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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen Spruchpunkt 1 Z. 1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Jänner 2015, Zl. LVwG-2014/34/1832-26, betreffend Feststellung von Gemeindegut in Bezug auf die dort genannten Grundstücke der EZ. 108 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde I; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen Spruchpunkt 1 Ziffer eins, des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Jänner 2015, Zl. LVwG-2014/34/1832-26, betreffend Feststellung von Gemeindegut in Bezug auf die dort genannten Grundstücke der EZ. 108 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch eins; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Darin wendet sich die Revisionswerberin mit näherer Begründung gegen die - vom Verwaltungsgerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (vgl. zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 2015, 2013/07/0247, und vom gleichen Tag, 2013/07/0249, jeweils mwN). Darüber hinaus verwies das Landesverwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung zur Qualifizierung von Grundstücken als solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 im historischen Regulierungsverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, uvm).Darin wendet sich die Revisionswerberin mit näherer Begründung gegen die - vom Verwaltungsgerichtshof allerdings im Rahmen seines Prüfungskalküls nicht zu beanstandende - dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung und wirft damit keine grundsätzliche Rechtsfrage auf vergleiche , zu dem einer Lösung im Einzelfall zugänglichen Begriff der "Fraktion" etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 2015, 2013/07/0247, und vom gleichen Tag, 2013/07/0249, jeweils mwN). Darüber hinaus verwies das Landesverwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung zur Qualifizierung von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 im historischen Regulierungsverfahren vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, uvm).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070046.L00Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015