Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §31 Abs3;VStG §51 Abs7;VwGG §27 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §62 Abs2;
Rechtssatz: Dem einfachen Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe zwar mit der Regelung in § 51 Abs 7 VStG der Berufungsbehörde eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten eingeräumt, sie aber gleichzeitig an die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 27 VwGG binden wolle... mehr lesen...