TE Vwgh Beschluss 2015/4/22 Ra 2014/17/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2015
beobachten
merken

Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LLustbarkeitsabgabeG Stmk 1995 §1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätin Mag Dr Zehetner und Hofrat Mag Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision der R. GesmbH in L, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2014, Zl LVwG 61.4-2460/2014-4, betreffend Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der Revisionswerberin gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 für das Halten des am Standort K, aufgestellten Geldspielapparates vom Typ "Rupp Stacker" mit der Gerätenummer ML020992 gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG) Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 1.260,-- sowie gemäß §§ 217 Abs 1 und 2 sowie 217a Z 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 25,20 vor.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der Revisionswerberin gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 für das Halten des am Standort K, aufgestellten Geldspielapparates vom Typ "Rupp Stacker" mit der Gerätenummer ML020992 gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG) Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 1.260,-- sowie gemäß Paragraphen 217, Absatz eins und 2 sowie 217a Ziffer 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 25,20 vor.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene und als Beschwerde behandelte Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin stützt ihre Auffassung bezüglich der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen darauf, dass zur Frage der Qualifikation des von ihr gehaltenen Apparates als Geldspielapparat, Warenautomat oder als Unterhaltungsspielapparat im Sinne des Stmk VeranstaltungsG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision kostenpflichtig abzuweisen.

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen und im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen und im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Hinsichtlich der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass kein Waren(ausgabe)automat vorliegt, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 27. Februar 2015, 2011/17/0083, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Hinsichtlich der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass kein Waren(ausgabe)automat vorliegt, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 27. Februar 2015, 2011/17/0083, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Daraus ergibt sich aber, dass das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch der vorliegende Apparat nicht als Unterhaltungsspielapparat gemäß § 5a Abs 4 Stmk VeranstaltungsG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 87/2005 zu qualifizieren ist. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltungsspielapparate Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit, Gewinne oder Verluste zu erzielen, ausschließlich vom Wert der Waren, die der Spieler bei Betätigen des Apparates erhalten kann, abhängig. Die Revisionswerberin gesteht selbst zu, dass es sich dabei um Waren von unterschiedlichem Wert handelt. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Apparat nach seiner Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat nicht erwarten lässt, dürfte es doch allein an der Revisionswerberin liegen, darüber zu entscheiden, mit welchen (unterschiedlichen) Waren sie den vorliegenden Apparat befüllt.Daraus ergibt sich aber, dass das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch der vorliegende Apparat nicht als Unterhaltungsspielapparat gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, Stmk VeranstaltungsG in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2005, zu qualifizieren ist. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltungsspielapparate Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit, Gewinne oder Verluste zu erzielen, ausschließlich vom Wert der Waren, die der Spieler bei Betätigen des Apparates erhalten kann, abhängig. Die Revisionswerberin gesteht selbst zu, dass es sich dabei um Waren von unterschiedlichem Wert handelt. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Apparat nach seiner Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat nicht erwarten lässt, dürfte es doch allein an der Revisionswerberin liegen, darüber zu entscheiden, mit welchen (unterschiedlichen) Waren sie den vorliegenden Apparat befüllt.

Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach die Rechtsmittelbehörde auf Einwände der Parteien einzugehen habe und sich nicht über wesentliche Beweisanträge hinwegsetzen dürfe, mangelt es an der konkreten Darstellung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark übergangenen Einwände und Beweisanträge und deren rechtlicher Relevanz.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, im Besonderen § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, im Besonderen Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.

Wien, am 22. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170008.L00

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten