Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des A P in O, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Mai 2014, Zl. LVwG 533.28-2012/2014-20, betreffend Teilungsplan einer Agrargemeinschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark;
mitbeteiligte Parteien: 1. G L in O, vertreten durch A P in O;
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Mai 2014 wurde unter anderem die vom Revisionswerber gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mit dem ein Teilungsplan betreffend eine Agrargemeinschaft erlassen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2014, E 737/2014-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 11. Dezember 2014, E 737/2014-7, die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2014, E 737/2014-5, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 11. Dezember 2014, E 737/2014-7, die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG wird vorgebracht, dass sich das Revisionsmodell nach Art. 133 B-VG nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff. ZPO orientieren solle. Die ständige Rechtsprechung zu § 502 ZPO bejahe die Zulässigkeit der Revision auch bei Verfahrensfehlern, liege es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im eigenen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert würden.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird vorgebracht, dass sich das Revisionsmodell nach Artikel 133, B-VG nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff. ZPO orientieren solle. Die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 502, ZPO bejahe die Zulässigkeit der Revision auch bei Verfahrensfehlern, liege es doch nicht nur im Interesse der betroffenen Partei, sondern auch im eigenen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert würden.
Ferner führt der Revisionswerber aus:
"Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da das Landesverwaltungsgericht - wie im Folgenden genauer aufzuzeigen sein wird - eklatant gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Diese Verstöße sind überdies für das angefochtene Erkenntnis von Relevanz, da bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften das Landesverwaltungsgericht ein anders lautendes Erkenntnis erlassen hätte."
Damit wird die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0131, vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0027, mwN, und vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0003, mwN).Damit wird die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht. Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0131, vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0027, mwN, und vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0003, mwN).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070033.L00Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015