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E6JNorm
62013CJ0091 Essent Energie Productie VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0007 E 21. April 2015Rechtssatz
Die Revisionswerberin zeigt mit dem (inhaltlich näher ausgeführten) Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, auf, dass die bisherige Rechtsprechung auf Fälle der Überlassung drittstaatsangehöriger überlassener Arbeitnehmer durch ein überlassendes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, im Hinblick auf das Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Revisionswerberin zeigt mit dem (inhaltlich näher ausgeführten) Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2014, C-91/13, auf, dass die bisherige Rechtsprechung auf Fälle der Überlassung drittstaatsangehöriger überlassener Arbeitnehmer durch ein überlassendes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, im Hinblick auf das Erfordernis einer konstitutiven Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090006.L02Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015