Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs1a; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gülti... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Mai 2014 wurde unter anderem die vom Revisionswerber gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mit dem ein Teilungsplan betreffend eine Agrargemeinschaft erlassen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2014, E 737/2014-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis des Ver... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Revisionswerber Eigentümer des Grundstückes Nr. 960/3 GB N (V-Alm); die mitbeteiligte Agrargemeinschaft ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 158 und 961 EZ 121 GB N (G O-Alm). Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft beantragte beim Amt der Tiroler Landesregierung als damaliger Agrarbehörde erster Instanz im Jahr 2007 die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes vom S-Almweg bis zur G O-Alm. Diese solle ... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Index: L22002 Landesbedienstete Kärnten10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4;DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §34 Abs1a; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Mit Weisung vom 14. Mai 2013 wurde er von seiner bisherigen Verwendung als Pressefotograf im Rahmen der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion/Unterabteilung Landespressedienst) abberufen und mit einem Arbeitsplatz im Bereich des Sachgebietes "Content Management System" im Rahmen der Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion/Unterabteilung Landespressedienst)" in Verwendung ge... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der Revisionswerberin gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 für das Halten des am Standort K, aufgestellten Geldspielapparates vom Typ "Rupp Stacker" mit der Gerätenummer ML020992 gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG) Landes-Lustbarkeitsabgabe in... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs1a; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/20... mehr lesen...
Index: E6J10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORAB; B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/20... mehr lesen...
Index: E1E10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof59/04 EU - EWR
Norm: 12010E267 AEUV Art267; B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 z... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach ... mehr lesen...
Den Erstrevisionswerber betreffend wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, 2013/09/0182, verwiesen, mit dem auf Grund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der im ersten Verfahrensgang vom unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden war. Mit dem nunmehr erlassenen, unter 1.) genannten (Ersatz-)Erkenntnis des Landesverwalt... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1a; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §34 Abs1a; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zul... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit welchem der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde teilweise Folge gegeben wurde, wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher genannten Transportunternehmens zahlreiche, im Einzelnen unter Bezug auf die Auswertungen des Arbeitsinspektorats angeführte Übertretungen des AZG iVm. der Ve... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...