangen. Da die Anlage bisher wasserrechtlich nicht überprüft wurde, habe die Gemeinde L richtigerweise um die wasserrechtliche Überprüfung angesucht. In Punkt IV a) des angefochtenen I. Teilbescheides werde festgestellt, daß die seinerzeit von der Z Aktiengesellschaft hergestellte Ersatzwasserleitung P mit der mit Bescheid vom 26. Juni 1941 erteilten Bewilligung nur soweit übereinstimmt, als diese im nunmehr wasserrechtlich bewilligten Projekte dargestellt ist. Nachträglich sei die Ausführung von zwei Oberflurhydranten an Stelle von zwei Unterflurhydranten genehmigt worden. Diese Feststellung entspreche so nicht dem Gesetze, da nicht die Übereinstimmung mit dem eingereichten Projekt allein, sondern mit der erteilten Bewilligung und sohin mit den im Bewilligungsbescheide vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen gewesen. Der Einwand der Berufungswerberin, daß die im Bewilligungsbescheide vom 26. Juni 1941 vorgeschriebenen Auflagen an die Konsenswerberin auf Errichtung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereich P nicht erfüllt wurden, sei daher unbegründet. Die Erstbehörde hätte gleichzeitig mit der Überprüfung auch die Behebung dieser Mängel in der Ausführung veranlassen müssen. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Auflagen obliege der Gemeinde L als nunmehriger Wasserberechtigten aus dem Bescheid vom 26. Juni 1941. Denn mit der Übertragung eines Wasserrechtes gingen auch alle Verpflichtungen aus dem Bescheid auf den neuen Wasserberechtigten über. In Punkt X des bekämpften I. Teilbescheides werde gemäß den §§ 10, 11, 13, 21, 52, 99, 105, 111, 121 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit den Bestimmungen des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, festgestellt, daß der Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L gegenüber der Marktgemeinde T an der Gemeindegrenze L-T endet. Dieser Spruch sei in keinem der angeführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes begründet. § 1 Abs. 3 des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes grenze den Versorgungsbereich dahin ab, daß dazu jedes Objekt zählt, dessen Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer nicht zumutbar sind, hergestellt werden kann. Danach sei nur die Feststellung, ob ein bestimmtes Objekt zum Versorgungsbereich gehört und daher anschlußpflichtig ist, unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich begründet. Eine generelle Festlegung des Versorgungsbereiches außerhalb des Gesetzes sei sohin nicht zulässig; überhaupt könnten generelle Anordnungen ohne individuell bestimmten Adressaten mit Bescheid nicht getroffen werden. In Punkt XI des angefochtenen I. Teilbescheides werde die Gemeinde T gemäß den §§ 52, 99, 103, 105 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes verpflichtet, ein Projekt über das zur ordnungsgemäßen Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften im Bereiche der Ortschaften P und M auf dem Gemeindegebiete T erforderliche Verteilungsnetz auszuarbeiten, hiefür bis längstens 30. Juni 1963 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, für diese herzustellende öffentliche Gemeindewasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsordnung zu erlassen und mit der Gemeinde L eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Übernahme der im Eigentume der Gemeinde L befindlichen Versorgungsstränge und der Wasserlieferung zu treffen; sollte diese Regelung außerbehördlich nicht zustandekommen, werde hierüber im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens abgesprochen werden. § 52 WRG 1959 handle nun von der Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und bezwecke in einer mehr und mehr sich verflechtenden Wasserwirtschaft, die notwendige Koordinierung schonend zu ermöglichen. Die Bestimmung gelte, aber nur im Verhältnis von Wasserbenutzungsberechtigten bzw. Bewilligungswerbern untereinander. Die Gemeinde T sei weder Wasserberechtigte an der Ersatzwasserleitung noch als Konsenswerberin aufgetreten. Die §§ 103 und 105 des geltenden Wasserrechtsgesetzes handelten nur von der Ausstattung des wasserrechtlichen Ansuchens und den öffentlichen Interessen, entbehrten aber eines normativen Inhaltes für eine Verpflichtung zur Einbringung eines Projektes. Auch die Anwendung des § 138 dieses Gesetzes sei hiebei verfehlt, da diese Bestimmung eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zur Voraussetzung habe. Eine solche hätte aber weder im gegenständlichen Verfahren ermittelt noch dem Verfahrensakt entnommen werden können. Ganz allgemein sei dem Wasserrechtsgesetz und dem Gemeindewasserversorgungsgesetz nicht zu entnehmen, daß eine Gemeinde zur Errichtung einer bestimmten Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage verpflichtet wäre. Die Beschaffung des für einen Teil der Gemeinde notwendigen Trink- und Nutzwassers sei keine Frage des Wasserrechtes, sondern es handle sich hiebei um die Erfüllung einer der Gemeinde in ihrem selbständigen Wirkungsbereich obliegenden Aufgabe, die allenfalls nach Maßgabe gemeinderechtlicher Vorschriften entschieden werden könnte. Die Wasserrechtsbehörde könne auch nicht bescheidmäßig über das Erfordernis der Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 4 des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes absprechen. Niemand könne behördlich verpflichtet werden, eine Wasserleitungsanlage gegen seinen Willen in das Eigentum zu übernehmen und zu betreiben, oder mit dem bisher Berechtigten hierüber eine verbindliche Regelung zur Übernahme des Wasserrechtes zu treffen. Aus all diesen Erwägungen müsse daher dieser Bescheidpunkt behoben werden.Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - der von der Gemeinde T eingebrachten Berufung insoweit Folge, als die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den ersten Absatz des Punktes römisch zehn sowie Punkt römisch elf des erstinstanzlichen Bescheides behob und Punkt römisch vier a des Spruches dahin abänderte, daß dem Wasserberechtigten aufgetragen wurde, längstens binnen einem Jahr die im Bewilligungsbescheide vom 26. Juni 1941 in der Auflage 1.) vorgeschriebene und bisher nicht ausgeführte Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten im Ortsbereiche P herzustellen. Den Berufungen gegen den römisch zwei. Teilbescheid vom 27. Februar 1963 wurde im gleichen Sinne teilweise Folge gegeben und die Zurückweisung des Begehrens nach Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten behoben. In der dazu gegebenen Begründung hieß es im wesentlichen, daß vom rechtskräftigen Bescheide des Reichsstatthalters von Oberdonau vom 26. Juni 1941 auszugehen sei. Das mit diesem Bescheid an die Z Aktiengesellschaft verliehene Wasserrecht sei mit Vertrag vom 27. Jänner 1958 gemäß Paragraph 22, WRG 1959 auf die Gemeinde L übergegangen. Da die Anlage bisher wasserrechtlich nicht überprüft wurde, habe die Gemeinde L richtigerweise um die wasserrechtliche Überprüfung angesucht. In Punkt römisch vier a) des angefochtenen römisch eins. Teilbescheides werde festgestellt, daß die seinerzeit von der Z Aktiengesellschaft hergestellte Ersatzwasserleitung P mit der mit Bescheid vom 26. Juni 1941 erteilten Bewilligung nur soweit übereinstimmt, als diese im nunmehr wasserrechtlich bewilligten Projekte dargestellt ist. Nachträglich sei die Ausführung von zwei Oberflurhydranten an Stelle von zwei Unterflurhydranten genehmigt worden. Diese Feststellung entspreche so nicht dem Gesetze, da nicht die Übereinstimmung mit dem eingereichten Projekt allein, sondern mit der erteilten Bewilligung und sohin mit den im Bewilligungsbescheide vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen gewesen. Der Einwand der Berufungswerberin, daß die im Bewilligungsbescheide vom 26. Juni 1941 vorgeschriebenen Auflagen an die Konsenswerberin auf Errichtung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereich P nicht erfüllt wurden, sei daher unbegründet. Die Erstbehörde hätte gleichzeitig mit der Überprüfung auch die Behebung dieser Mängel in der Ausführung veranlassen müssen. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Auflagen obliege der Gemeinde L als nunmehriger Wasserberechtigten aus dem Bescheid vom 26. Juni 1941. Denn mit der Übertragung eines Wasserrechtes gingen auch alle Verpflichtungen aus dem Bescheid auf den neuen Wasserberechtigten über. In Punkt römisch zehn des bekämpften römisch eins. Teilbescheides werde gemäß den Paragraphen 10, 11, 13, 21, 52, 99, 105, 111, 121 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit den Bestimmungen des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1956,, festgestellt, daß der Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L gegenüber der Marktgemeinde T an der Gemeindegrenze L-T endet. Dieser Spruch sei in keinem der angeführten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes begründet. Paragraph eins, Absatz 3, des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes grenze den Versorgungsbereich dahin ab, daß dazu jedes Objekt zählt, dessen Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer nicht zumutbar sind, hergestellt werden kann. Danach sei nur die Feststellung, ob ein bestimmtes Objekt zum Versorgungsbereich gehört und daher anschlußpflichtig ist, unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich begründet. Eine generelle Festlegung des Versorgungsbereiches außerhalb des Gesetzes sei sohin nicht zulässig; überhaupt könnten generelle Anordnungen ohne individuell bestimmten Adressaten mit Bescheid nicht getroffen werden. In Punkt römisch elf des angefochtenen römisch eins. Teilbescheides werde die Gemeinde T gemäß den Paragraphen 52, 99, 103, 105 und 138 WRG 1959 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes verpflichtet, ein Projekt über das zur ordnungsgemäßen Trink- und Nutzwasserversorgung der Liegenschaften im Bereiche der Ortschaften P und M auf dem Gemeindegebiete T erforderliche Verteilungsnetz auszuarbeiten, hiefür bis längstens 30. Juni 1963 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, für diese herzustellende öffentliche Gemeindewasserversorgungsanlage eine Wasserleitungsordnung zu erlassen und mit der Gemeinde L eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Übernahme der im Eigentume der Gemeinde L befindlichen Versorgungsstränge und der Wasserlieferung zu treffen; sollte diese Regelung außerbehördlich nicht zustandekommen, werde hierüber im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens abgesprochen werden. Paragraph 52, WRG 1959 handle nun von der Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und bezwecke in einer mehr und mehr sich verflechtenden Wasserwirtschaft, die notwendige Koordinierung schonend zu ermöglichen. Die Bestimmung gelte, aber nur im Verhältnis von Wasserbenutzungsberechtigten bzw. Bewilligungswerbern untereinander. Die Gemeinde T sei weder Wasserberechtigte an der Ersatzwasserleitung noch als Konsenswerberin aufgetreten. Die Paragraphen 103, und 105 des geltenden Wasserrechtsgesetzes handelten nur von der Ausstattung des wasserrechtlichen Ansuchens und den öffentlichen Interessen, entbehrten aber eines normativen Inhaltes für eine Verpflichtung zur Einbringung eines Projektes. Auch die Anwendung des Paragraph 138, dieses Gesetzes sei hiebei verfehlt, da diese Bestimmung eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zur Voraussetzung habe. Eine solche hätte aber weder im gegenständlichen Verfahren ermittelt noch dem Verfahrensakt entnommen werden können. Ganz allgemein sei dem Wasserrechtsgesetz und dem Gemeindewasserversorgungsgesetz nicht zu entnehmen, daß eine Gemeinde zur Errichtung einer bestimmten Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage verpflichtet wäre. Die Beschaffung des für einen Teil der Gemeinde notwendigen Trink- und Nutzwassers sei keine Frage des Wasserrechtes, sondern es handle sich hiebei um die Erfüllung einer der Gemeinde in ihrem selbständigen Wirkungsbereich obliegenden Aufgabe, die allenfalls nach Maßgabe gemeinderechtlicher Vorschriften entschieden werden könnte. Die Wasserrechtsbehörde könne auch nicht bescheidmäßig über das Erfordernis der Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß Paragraph 4, des OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes absprechen. Niemand könne behördlich verpflichtet werden, eine Wasserleitungsanlage gegen seinen Willen in das Eigentum zu übernehmen und zu betreiben, oder mit dem bisher Berechtigten hierüber eine verbindliche Regelung zur Übernahme des Wasserrechtes zu treffen. Aus all diesen Erwägungen müsse daher dieser Bescheidpunkt behoben werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde L mit dem Antrage, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft zunächst die Auffassung der belangten Behörde, wonach gemäß § 22 WRG 1959 das der Z Aktiengesellschaft verliehene Wasserrecht auf Grund des Vertrages vom 27. Jänner 1958 auf die Gemeinde L übergegangen sei, mit der Begründung als rechtswidrig, daß in diesem Vertrage lediglich von dem Verkaufe der "ca. 6 km langen Rohrleitungen des gesamten Wasserversorgungsnetzes für die Ortschaften P und A samt dem zur Gemeinde T gehörigen Ortsteile von P" und der Auferlegung einer Lieferungsverpflichtung die Rede, daß eine Übertragung des die Wasserleitung versorgenden Werkbrunnens nicht erfolgt und, daß das gekaufte Rohrnetz an den gemeindeeigenen Brunnen angeschlossen worden sei. Unter einer Betriebsanlage im Sinne des § 22 WRG 1959 könne aber nur eine mit einem Wasserbenutzungsrecht verknüpfte technische Anlage verstanden werden. Wasserbenutzungsrecht und Betriebsanlage bildeten, wasserrechtlich gesehen, eine Einheit. Wenn im vorliegenden Falle lediglich eine Übertragung des Rohrnetzes ohne den Werksbrunnen erfolgt sei, so sei dadurch keine Übertragung im Sinne des § 22 WRG 1959 erfolgte Die Erstbehörde habe nur die Übereinstimmung der nunmehrigen Anlage mit dem eingereichten Projekt überprüft.Die Beschwerdeführerin bekämpft zunächst die Auffassung der belangten Behörde, wonach gemäß Paragraph 22, WRG 1959 das der Z Aktiengesellschaft verliehene Wasserrecht auf Grund des Vertrages vom 27. Jänner 1958 auf die Gemeinde L übergegangen sei, mit der Begründung als rechtswidrig, daß in diesem Vertrage lediglich von dem Verkaufe der "ca. 6 km langen Rohrleitungen des gesamten Wasserversorgungsnetzes für die Ortschaften P und A samt dem zur Gemeinde T gehörigen Ortsteile von P" und der Auferlegung einer Lieferungsverpflichtung die Rede, daß eine Übertragung des die Wasserleitung versorgenden Werkbrunnens nicht erfolgt und, daß das gekaufte Rohrnetz an den gemeindeeigenen Brunnen angeschlossen worden sei. Unter einer Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 22, WRG 1959 könne aber nur eine mit einem Wasserbenutzungsrecht verknüpfte technische Anlage verstanden werden. Wasserbenutzungsrecht und Betriebsanlage bildeten, wasserrechtlich gesehen, eine Einheit. Wenn im vorliegenden Falle lediglich eine Übertragung des Rohrnetzes ohne den Werksbrunnen erfolgt sei, so sei dadurch keine Übertragung im Sinne des Paragraph 22, WRG 1959 erfolgte Die Erstbehörde habe nur die Übereinstimmung der nunmehrigen Anlage mit dem eingereichten Projekt überprüft.
Diesen Ausführungen muß beigepflichtet werden. Eine Wasserversorgungsanlage besteht begriffsnotwendig nicht nur aus dem Rohrleitungsnetze, sondern vornehmlich aus der diese Leitung mit Wasser versorgenden Anlage. Es kann daher, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin nicht als Erwerberin der im Bescheide vom 26. Juni 1941 genehmigten Anlage und als Wasserberechtigte aus diesem Bescheid angesehen werden, auf welche alle Verpflichtungen dieses Bescheides, somit auch die Verpflichtung zur Errichtung einer Bade- und zweier Wäscheschwemmgelegenheiten im Ortsbereiche von P übergegangen wären. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet,
Im Punkte X Abs. 1 des I. Teilbescheides wurde weitere festgelegt, daß der Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L gegenüber der Marktgemeinde T an der Gemeindegrenze L-T ende. Dieser Teil des erstinstanzlichen Spruches wurde durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben, ebenso wie Punkt XI, demzufolge die Gemeinde T zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Wasserversorgung im Bereiche der Ortschaften P und M, soweit diese auf ihrem Gemeindegebiet gelegen ist, verpflichtet wurde, ein Projekt über dieses Verteilernetz einzureichen, eine Wasserleitungsordnung zu erlassen und mit der Gemeinde L eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Übernahme der Versorgungsstränge und der Wasserlieferung zu treffen.Im Punkte römisch zehn Absatz eins, des römisch eins. Teilbescheides wurde weitere festgelegt, daß der Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde L gegenüber der Marktgemeinde T an der Gemeindegrenze L-T ende. Dieser Teil des erstinstanzlichen Spruches wurde durch den angefochtenen Bescheid aufgehoben, ebenso wie Punkt römisch elf, demzufolge die Gemeinde T zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der Wasserversorgung im Bereiche der Ortschaften P und M, soweit diese auf ihrem Gemeindegebiet gelegen ist, verpflichtet wurde, ein Projekt über dieses Verteilernetz einzureichen, eine Wasserleitungsordnung zu erlassen und mit der Gemeinde L eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Übernahme der Versorgungsstränge und der Wasserlieferung zu treffen.
Dazu bestreitet die Beschwerdeführerin schon wegen der der Gemeinde T auferlegten Verpflichtungen zu Unrecht, daß hiedurch die Gemeinde T in ihren Rechten nicht berührt werden konnte und ihr deshalb die Berufungslegitimation mangle.
Im übrigen kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß weder die im erstinstanzlichen Bescheide herangezogenen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes noch die Bestimmungen des in Ausführung des § 36 WRG 1959 (früher § 32 WRG 1934) erlassenen OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes eine Grundlage für eine generelle Festlegung der Versorgungsbereiche und die an die Gemeinde T erteilten Aufträge bilden können, da bereits nach dem Wortlaute des § 1 Abs. 3 dieses letzteren Landesgesetzes nur die Feststellung rechtlich begründet erscheint, ob ein bestimmtes Objekt zum Versorgungsbereiche gehört und deshalb anschlußpflichtig ist, weil der Anschluß nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer (§ 2 Abs. 2) nicht zumutbar sind, hergestellt werden kann. Der belangten Behörde ist aber auch darin beizupflichten, daß solche Anordnungen ohne von vornherein individuell bestimmte Adressaten (nämlich die Eigentümer der dem Anschlußzwang unterliegenden Objekte) mit Bescheid überhaupt nicht getroffen werden können.Im übrigen kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß weder die im erstinstanzlichen Bescheide herangezogenen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes noch die Bestimmungen des in Ausführung des Paragraph 36, WRG 1959 (früher Paragraph 32, WRG 1934) erlassenen OÖ. Gemeindewasserversorgungsgesetzes eine Grundlage für eine generelle Festlegung der Versorgungsbereiche und die an die Gemeinde T erteilten Aufträge bilden können, da bereits nach dem Wortlaute des Paragraph eins, Absatz 3, dieses letzteren Landesgesetzes nur die Feststellung rechtlich begründet erscheint, ob ein bestimmtes Objekt zum Versorgungsbereiche gehört und deshalb anschlußpflichtig ist, weil der Anschluß nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht zumutbar sind, hergestellt werden kann. Der belangten Behörde ist aber auch darin beizupflichten, daß solche Anordnungen ohne von vornherein individuell bestimmte Adressaten (nämlich die Eigentümer der dem Anschlußzwang unterliegenden Objekte) mit Bescheid überhaupt nicht getroffen werden können.
Endlich versagt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Aufhebung des Punktes XI des I. Teilbescheides die belangte Behörde zwangsläufig auch zur Aufhebung des an sie erteilten Auftrages zu Punkt IV e des I. Teilbescheides verpflichtet hätte. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen Punkten ist nicht gegeben. Der Rechtskraft fähig war nur der Teil des Spruches zu Punkt IV e, der die Abweisung der angesuchten Bewilligung enthält, während die anderen Ausführungen nur einen Hinweis auf die Gesetzeslage (§ 103 WRG 1959) darstellen. Gegen die Abweisung selbst wurde aber von der Beschwerdeführerin keine Berufung erhoben, sodaß sie diese mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpfen kann.Endlich versagt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Aufhebung des Punktes römisch elf des römisch eins. Teilbescheides die belangte Behörde zwangsläufig auch zur Aufhebung des an sie erteilten Auftrages zu Punkt römisch vier e des römisch eins. Teilbescheides verpflichtet hätte. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen Punkten ist nicht gegeben. Der Rechtskraft fähig war nur der Teil des Spruches zu Punkt römisch vier e, der die Abweisung der angesuchten Bewilligung enthält, während die anderen Ausführungen nur einen Hinweis auf die Gesetzeslage (Paragraph 103, WRG 1959) darstellen. Gegen die Abweisung selbst wurde aber von der Beschwerdeführerin keine Berufung erhoben, sodaß sie diese mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpfen kann.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, welches tatsächliche Schicksal die seinerzeitige Bewilligung vom Jahre 1941 samt den darin enthaltenen Auflagen hat.
Aus all diesen Erwägungen konnte der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereiche P die Berechtigung nicht versagt werden. Insoweit war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VWGG 1952 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen aber mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Aus all diesen Erwägungen konnte der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung einer Badegelegenheit und zweier Wäscheschwemmen im Ortsbereiche P die Berechtigung nicht versagt werden. Insoweit war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VWGG 1952 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen aber mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 10. September 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001936.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018