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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. August 2001, Zl. UVS 303.11-34/2000-26, betreffend Übertretung der EG-VO 3820/85, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 29. März 2000 mit folgendem Spruch (anonymisiert):
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S(...) GesmbH in H(...), folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Der Arbeitnehmer O(...) wurde zu den unten angeführten Zeiten als Lenker des Kraftfahrzeuges ..., das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt beschäftigt, obwohl"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma S(...) GesmbH in H(...), folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Der Arbeitnehmer O(...) wurde zu den unten angeführten Zeiten als Lenker des Kraftfahrzeuges ..., das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt beschäftigt, obwohl
Punkt 1)
die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
Datum: am 11.10.1999 = 11 Stunden 30 Minuten Lenkzeit Punkt 2)
Dem Arbeitnehmer O(...) wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens elf Stunden zusammenhängend betragen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Datum:
11.10.1999 - 12.10.1999: innerhalb 24 Stunden nur 6 Stunden 10 Minuten Datum: 12.10.1999 - 13.10.1999: innerhalb 24 Stunden nur 4 Stunden 44 Minuten
Punkt 3)
Der Arbeitnehmer C(...) wurde als Lenker mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf. Datum: 22.10.1999 = 11 Stunden 30 Minuten Lenkzeit
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Punkt 1) Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85 Punkt 2) Art. 8 Abs. 1 EG-VO Nr. 3820/85Punkt 1) Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85 Punkt 2) Artikel 8, Absatz eins, EG-VO Nr. 3820/85
Punkt 3) Art 6 Abs. 1 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85" Über den Beschwerdeführer wurden deshalb - unter BedachtnahmePunkt 3) Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85" Über den Beschwerdeführer wurden deshalb - unter Bedachtnahme
auf zahlreiche einschlägige Vorstrafen - Geldstrafen in der Höhe von zu Punkt 1) S 16.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Punkt 2) S 19.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG und zu Punkt 3) S 16.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG verhängt.auf zahlreiche einschlägige Vorstrafen - Geldstrafen in der Höhe von zu Punkt 1) S 16.500,-- gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 4, des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Punkt 2) S 19.500,-- gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 2, AZG und zu Punkt 3) S 16.500,-- gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 4, AZG verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 7. August 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Lenkzeit des Fahrers O. am 11. Oktober 1999 10 Stunden und 25 Minuten betragen habe (Spruchpunkt I.). Die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.), wobei der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 3. wie folgt gefasst wurde (anonymisiert):Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 7. August 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Lenkzeit des Fahrers O. am 11. Oktober 1999 10 Stunden und 25 Minuten betragen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 3. wie folgt gefasst wurde (anonymisiert):
"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S(...) GesmbH mit Sitz in H(...), dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer C(...) als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen ... samt Anhänger mit dem Kennzeichen ..., der der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, im internationalen Straßenverkehr beschäftigt war und am 22.10.1999 in einem Zeitraum von 08.20 bis 23.35 Uhr eine Lenkzeit von insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten aufwies, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwei täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf."
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1339/01-4, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Februar 2002, B 1339/01-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen die Strafhöhe bringt die Beschwerde nichts vor.Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1339/01-4, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Februar 2002, B 1339/01-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen die Strafhöhe bringt die Beschwerde nichts vor.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AZG (BGBl. Nr. 461/1969 idF. BGBl. I Nr. 88/1999) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AZG Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1999,) lauten (auszugsweise):
"Abschnitt 8
Gemeinsame Vorschriften
...
Strafbestimmungen
§ 28. Paragraph 28,
...
2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren; 2. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
...
4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 4. Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer
Geldstrafe ... zu bestrafen.
...
2.1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist, soweit sich dieser auf die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, begründet.
2.1.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere auch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Zuordnung der Tat zu der verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Die Konkretisierung der Tat soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf widerlegen zu können, und ihn rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Daraus folgt, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu konkretisieren ist, wobei der Grad der notwendigen Konkretisierung vom Einzelbild der Tat abhängt. Die Konkretisierung hat im Spruch des Straferkenntnisses selbst zu erfolgen, eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus, die Begründung kann lediglich zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seiten 1521f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ist ausgehend von der hier maßgebenden Rechtslage zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen ist, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von, über bzw. nach Drittländern handelt. Die Aufnahme eines diesbezüglichen Hinweises im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses ist daher als notwendiges Tatbestandsmerkmal erforderlich. In dem genannten Erkenntnis wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbehörde, so der Tatvorhalt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vollständig war, den Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich ergänzen müsse, ohne dass dies eine Tatauswechslung darstelle (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0005). 2.1.1. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere auch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Zuordnung der Tat zu der verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Die Konkretisierung der Tat soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf widerlegen zu können, und ihn rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , das h