Index
E3R E05205000;Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des L T in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Juli 2014, Zl. LVwG- 2013/14/1821-2, betreffend Übertretungen des AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit welchem der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde teilweise Folge gegeben wurde, wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher genannten Transportunternehmens zahlreiche, im Einzelnen unter Bezug auf die Auswertungen des Arbeitsinspektorats angeführte Übertretungen des AZG iVm. der Verordnung (EG) 561/2006 zu verantworten. Die Übertretungen, die sich detailliert aus den Tabellen zu den einzelnen Übertretungsgruppen ergeben, ereigneten sich während eines Zeitraums von Jänner bis März 2012. Über den Revisionswerber wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von EUR 72,-- bis EUR 500,-- (jeweils unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis, mit welchem der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde teilweise Folge gegeben wurde, wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher genannten Transportunternehmens zahlreiche, im Einzelnen unter Bezug auf die Auswertungen des Arbeitsinspektorats angeführte Übertretungen des AZG in Verbindung mit der Verordnung (EG) 561 aus 2006, zu verantworten. Die Übertretungen, die sich detailliert aus den Tabellen zu den einzelnen Übertretungsgruppen ergeben, ereigneten sich während eines Zeitraums von Jänner bis März 2012. Über den Revisionswerber wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in der Höhe von EUR 72,-- bis EUR 500,-- (jeweils unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2.2.1.1. Die Revision erblickt das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht ohne Verweis auf eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "offene Unionsrechtswidrigkeit" nicht behandelt habe und mit einer "Scheinbegründung" die ordentliche Revision zu hindern suche. Es sei offenkundig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern die Bestimmung des § 28 AZG neben Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Bestand haben könne, da es dem österreichischen Gesetzgeber nach Rechtsprechung des EuGH (C-7/90) und nach den in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 statuierten Pflichten des Verkehrsunternehmers verboten sei, Zuwiderhandlungen von Fahrern gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als solche festzustellen und gleichsam durch "unerwiesene Fiktionen" Tathandlungen als erwiesen einem Verkehrsunternehmen zu unterstellen. 2.2.1.1. Die Revision erblickt das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht ohne Verweis auf eine bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "offene Unionsrechtswidrigkeit" nicht behandelt habe und mit einer "Scheinbegründung" die ordentliche Revision zu hindern suche. Es sei offenkundig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern die Bestimmung des Paragraph 28, AZG neben Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, Bestand haben könne, da es dem österreichischen Gesetzgeber nach Rechtsprechung des EuGH (C-7/90) und nach den in Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, statuierten Pflichten des Verkehrsunternehmers verboten sei, Zuwiderhandlungen von Fahrern gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, als solche festzustellen und gleichsam durch "unerwiesene Fiktionen" Tathandlungen als erwiesen einem Verkehrsunternehmen zu unterstellen.
2.2.1.2. Mit diesem Vorbringen wird jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine Unionsrechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht angewendeten Normen klar nicht vorliegt: 2.2.1.2. Mit diesem Vorbringen wird jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, weil eine Unionsrechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht angewendeten Normen klar nicht vorliegt:
Der Einwand der Revision, die gegenständliche Strafsanktionsnorm des § 28 AZG sei unionsrechtswidrig, ist nämlich schon im Ansatz unrichtig, weil § 28 AZG und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unterschiedliches regeln, einander ergänzen, und somit zueinander nicht im Widerspruch stehen. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch § 28 AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft (vgl. Abs. 5 Z 6 leg. cit.) -Der Einwand der Revision, die gegenständliche Strafsanktionsnorm des Paragraph 28, AZG sei unionsrechtswidrig, ist nämlich schon im Ansatz unrichtig, weil Paragraph 28, AZG und Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, Unterschiedliches regeln, einander ergänzen, und somit zueinander nicht im Widerspruch stehen. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch Paragraph 28, AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft vergleiche , Absatz 5, Ziffer 6, leg. cit.) -
die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. Dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Sanktionsnorm des § 28 AZG keineswegs entgegensteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlangt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/11/0052). die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (fallbezogen: Verkehrsunternehmers) festgelegt. Dass die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, der Sanktionsnorm des Paragraph 28, AZG keineswegs entgegensteht, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, von den Mitgliedstaaten sogar explizit die Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verlangt vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Zl. Ra 2014/11/0052).
Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 2. Oktober 1991, Rechtssache C-7/90, wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Aus diesem Urteil (Rn 16) ergibt sich entgegen dem Revisionsvorbringen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers für seine Arbeitnehmer, die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten (vgl. auch hiezu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 30. September 2014).Auch mit dem Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 2. Oktober 1991, Rechtssache C-7/90, wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Aus diesem Urteil (Rn 16) ergibt sich entgegen dem Revisionsvorbringen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers für seine Arbeitnehmer, die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten vergleiche , auch hiezu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 30. September 2014).
2.2.2. Soweit die Revision vorbringt, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob an die Begründung eines Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision ein geringerer Maßstab anzusetzen sei als an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Rechtsunterworfenen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG) an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist und der Revisionswerber an der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gehindert war (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022). 2.2.2. Soweit die Revision vorbringt, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob an die Begründung eines Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision ein geringerer Maßstab anzusetzen sei als an die Begründung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Rechtsunterworfenen, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG) an den diesbezüglichen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden ist und der Revisionswerber an der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gehindert war vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).
2.2.3. Soweit die Revision schließlich das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht das vom Revisionswerber im Verfahren behauptete Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems übergangen habe, so ist ihr zu entgegnen, dass auch damit - vor dem Hintergrund der unstrittig zahlreichen (insgesamt 32), zwölf Lenker betreffenden Verstöße betreffend Lenkzeiten und Pausen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg ereigneten und teilweise als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sind - nicht aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung und Einschätzung des Kontrollsystems von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2007, Zl. 2004/11/0100, und den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0045 bis 0047). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der hg. Rechtsprechung nämlich nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber (fallbezogen: Verkehrsunternehmer), sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers (fallbezogen: des Lenkers) zu enthalten (vgl. dazu zB die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175, vom 29. März 2011, Zl. 2007/11/0256, vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/11/0188, 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0079, und vom 21. August 2014, Zl. 2010/11/0193). 2.2.3. Soweit die Revision schließlich das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht das vom Revisionswerber im Verfahren behauptete Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems übergangen habe, so ist ihr zu entgegnen, dass auch damit - vor dem Hintergrund der unstrittig zahlreichen (insgesamt 32), zwölf Lenker betreffenden Verstöße betreffend Lenkzeiten und Pausen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg ereigneten und teilweise als schwerwiegende Verstöße zu qualifizieren sind - nicht aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung und Einschätzung des Kontrollsystems von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre vergleiche , zB das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2007, Zl. 2004/11/0100, und den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/11/0045 bis 0047). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nach der hg. Rechtsprechung nämlich nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber (fallbezogen: Verkehrsunternehmer), sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers (fallbezogen: des Lenkers) zu enthalten vergleiche , dazu zB die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175, vom 29. März 2011, Zl. 2007/11/0256, vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/11/0188, 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0079, und vom 21. August 2014, Zl. 2010/11/0193).
2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2015
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110049.L00Im RIS seit
02.06.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016