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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0023Rechtssatz
Um die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun, reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls nicht näher genannte Vorschriften des Unionsrechtes verletze, auf die "Erfüllung der Vorlageberechtigung oder -verpflichtung" des VwGH hinzuweisen (vgl. B 18.9.2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037; B 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).Um die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun, reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls nicht näher genannte Vorschriften des Unionsrechtes verletze, auf die "Erfüllung der Vorlageberechtigung oder -verpflichtung" des VwGH hinzuweisen vergleiche B 18.9.2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037; B 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090022.L02Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015