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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob an die Begründung eines Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision ein geringerer Maßstab anzusetzen sei als an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Rechtsunterworfenen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG) an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist und der Revisionswerber an der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gehindert ist (Hinweis B vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).Soweit die Revision vorbringt, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob an die Begründung eines Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision ein geringerer Maßstab anzusetzen sei als an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Rechtsunterworfenen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG) an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden ist und der Revisionswerber an der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gehindert ist (Hinweis B vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110049.L02Im RIS seit
02.06.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016