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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Es mag durchaus zutreffen, dass die Frage, ob eine "durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung" iSd im angefochtenen E zitierten Rsp vorliegt, letztendlich nach den konkreten Umständen eines Einzelfalles zu beurteilen ist. Dennoch weicht das E eines VwG auch in einer solchen Frage dann von der Rsp des VwGH ab, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezieht, welche nach der Rsp des VwGH bedeutungslos sind, bzw. wenn es - davon abgesehen - seine Beurteilung allein auf einen Umstand stützt, welcher nach dieser Rsp für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigt und solcherart die in der bisherigen Rsp des VwGH zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120015.L01Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016