TE Vwgh Erkenntnis 1978/10/12 1514/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1978
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §22 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des ME, der LE und der ER, sämtliche vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Mai 1978, Zl. 510.230/06-I 5/77, betreffent Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: WB, Berggasthof G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Verfahren im Beschwerdefall nimmt seinen Ausgang von einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1976 an das Amt der Tiroler Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, folgenden Inhaltes:

"Betreff: Wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgung für Herrn WB und Familie E. Möchten hiemit das Ansuchen stellen, um ehestmögliche Durchführung der wasserrechtlichen Verhandlung laut beigelegtem Projekt. Hochachtungsvoll B, EF, EL."

Nach dem Projekt sollen zwei Quellen auf der Gp. 992/1, einliegend in EZ. 15 II KG X, mittels Sickerschlitzen und Betonabdeckung gefasst werden, von denen die eine eine Schüttung von 1,6 l/sek, die andere eine solche von 0,8 l/sek aufweise. Vom geplanten Hochbehälter auf der genannten Parzelle sollen zwei Leitungen abgehen, und zwar die Versorgungsleitung für den Berggasthof "G" des WB und den mitzuversorgenden Gebäuden und eine Versorgungsleitung für das neue Alpgebäude "K" der Geschwister E. Diese Anlagen und Leitungen berühren die Gp. 992/1 KG X, die je zur Hälfte im Eigentum der G-AG und der Tiroler Wasserkraftwerke AG steht, und die Gp. 701/3 KG X, die im Eigentum der Geschwister E, Z steht. Auf einer dem Antrag beigelegten Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 26. August 1975 geht hervor, dass auf der Liegenschaft der EZ. 15 II KG X seit 15. September 1933 auf Grund des Kauf- und Servitutsvertrages vom 6., 19. und 27. Juli, 7. August und 13. September 1933 die Dienstbarkeit, das auf Gp. 992/1 entspringende Wasser nach Maßgabe des Punktes IV des zitierten Vertrages zu fassen, und über Grundstücksnummer 992/1 abzuleiten, und zwar zu Gunsten des Grundbuchskörpers in EZ. 55 II KG X (derzeitiger Eigentümer WB) haftet. Zur mündlichen Verhandlung wurden unter anderem die mitbeteiligte Partei und mit einer einzigen weiteren Zustellverfügung "die Eigentümer EF, ER, LE und TE, R-straße 18, Z" verständigt. Während in der Kundmachung vom 6. September 1976 zur mündlichen Verhandlung am 30. September 1976 die mitbeteiligte Partei und FE als Antragsteller aufscheinen, wurde in der Verhandlungsschrift vom 30. September 1976 eingangs festgehalten, dass WB, G, Gemeinde X und die Geschwister F, L und ME sowie ER um die wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage am G angesucht haben. Laut dieser Verhandlungsschrift gab die mitbeteiligte Partei unter anderem Erklärungen über die Beteiligung und Nutzung dieser Quellen durch die jeweiligen Eigentümer der K-alpe ab. Die allein von den Geschwistern E zur mündlichen Verhandlung erschienene LE erklärte folgendes:Nach dem Projekt sollen zwei Quellen auf der Gp. 992/1, einliegend in EZ. 15 römisch zwei KG römisch zehn, mittels Sickerschlitzen und Betonabdeckung gefasst werden, von denen die eine eine Schüttung von 1,6 l/sek, die andere eine solche von 0,8 l/sek aufweise. Vom geplanten Hochbehälter auf der genannten Parzelle sollen zwei Leitungen abgehen, und zwar die Versorgungsleitung für den Berggasthof "G" des WB und den mitzuversorgenden Gebäuden und eine Versorgungsleitung für das neue Alpgebäude "K" der Geschwister E. Diese Anlagen und Leitungen berühren die Gp. 992/1 KG römisch zehn, die je zur Hälfte im Eigentum der G-AG und der Tiroler Wasserkraftwerke AG steht, und die Gp. 701/3 KG römisch zehn, die im Eigentum der Geschwister E, Z steht. Auf einer dem Antrag beigelegten Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 26. August 1975 geht hervor, dass auf der Liegenschaft der EZ. 15 römisch zwei KG römisch zehn seit 15. September 1933 auf Grund des Kauf- und Servitutsvertrages vom 6., 19. und 27. Juli, 7. August und 13. September 1933 die Dienstbarkeit, das auf Gp. 992/1 entspringende Wasser nach Maßgabe des Punktes römisch vier des zitierten Vertrages zu fassen, und über Grundstücksnummer 992/1 abzuleiten, und zwar zu Gunsten des Grundbuchskörpers in EZ. 55 römisch zwei KG römisch zehn (derzeitiger Eigentümer WB) haftet. Zur mündlichen Verhandlung wurden unter anderem die mitbeteiligte Partei und mit einer einzigen weiteren Zustellverfügung "die Eigentümer EF, ER, LE und TE, R-straße 18, Z" verständigt. Während in der Kundmachung vom 6. September 1976 zur mündlichen Verhandlung am 30. September 1976 die mitbeteiligte Partei und FE als Antragsteller aufscheinen, wurde in der Verhandlungsschrift vom 30. September 1976 eingangs festgehalten, dass WB, G, Gemeinde römisch zehn und die Geschwister F, L und ME sowie ER um die wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage am G angesucht haben. Laut dieser Verhandlungsschrift gab die mitbeteiligte Partei unter anderem Erklärungen über die Beteiligung und Nutzung dieser Quellen durch die jeweiligen Eigentümer der K-alpe ab. Die allein von den Geschwistern E zur mündlichen Verhandlung erschienene LE erklärte folgendes:

"Die Eigentümer der K-alpe sind mit dem Angebot des WB einverstanden. Bezüglich der vom Sachverständigen vorgeschriebenen Druckprobe verweisen die Konsenswerber E darauf hin, dass die Gemeinde R zum Bau der gegenständlichen Wasserleitung für K verpflichtet ist und daher die Gemeinde R die Druckprobe zu veranlassen hat. Die Geschwister E ersuchen, dass ihnen eine Ausfertigung des Druckprüfungsprotokolles ausgefolgt wird. Die Familie E wird sich mit der Gemeinde R über die noch offenen Fragen bezüglich der Ausführung der Wasserversorgungsanlagen ins Einvernehmen setzen."

In der Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz ersucht, für das Übereinkommen vom 30. September 1976 mit der mitbeteiligten Partei eine Vollmacht von ME und ER beizubringen. Eine solche Vollmacht liegt nicht im Akt, jedoch befindet sich dort eine Durchschrift eines an die Gemeinde R gerichteten Schreibens vom 12. Oktober 1976 von F, M und LE sowie ER geborene E, zur gegenständlichen Wasserversorgung Alpe "K".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. August 1977 - in der Präambel des Bescheides sind die mitbeteiligte Partei sowie L und FE als Konsenswerber genannt - wurde nach Punkt 1) des Spruches die Wasserbenutzung gemäß §§ 9, 11, 13, 21, 34, 99 Abs. 1 lit. c und 111 WRG 1959 nach Maßgabe der signierten Pläne bei Einhaltung bestimmter Bedingungen wasserrechtlich bewilligt. Nach Punkt II des Spruches sind "hinsichtlich der durch die Anlage berührten Gp. 992/1 KG X" nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen. In Punkt IV des Spruches wurde nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet, dass die mitbeteiligte Partei im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens Übereinkommen mit der Tiroler Wasserkraftwerke AG als Eigentümerin der Gp. 992/1 KG X und mit LE geschlossen hat. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, sie und FE seien je zu einem Viertel Eigentümer der K-alpe. Im durchgeführten Verfahren läge eine notwendige Streitgenossenschaft in analoger Bestimmung der §§ 11 ff ZPO vor. Da dem Verfahren nur die Zweitbeschwerdeführerin beigezogen worden sei, müsse schon aus diesem Grunde das Verfahren mangelhaft bleiben, weil der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin dem Verfahren nicht beigezogen worden seien. Die Berechnungen für den Wasserbedarf der K-alpe seien unrichtig; ebenso seien sie über die tatsächlichen Quellschüttungen nicht richtig informiert worden. Daraus ergebe sich, dass eine allfällige Vereinbarung, wie sie im angefochtenen Bescheid festgehalten worden sei, aus den aufgezeigten Willensmängeln rechtsunwirksam sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 12. Oktober 1976 an die Gemeinde R adressiert und nur durchschriftlich an die Behörde erster Instanz gerichtet hätten, ändere nichts daran, dass die Behörde auch aus diesem Grunde eine neue Verhandlung hätte abführen müssen. Das Ergebnis einer Druckprobe, die vorgenommen worden sei, sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass im Projekt eine Drosselblende nicht vorgesehen sei und daher nicht angebracht werden dürfe.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. August 1977 - in der Präambel des Bescheides sind die mitbeteiligte Partei sowie L und FE als Konsenswerber genannt - wurde nach Punkt 1) des Spruches die Wasserbenutzung gemäß Paragraphen 9, 11, 13, 21, 34, 99, Absatz eins, Litera c und 111 WRG 1959 nach Maßgabe der signierten Pläne bei Einhaltung bestimmter Bedingungen wasserrechtlich bewilligt. Nach Punkt römisch zwei des Spruches sind "hinsichtlich der durch die Anlage berührten Gp. 992/1 KG X" nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt anzusehen. In Punkt römisch vier des Spruches wurde nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet, dass die mitbeteiligte Partei im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens Übereinkommen mit der Tiroler Wasserkraftwerke AG als Eigentümerin der Gp. 992/1 KG römisch zehn und mit LE geschlossen hat. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, sie und FE seien je zu einem Viertel Eigentümer der K-alpe. Im durchgeführten Verfahren läge eine notwendige Streitgenossenschaft in analoger Bestimmung der Paragraphen 11, ff ZPO vor. Da dem Verfahren nur die Zweitbeschwerdeführerin beigezogen worden sei, müsse schon aus diesem Grunde das Verfahren mangelhaft bleiben, weil der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin dem Verfahren nicht beigezogen worden seien. Die Berechnungen für den Wasserbedarf der K-alpe seien unrichtig; ebenso seien sie über die tatsächlichen Quellschüttungen nicht richtig informiert worden. Daraus ergebe sich, dass eine allfällige Vereinbarung, wie sie im angefochtenen Bescheid festgehalten worden sei, aus den aufgezeigten Willensmängeln rechtsunwirksam sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 12. Oktober 1976 an die Gemeinde R adressiert und nur durchschriftlich an die Behörde erster Instanz gerichtet hätten, ändere nichts daran, dass die Behörde auch aus diesem Grunde eine neue Verhandlung hätte abführen müssen. Das Ergebnis einer Druckprobe, die vorgenommen worden sei, sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass im Projekt eine Drosselblende nicht vorgesehen sei und daher nicht angebracht werden dürfe.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde auf Grund der Berufung Punkt IV des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz in hier nicht interessierender Weise ergänzt, im übrigen aber die Berufung gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine wasserrechtliche Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) sei ein subjektiv-öffentliches Recht, das erstmalig auf Grund eines Antrages des Konsenswerbers durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehen werde. Derartige Anträge von Konsenswerbern seien öffentlich-rechtliche Willenserklärungen Privater. Die Antragslegitimation sei daher auf Grund des öffentlichen Rechtes, hier auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu beurteilen. Aus § 22 Abs. 1 WRG 1959 ergebe sich, dass bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer jener Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der dieses Recht verbunden sei. Daraus lasse sich aber auch ableiten, dass anlässlich der Verleihung derartige Wasserrechte nicht bloß mit dem Eigentum der Liegenschaft, auf der diese Anlage errichtet wird, sondern auch mit der Betriebsanlage selbst verknüpft werden können". In diesem Fall seien die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Liegenschaft, da das Wasserrecht nicht mit ihr verknüpft werde, unbeachtlich. Es komme daher diesfalls auch eine analoge Anwendung der §§ 11 ff ZPO nicht in Betracht. Im gegenständlichen Verfahren seien im Ansuchen vom 30. Juni 1976 als Konsenswerber neben der mitbeteiligten Partei lediglich die Zweitbeschwerdeführerin und FE - nicht aber ME und ER - aufgetreten. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz davon ausgehen können, dass die Zweitbeschwerdeführerin und FE die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an die für ihre Zwecke zu errichtende Betriebsanlage gebunden wissen wollten. Dementsprechend habe sie zu Recht auch nur den Konsenswerbern die beantragte Bewilligung erteilt. Da der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht als Konsenswerber zu behandeln gewesen seien, seien die weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer unbeachtlich. Die weiteren Berufungsausführungen seien nur im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin zu überprüfen gewesen, allerdings - so wird im weiteren in den Ausführungen der Begründung im einzelnen dargetan - hätte sich das weitere Berufungsvorbringen als unbegründet erwiesen. Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern und der mitbeteiligten Partei, nicht aber dem Antragsteller FE, zugestellt.Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde auf Grund der Berufung Punkt römisch vier des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz in hier nicht interessierender Weise ergänzt, im übrigen aber die Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine wasserrechtliche Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) sei ein subjektiv-öffentliches Recht, das erstmalig auf Grund eines Antrages des Konsenswerbers durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verliehen werde. Derartige Anträge von Konsenswerbern seien öffentlich-rechtliche Willenserklärungen Privater. Die Antragslegitimation sei daher auf Grund des öffentlichen Rechtes, hier auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu beurteilen. Aus Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ergebe sich, dass bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer jener Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der dieses Recht verbunden sei. Daraus lasse sich aber auch ableiten, dass anlässlich der Verleihung derartige Wasserrechte nicht bloß mit dem Eigentum der Liegenschaft, auf der diese Anlage errichtet wird, sondern auch mit der Betriebsanlage selbst verknüpft werden können". In diesem Fall seien die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Liegenschaft, da das Wasserrecht nicht mit ihr verknüpft werde, unbeachtlich. Es komme daher diesfalls auch eine analoge Anwendung der Paragraphen 11, ff ZPO nicht in Betracht. Im gegenständlichen Verfahren seien im Ansuchen vom 30. Juni 1976 als Konsenswerber neben der mitbeteiligten Partei lediglich die Zweitbeschwerdeführerin und FE - nicht aber ME und ER - aufgetreten. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz davon ausgehen können, dass die Zweitbeschwerdeführerin und FE die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an die für ihre Zwecke zu errichtende Betriebsanlage gebunden wissen wollten. Dementsprechend habe sie zu Recht auch nur den Konsenswerbern die beantragte Bewilligung erteilt. Da der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht als Konsenswerber zu behandeln gewesen seien, seien die weiteren Berufungsausführungen hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer unbeachtlich. Die weiteren Berufungsausführungen seien nur im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin zu überprüfen gewesen, allerdings - so wird im weiteren in den Ausführungen der Begründung im einzelnen dargetan - hätte sich das weitere Berufungsvorbringen als unbegründet erwiesen. Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern und der mitbeteiligten Partei, nicht aber dem Antragsteller FE, zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, dass im Gegensatz zu den Ausführungen des bekämpften Bescheides zu schließen sei - die Wasserbenutzungsanlage sei ortsfest -, dass das Wasserbenutzungsrecht den derzeitigen Eigentümern der K-alm einzuräumen gewesen wäre, nicht aber der Zweitbeschwerdeführerin persönlich. Die Wasserversorgungsanlage könne nur der Liegenschaft "K-alm", nicht aber LE ad personam dienen. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes sei in der vorliegenden Sache nicht nur erforderlich, sondern entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Würde man die Rechtsansicht des bekämpften Bescheides teilen, so würde das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit dem Tode der Zweitbeschwerdeführerin untergehen. Die K-alm könne sodann nicht mehr mit Wasser versorgt werden. Bei dieser Gesetzeslage erübrige es sich wohl die analoge Bestimmung des § 15 ZPO heranzuziehen, wonach im Wasserrechtsverfahren alle Miteigentümer der K-alm als notwendige Streitgenossen anzusehen wären. Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht für sich selbst, sondern offenbar für die Eigentümer der K-alm abgegeben habe. Daraus sei zu schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin niemals eine wasserrechtliche Bewilligung für sich selbst erlangen wollte, sondern eben für sich und ihre Geschwister als derzeitige Eigentümer dieser Alm. Allerdings sei sie keinesfalls berechtigt gewesen, diese Erklärung auch für ihre Geschwister abzugeben, zumal die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr in Z wohne, sondern in der Ortschaft A beheimatet sei und letztere zudem unter dieser Anschrift zur Verhandlung am 30. September 1976 gar nicht geladen worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ausgeführt, dass im Gegensatz zu den Ausführungen des bekämpften Bescheides zu schließen sei - die Wasserbenutzungsanlage sei ortsfest -, dass das Wasserbenutzungsrecht den derzeitigen Eigentümern der K-alm einzuräumen gewesen wäre, nicht aber der Zweitbeschwerdeführerin persönlich. Die Wasserversorgungsanlage könne nur der Liegenschaft "K-alm", nicht aber LE ad personam dienen. Eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes sei in der vorliegenden Sache nicht nur erforderlich, sondern entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Würde man die Rechtsansicht des bekämpften Bescheides teilen, so würde das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit dem Tode der Zweitbeschwerdeführerin untergehen. Die K-alm könne sodann nicht mehr mit Wasser versorgt werden. Bei dieser Gesetzeslage erübrige es sich wohl die analoge Bestimmung des Paragraph 15, ZPO heranzuziehen, wonach im Wasserrechtsverfahren alle Miteigentümer der K-alm als notwendige Streitgenossen anzusehen wären. Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht für sich selbst, sondern offenbar für die Eigentümer der K-alm abgegeben habe. Daraus sei zu schließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin niemals eine wasserrechtliche Bewilligung für sich selbst erlangen wollte, sondern eben für sich und ihre Geschwister als derzeitige Eigentümer dieser Alm. Allerdings sei sie keinesfalls berechtigt gewesen, diese Erklärung auch für ihre Geschwister abzugeben, zumal die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr in Z wohne, sondern in der Ortschaft A beheimatet sei und letztere zudem unter dieser Anschrift zur Verhandlung am 30. September 1976 gar nicht geladen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst sei festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid dem Antragsteller FE nicht zugestellt worden ist und daher der Genannte nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, ist, da er im Falle des Erfolges der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen nicht berührt sein kann.Zunächst sei festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid dem Antragsteller FE nicht zugestellt worden ist und daher der Genannte nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, ist, da er im Falle des Erfolges der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen nicht berührt sein kann.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, wem das beantragte Wasserrecht zu verleihen war. Nach dem Antrag vom 30. Juni 1976 haben die mitbeteiligte Partei und die "Familie" E um ein Wasserrecht angesucht. Wer Mitglied dieser Familie ist, geht weder aus dem Antrag noch aus dem vorgelegten Projekt noch aus dem übrigen Akteninhalt hervor. (Auch die Eigentumsverhältnisse an der durch das Vorhaben berührten Gp. 701/3 KG X, die mit einem Zwangsrecht, insbesondere in Punkt II des Bescheides der Behörde erster Instanz, nicht belastet worden ist, sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.) Dass der Antrag von zwei Familienmitgliedern bzw. Geschwistern unterfertigt worden war, berechtigte die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde nicht zur Annahme, dass nur diese beiden um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht hätten, zumal sich die Erstbehörde selbst offenbar nicht klar darüber gewesen ist, wer tatsächlich als Antragsteller anzusehen bzw. wem als Antragsteller das Wasserrecht zu verleihen ist, da die Erstbehörde in der Kundmachung zur Verhandlung nur FE als Antragsteller angeführt hat, von der Verhandlung aber als Eigentümer (offenbar der Betriebsanlage) jene beiden Familienmitglieder, die den Antrag unterfertigten, die Drittbeschwerdeführerin und TE, nicht aber ME verständigte; obschon die Behörde erster Instanz in der Verhandlungsschrift, die gemäß § 15 AVG 1950 über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, die Beschwerdeführer und FE als Antragsteller angeführt hat, verlieh sie dennoch nur FE und der Zweitbeschwerdeführerin das Wasserrecht. Aus der Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Erklärung allein schon ein gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen zu Stande gekommen ist - geht ebenfalls hervor, dass eine Mehrheit von Familienmitgliedern um das Wasserrecht sich bewerben wollte. Hatte das Ansuchen also einen unklaren oder nicht genügend bestimmbaren Inhalt, so wäre es Pflicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens gewesen, die nötige Klärung über die wahre Absicht der Einschreiter im Sinne des § 13 AVG 1950 zu erforschen, insbesondere welche Mitglieder der "Familie" E als Antragsteller im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen sind. Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung auch auf § 22 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Darnach ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Da im Beschwerdefall offensichtlich nur eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage in Betracht kommt, wäre daher im fortzusetzenden Verfahren auch zu klären, wer der Eigentümer der geplanten Betriebsanlage sein wird.Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, wem das beantragte Wasserrecht zu verleihen war. Nach dem Antrag vom 30. Juni 1976 haben die mitbeteiligte Partei und die "Familie" E um ein Wasserrecht angesucht. Wer Mitglied dieser Familie ist, geht weder aus dem Antrag noch aus dem vorgelegten Projekt noch aus dem übrigen Akteninhalt hervor. (Auch die Eigentumsverhältnisse an der durch das Vorhaben berührten Gp. 701/3 KG römisch zehn, die mit einem Zwangsrecht, insbesondere in Punkt römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz, nicht belastet worden ist, sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.) Dass der Antrag von zwei Familienmitgliedern bzw. Geschwistern unterfertigt worden war, berechtigte die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde nicht zur Annahme, dass nur diese beiden um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht hätten, zumal sich die Erstbehörde selbst offenbar nicht klar darüber gewesen ist, wer tatsächlich als Antragsteller anzusehen bzw. wem als Antragsteller das Wasserrecht zu verleihen ist, da die Erstbehörde in der Kundmachung zur Verhandlung nur FE als Antragsteller angeführt hat, von der Verhandlung aber als Eigentümer (offenbar der Betriebsanlage) jene beiden Familienmitglieder, die den Antrag unterfertigten, die Drittbeschwerdeführerin und TE, nicht aber ME verständigte; obschon die Behörde erster Instanz in der Verhandlungsschrift, die gemäß Paragraph 15, AVG 1950 über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, die Beschwerdeführer und FE als Antragsteller angeführt hat, verlieh sie dennoch nur FE und der Zweitbeschwerdeführerin das Wasserrecht. Aus der Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese Erklärung allein schon ein gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen zu Stande gekommen ist - geht ebenfalls hervor, dass eine Mehrheit von Familienmitgliedern um das Wasserrecht sich bewerben wollte. Hatte das Ansuchen also einen unklaren oder nicht genügend bestimmbaren Inhalt, so wäre es Pflicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens gewesen, die nötige Klärung über die wahre Absicht der Einschreiter im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 zu erforschen, insbesondere welche Mitglieder der "Familie" E als Antragsteller im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 anzusehen sind. Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung auch auf Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 Bedacht zu nehmen. Darnach ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Da im Beschwerdefall offensichtlich nur eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage in Betracht kommt, wäre daher im fortzusetzenden Verfahren auch zu klären, wer der Eigentümer der geplanten Betriebsanlage sein wird.

Da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben ist, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig geblieben ist, war der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 12. Oktober 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001514.X00

Im RIS seit

21.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten