TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 98/12/0458

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §11 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §11;
GehG 1956 §13b impl;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dr. E D in Krems an der Donau, vertreten durch Schönherr, Barfuss,

Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. von ärztlichen Sondergebühren nach dem NÖ KAG, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer an ärztlichen Sondergebühren für die Zeit von Juli 1987 bis einschließlich Dezember 1989 S 945.795,10 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von ärztlichen Gebühren (Sonderklasse BVA/VAE) abgewiesen.

Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau; er war dort als Primarius der Abteilung für Urologie am A.ö. Krankenhaus eingesetzt.

In einer im Wege der ärztlichen Direktion an den Magistratsdirektor der Stadt Krems an der Donau gerichteten Eingabe vom 16. Juli 1990 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm offenbar ohne Rechtsgrundlage bei der Abrechnung der ihm zustehenden "ärztlichen Gebühren (Sonderklasse-BVA/VA)" zu viel in Abzug gebracht worden sei bzw. werde. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm entweder diese Fehlbeträge nachzuzahlen oder bei Ablehnung einen Bescheid zu erlassen.

Am 26. Februar 1991 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG an den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über sein Begehren vom 16. Juli 1990.

Der daraufhin seinerzeit ergangene und schließlich unter Zl. 92/12/0114 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1991 hatte folgenden Spruch:

"Der Stadtsenat als gem. § 73 (2) AVG in der derzeit geltenden Fassung im Zusammenhalt mit § 38 Abs. 3 Ziff 7 Kremser Stadtrecht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat in seiner Sitzung vom 11. September 1991 beschlossen, dem Antrag des Dr. E D vom 16.7.1990 hinsichtlich der Auszahlung jener Beträge, die bei den ärztlichen Gebühren (Sonderklasse BVA/VA) bis 1988 in der Höhe von 46,5 % und darnach bis heute in der Höhe von 40,5 % vor der Honorarverteilung durch die Verwaltung in Abzug gebracht wurden, nicht Folge zu geben und diesen zurückzuweisen."

Dieser Bescheid wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0115, mit Erkenntnis vom 24. März 1993 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dies schon deshalb, weil die belangte Behörde von einer falschen Rechtsauffassung hinsichtlich des Rechtsweges ausgegangen war.

Da seitens der belangten Behörde kein Ersatzbescheid erlassen wurde, machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht geltend. Diese Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof seinerzeit unter Zl. 94/12/0149 protokolliert, nicht zurückgewiesen, sondern - mangels Nachholung des versäumten Bescheides - der belangten Behörde mit Grundsatzerkenntnis vom 19. Oktober 1994 gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraranspruch für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, dessen Abgeltung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der BVA oder VAE erfolgt, beruht auf § 45 NÖ KAG. Sofern die von den genannten Sozialversicherungsträgern für diese Sonderklasse-Patienten an den Krankenanstaltenträger geleisteten Zahlungen nach der Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung dieser Sonderklasse-Patienten nach § 45 Abs. 1 lit. b erster Fall NÖ KAG darstellen, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs. 2 NÖ KAG einbehalten werden."

Mit Eingabe vom 23. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer mangels Entscheidung der belangten Behörde im Sinne des vorher genannten Grundsatzerkenntnisses vom 19. Oktober 1994 die Fortsetzung des Verfahrens im Sinn einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 97/12/0012).

Zeitlich knapp darauf entschied die belangte Behörde aber schließlich doch mit Bescheid vom 30. März 1995 wie folgt:

"Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als gemäß § 73 (2) AVG in der derzeit geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 38 Abs. 3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht sachlich zuständige Behörde hat in seiner Sitzung vom 29. März 1995 zur Eingabe des Prim. Dr. E D vom 16. Juli 1990, wonach ihm offenbar ohne Rechtsgrundlage bei der Abrechnung der ihm zustehenden 'ärztlichen Gebühren (Sonderklasse - BVA/VAE)' bis 1988 46,5 % und darnach 40,5 % zu viel 'von der Honorarverteilung durch die Verwaltung' in Abzug gebracht worden sei bzw. werde und er daher beantragte, ihm entweder diese Fehlbeträge binnen vier Wochen auszuzahlen oder bei Ablehnung einen abschlägigen Bescheid zu erlassen, festgestellt, dass der vom Genannten geltend gemachte Honoraranspruch kein ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung der BVA- bzw. VAE-Sonderklassepatienten nach den Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes darstellt, weshalb die strittigen Anteile der Leistungen der BVA und VAE zu Recht nicht ausbezahlt wurden."

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den strittigen Zahlungen aus den Kostenersätzen der BVA und der VAE lediglich um freiwillige Sozialleistungen des Dienstgebers an Spitalsärzte gehandelt habe.

Zu der gegen diesen Bescheid unter Zl. 95/12/0095 erhobenen Beschwerde wurde der belangten Behörde mit Verfügung vom 21. April 1995 gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen gegeben und um Vorlage der Verwaltungsakten ersucht. Die belangte Behörde beantragte daraufhin Fristverlängerung auf acht Wochen wegen "Komplexibilität". Dem wurde im Hinblick auf die mit Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0254 (Fall: "M"), getroffene Sachentscheidung in einem vergleichbaren Fall (dort kam es zu einer Nachzahlung von etwa S 3,3 Mio.) nicht entsprochen und die belangte Behörde unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG zur Vorlage der Akten und einer Aufstellung der Honorare bzw. Sondergebühren für den in Frage stehenden Zeitraum ersucht.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 legte die belangte Behörde eine Honoraraufstellung für den Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1994 betreffend den Beschwerdeführer und die geltend gemachten Sondergebühren für BVA/VAE-Patienten vor, der nach gleichen Grundsätzen wie im Fall "M" (vgl. die Sachentscheidung unter Zl. 94/12/0254) erstellt worden war und aus dem sich ein an den Beschwerdeführer nachzuzahlender Betrag für die belangte Behörde von etwa S 2,8 Mio. ergeben hätte; sie teilte weiters mit, dass sie im Fall eines Zuspruches dieses Betrages zivilrechtliche Kompensationsforderungen gegen den Beschwerdeführer geltend machen werde.

Mit 2. Juni 1995 wurde dem Verwaltungsgerichtshof seitens der Behörde die am 31. Mai 1995 verlautbarte 8. NÖ KAG-Novelle zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer erstattete im Gegenstand mit 17. Juli 1995 eine Äußerung, in der er die Auffassung vertrat, die

8. NÖ KAG-Novelle habe auf seinen Fall keine Auswirkung, weil keine privatrechtlichen Verträge im Verfahrensgegenstand bestanden hätten.

In der dazu eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vertrat diese die Auffassung, selbst wenn keine ausdrückliche diesbezügliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, so müsse doch die jahrzehntelange widerspruchslose Annahme der BVA- und VAE-Beteiligung im Wege der Gehaltsauszahlung durch den Beschwerdeführer als klares Indiz für sein Einverständnis mit der Aufteilung und somit als konkludente Vertragseinwilligung verstanden werden. Dass diese BVA- und VAE-Sondergebühren-Beteiligung aber nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Bezuges gewesen sei, sondern privatrechtlicher Gehaltsbestandteil, gehe auch daraus hervor, dass diese vereinbarten Sondergebührenanteile von Gesetzes wegen nicht ruhegenussfähig seien.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1995 wurde schließlich mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0095, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf den bereits erfolgten Fristablauf für die Nachholung des versäumten Bescheides nach der Grundsatzentscheidung vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, aufgehoben.

Dann stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 97/12/0012 bzw. A 37/97 - so wie in einer Reihe von vergleichbaren Fällen - mit Beschluss vom 22. Jänner 1997 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Art. II und Art. III Abs. 2 der 8. NÖ KAG-Novelle, die für den vorliegenden Fall zumindest teilweise präjudiziell seien, aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1998 u. a. diesen unter A 37/97 gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Der Verwaltungsgerichtshof gab daraufhin den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 1998 gemäß § 41 Abs. 1 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme zur - entgegen der seinerzeitigen Rechtsauffassung (vgl. insbesondere das im Fall "Dr. M" ergangene Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279) - geänderten, den verfassungsrechtlichen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der 8. NÖ KAG-Novelle folgenden vorläufigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese lautete im Wesentlichen wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des nach Anfechtung der Art. II und III Abs. 2 der 8. NÖ KAG-Novelle ergangenen, die Anfechtungsanträge abweisenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1998, G 4/97 u.a., - entgegen der Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279, - vorläufig von Folgendem aus:

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind die entsprechend den "Zusatzübereinkommen" von der BVA und VAE bezahlten "Entgelte" (unabhängig davon, aus welchen Komponenten sie sich auf Grund dieser Übereinkommen zusammensetzen und wie sie darin bezeichnet sind) nicht mit "ärztlichen Honoraren" im Sinne des § 49 Abs. 5 NÖ KAG gleichzusetzen. Es bedürfte nämlich eines Rechtsgrundes, diese zunächst auf Grund der Zusatzübereinkommen dem Dienstgeber zufließenden "Entgelte" den leitenden Ärzten ganz oder teilweise zurechnen zu können, widrigenfalls sie auch nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 NÖ KAG "im Namen und auf Rechnung" dieser Ärzte eingehoben werden könnten. In dieser Bestimmung selbst sei keine geeignete Rechtsgrundlage dafür zu erblicken, daraus einen dienstrechtlichen Anspruch der Ärzte auf derartige Entgelte aus den Zusatzübereinkommen abzuleiten. Dagegen sprächen zwingende verfassungsrechtliche Überlegungen. Der Verfassungsgerichtshof habe schon wiederholt ausgesprochen, dass Normen dienstrechtlicher Natur, deren Geltungsbereich mit jenem des jeweiligen Landes-Krankenanstaltengesetzes ident sei, verfassungswidrig seien, weil dem Landesgesetzgeber nicht hinsichtlich aller in Betracht kommender Krankenhausträger die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechtes zukomme (vgl. VfSlg. 7285/1974, mit welchem die Vorläuferbestimmung des hier maßgebenden § 45 Abs. 2 NÖ KAG aufgehoben worden sei, und VfSlg. 10.066/1984). Sowohl das Gebot verfassungskonformer Interpretation von Rechtsnormen, aber auch der offenkundige Antwortcharakter des § 45 Abs. 2 NÖ KAG in der Fassung der 1. Novelle zum NÖ KAG, LGBl. 9440-1, auf das Erkenntnis VfSlg. 7285/1974 schlössen es aus, die Norm auch in ihrer jetzigen Fassung noch als Rechtsgrundlage für dienstrechtliche Ansprüche anzusehen. Bei dieser auch verfassungsrechtlich gebotenen Deutung der Rechtslage sei es die offenkundige Absicht der Vertragspartner der Ärzteverträge (Verträge zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem jeweiligen leitenden Arzt) gewesen, die Ärzte an diesen zusätzlichen Einnahmen der Krankenhausträger in der im Vertrag vorgesehenen Weise und in dem darin genannten Ausmaß zu beteiligen, das bedeute, ihnen einen Rechtsanspruch auf einen Anteil an diesen Einnahmen einzuräumen, der ohne diese Vereinbarung nicht bestünde.

Aus den genannten Gründen könne es jedenfalls nicht verfassungswidrig sein, wenn der Landesgesetzgeber in Reaktion auf das wiederholt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes diesen Verträgen die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste Rechtsgrundlage (und zwar im Rahmen seines Kompetenzbereiches) zu verschaffen gesucht habe.

Demnach sind die rückwirkenden Bestimmungen der Art. II und III der 8. NÖ KAG-Novelle nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes deshalb nicht verfassungswidrig, weil die zu einer Honorarvereinbarung berechtigten leitenden Ärzte, und zwar unabhängig von allfälligen Vereinbarungen nach § 49 Abs. 5 NÖ KAG, nur dann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen Anteil an den von der BVA und VAE nach den Zusatzübereinkommen bezahlten "Entgelten" haben, wenn diesbezüglich eine "Vereinbarung" im Sinne des Art. II der 8. NÖ KAG-Novelle besteht. Weder § 45 Abs. 2 NÖ KAG noch die Zusatzübereinkommen (auch wenn der Berechnung der "Entgelte" Kosten zugrunde gelegt sind, die ihrer Art nach ärztliche Honorare umfassen) dürften daher als Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers gegen den Krankenanstaltenträger herangezogen werden.

Bezogen auf die im Beschwerdefall bis 31. Dezember 1994 allein entscheidungswesentliche Frage des Bestehens eines (weiteren) öffentlich-rechtlichen Anspruches des Beschwerdeführers gegen den Krankenanstaltenträger erscheint damit - sofern es, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, an einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung im Sinne des Art. II der 8. NÖ KAG-Novelle mangeln sollte - im gegebenen Zusammenhang überhaupt kein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Krankenanstaltenträger zu bestehen.

Da die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen der 8. NÖ KAG-Novelle nur ausgehend von der dargestellten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet sein dürfte, kann der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung des Beschwerdefalles nach Art. II und III Abs. 2 der 8. NÖ KAG-Novelle nicht mehr von seiner, insbesondere im Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279, ausgesprochenen Rechtsauffassung ausgehen."

Die belangte Behörde nahm dies mit Schreiben vom 16. Februar 1999 zustimmend zur Kenntnis.

Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Stellungnahme vom 8. März 1999 insbesondere vor, dass der seiner Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt schon auf Grund des Verfahrensablaufes deshalb anders zu beurteilen sei, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, in rechtlicher Bindung an das in seiner Sache ergangene Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, zu entscheiden. Die

8. NÖ KAG-Novelle wäre allenfalls für die Beurteilung des Anspruches im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 an von Bedeutung, wenn eine privatrechtliche Vereinbarung bestanden hätte. Von vornherein komme der 8. NÖ KAG-Novelle aber für seinen Fall keine Bedeutung für die Zeit vor 1990 zu. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, und zwar für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 21. September 1991 sowie Kostenzuspruch.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er nach den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erstmals mit Schreiben vom 16. Juli 1990 das verfahrensgegenständliche Problem des ihm zu gering bezahlten Sonderklasse-Entgeltes anhängig gemacht habe. Nach § 11 Abs. 1 NÖ GBGO verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründenden Leistungen erbracht worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass die mehr als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt allenfalls angefallenen Leistungen verjährt seien. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine bereits seinerzeit von der belangten Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren unter Zl. 95/12/0095 nach den gleichen Grundsätzen wie im Fall "M" (vgl. Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0254) vorgelegte Aufstellung über die "BVA/VAE-Honorare" des Beschwerdeführers beginnend mit Juli 1987 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten.

Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 1999 im Wesentlichen vor:

I. Zur Hemmung des Ablaufes der Verjährungsfristen:

Entgegen der vorläufigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes sei nach § 11 NÖ GBGO keine Verjährung eingetreten, weil nach § 11 Abs. 4 leg. cit. die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung übernommen worden seien. Die Frage des "Hausrücklasses", also des konkreten Anteiles der Krankenanstalt an den von der BVA und der VAE gezahlten Sondergebühren bzw. des Ärzteanteiles, seien jedenfalls nach 1984 Gegenstand laufender Verhandlungen zwischen der NÖ Ärzekammer, den Krankenanstaltenträgern und der für deren Koordination zuständigen Landesregierung gewesen. An diesen Verhandlungen habe der Bfr als Funktionär der Ärztekammer persönlich teilgenommen. Ausgehend von einem Rechnungshofbericht betreffend das A.ö. Krankenhaus Amstetten sei über die Höhe des Hausrücklasses verhandelt worden und auch in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlage einer näheren Untersuchung unterzogen worden. Weiters habe die Ärztekammer zu dieser Frage verschiedene Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Darüber hinaus habe der seinerzeitige Verwaltungsdirektor des Krankenhauses Krems sogar in einem Schreiben vom 3. Oktober 1990 eine Reduktion des Arztanteiles an den Sondergebühren auf 25 % vorgeschlagen (diese Aspekte werden näher ausgeführt bzw. die genannten Schriftstücke vorgelegt sowie weitere, aber nicht konkret spezifizierte Beweismittel zu diesen "Vergleichsverhandlungen" angeboten).

Zur Frage der Hemmung der Verjährung führte der Beschwerdeführer dann noch aus:

"In Anbetracht dieser langwierigen Verhandlungen zwischen Krankenanstaltenträgern, Land Niederösterreich und NÖ Ärztekammer widerspricht der nunmehr von belangten Behörde vorgebrachte Verjährungseinwand (§ 11 Abs NÖ GBGO) der redlichen Rechtsausübung:

Die Höhe des Hausrücklasses bzw der Ansprüche der Ärzte war zunächst eine Frage, die wegen ihrer Bedeutung eine politische Lösung verlangt hat. Einzelne 'Klagen' waren weder im Interesse der NÖ Ärztekammer noch im Interesse des Landes Niederösterreich und seiner Krankenanstaltenträger. Es sollte zunächst ein politischer Kompromiss gefunden werden, wie dies auch in zahlreichen vergleichbaren Fällen praktiziert wurde und wird. Erst als seitens der Stadt Krems ein solcher Kompromiss (trotz des zuletzt vorgelegten Gutachtens von Prof. DDr. Mayer) nicht mehr möglich erschien (vgl Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 3.10.1990, das die gescheiterte Vergleichsmöglichkeit dokumentiert), waren Primarius Dr. F M (VwGH 17.2.1993, Zl 92/12/0115) und ich gezwungen, entsprechende Anträge zu stellen. Eine frühere Antragstellung war uns aufgrund des von allen Beteiligten angestrebten Kompromisses faktisch ausgeschlossen."

Zur Berechnung der verjährten Ansprüche vertrat der Beschwerdeführer dann die Auffassung, dass nur ein bestehender Anspruch verjähren könne. Abgerechnet worden sei die monatliche Leistung. Die zu "Juli 1987" angegebene Zahl beziehe sich daher auf die in diesem Monat erbrachte Leistung. Der Auszahlungsanspruch gegen den Rechtsträger sei aber erst nach Zahlung der Sondergebühren durch die BVA/VAE entstanden. Dass die vorgelegte Liste aber die Zahlungseingänge der Sondergebühren erfasst habe, gehe aus dieser nicht hervor. Demnach habe im Juli 1990 jedenfalls noch ein Auszahlungsanspruch auf alle vor Juli 1987 erbrachten, aber erst im Juli 1987 oder danach von der BVA/VAE gezahlten Sondergebühren bestanden. Der Beschwerdeführer selbst könne dies aber nicht nachweisen; dies sei vielmehr Sache der Stadt Krems, die zur Vorlage der Abrechnungen seit 1984 zu verhalten sei.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 1999 wurde der belangten Behörde zur Zuständigkeit des Stadtsenates mitgeteilt, dass die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. Zl. 96/12/0342 vom 23. Juni 1999) - dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0160, folgend - auch in Krems den Gemeinderat als oberstes Organ ansehe, das im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden müsse, um die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde zu erfüllen. Bei der unter Zl. 94/12/0149 im vorliegenden Beschwerdefall getroffenen Grundsatzentscheidung sei der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht so vorgegangen. Im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebene Bindungswirkung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinn Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A) an die im Beschwerdefall ergangene Grundsatzentscheidung bestehe daher die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache. Hiebei bestehe aber insoweit keine Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung, als der Gesetzgeber durch eine rückwirkende Rechtsänderung die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtslage abgeändert habe. Bei Erlassung des Ersatzbescheides sei daher die neue Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Diese Überlegungen zu § 63 VwGG seien auch im Säumnisbeschwerdeverfahren maßgebend. Die Bindung der seinerzeit im Beschwerdefall ergangenen Grundsatzentscheidung (Zl. 94/12/0149) gelte demnach im gleichen Maße wie für die Behörde - also bis zu der durch die

8. NÖ KAG-Novelle verfügten rückwirkenden Gesetzesänderung mit 1. Jänner 1990 - auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Weiters forderte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die als Beilage angeschlossene Honoraraufstellung und die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu die belangte Behörde auf, alle sachdienlichen Unterlagen vorzulegen und insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

"1. Wann hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 11 NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976 erstmals den in Frage stehenden Anspruch gegenüber seiner Dienstbehörde geltend gemacht?

2. Vorlage einer Honorarabrechnung für die - allenfalls - in Frage kommende Zeit vor Juli 1987.

3. Welche Berechnungsmethode liegt der do.

Honorar-Aufstellung vom 29. Mai 1995 zugrunde?

4. Wenn diese nicht ohnehin auf Grundlage der Zahlungen durch die BVA/VAE erstellt wurde (siehe II. der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 1999), ist eine Aufstellung auf dieser Grundlage vorzulegen."

Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 20. August 1999 Stellung. Auch eine auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes beauftragte Nachschau bei den zuständigen Stellen des Magistrates habe zu keinem anderen Ergebnis geführt, als dass das Verfahren mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1990 erstmals im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ GBGO konkret (das bedeute, dass eine bestimmte Person eine konkrete Forderung stelle) geltend gemacht worden sei. Auch wenn vorher über die Frage des Hausrücklasses laufend Verhandlungen geführt worden seien, gebe es für konkrete Gespräche zwischen den wesentlichen Streitparteien (abgesehen von dem genannten Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1990) nur das Schreiben des ehemaligen Verwaltungsdirektors des Krankenhauses vom 3. Oktober 1990, das die Reaktion auf den (erstmaligen konkreten) Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1990 dargestellt habe. In Beantwortung der Fragen 3. und 4. werde mitgeteilt, dass die Honoraraufstellung vom 29. Mai 1995 - analog der vom Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 94/12/0254 (Fall "M") entschiedenen Causa - auf der Grundlage der Zahlungen durch die BVA/VAE erstellt worden sei.

Hiezu wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Er brachte mit Schreiben vom 29. September 1999 im Wesentlichen vor, dass es in der Frage der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung in seinem Fall auf eine konkrete Forderung oder auf - eine bestimmte Person betreffende - Vergleichsgespräche nach dem Rechtsgrundsatz der redlichen Rechtsausübung nicht ankomme. Allein entscheidend sei, ob ihm die Antragstellung vor dem 16. Juli 1990 faktisch möglich gewesen sei, oder ob er auf Grund der geführten Verhandlungen davon abgehalten worden sei. Ein Vergleich und diesbezügliche Gespräche könnten sowohl ein konkret strittiges Recht (Forderung) als auch ein allgemein strittiges Rechtsverhältnis betreffen. Im vorliegenden Fall sei allgemein der den Ärzten zustehende Anteil der von der BVA und der VAE den Krankenhausträgern gezahlten Sonderklasse-Gebühren strittig gewesen. Dass die die Sondergebühren betreffenden Rechtsverhältnisse zwischen Primarärzten und öffentlichen Krankenanstaltenträgern in Niederösterreich allgemein strittig gewesen seien und einer allgemeinen Regelung bedurft hätten, zeige sich schon auf Grund der zahlreichen diesbezüglichen VwGH-Verfahren. Eine allgemeine Klärung des den Ärzten zustehenden Anteiles an den Sonderklassegebühren sei zunächst durch Verhandlungen zwischen Krankenanstaltenträgern, Land Niederösterreich und NÖ Ärztekammer gesucht worden. An diesen Verhandlungen habe der Beschwerdeführer als Präsident des Verbandes der ärztlichen Direktoren und Primarärzte Österreichs teilgenommen. Dass er aus Rücksicht auf die politischen Gespräche zunächst keinen offiziellen Antrag gestellt habe, ändere nichts daran, dass er genauso wie andere Primarärzte (z. B. Dr. M) die gesamten, von der BVA und der VAE gezahlten Sondergebühren von Beginn an gefordert habe. Erst als eine politische Lösung ausgeschlossen erschien, habe er sich für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf dem Rechtsweg entschlossen. Eine "frühzeitigere" Antragstellung hätte dagegen die laufenden politischen Gespräche "konterkariert". Der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg also faktisch erst 1990 beschreiten können, weil er ansonsten ein für alle Primarärzte in Niederösterreich akzeptables Verhandlungsergebnis gefährdet hätte. Der nunmehrige Verjährungseinwand widerspreche daher der redlichen Rechtsausübung.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den mangels (einer rechtzeitigen) Entscheidung der belangten Behörde nach seinem Grundsatzerkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, die Zuständigkeit übergegangen war, hatte die belangte Behörde unter Hinweis auf das in der Causa Dr. M, Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279 (- die Grundsatzentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall ist mit der vorher genannten wortident -) beauftragt, den versäumten Bescheid gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG unter Zugrundelegung folgender Rechtsauffassung zu erlassen:

"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraranspruch für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, dessen Abgeltung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der BVA oder VAE erfolgt, beruht auf § 45 NÖ KAG. Sofern die von den genannten Sozialversicherungsträgern für diese Sonderklasse-Patienten an den Krankenanstaltenträger geleisteten Zahlungen nach der Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG ärztliches Honorar für die ärztliche Behandlung dieser Sonderklasse-Patienten nach § 45 Abs. 1 lit. b erster Fall NÖ KAG darstellen, darf ausschließlich eine Einhebungsvergütung nach § 45 Abs. 2 NÖ KAG einbehalten werden."

Zur Bindung:

Bei der vorliegenden Säumnis der belangten Behörde ist - ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0342, in einer Beschwerdesache desselben Beschwerdeführers, auch in der Statutarstadt Krems als Voraussetzung für eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Anrufung des Gemeinderates als oberstes Organ für rechtlich notwendig gesehen hat - von einer Bindungswirkung im Sinne des § 63 VwGG an die seinerzeitige Grundsatzentscheidung vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0149, die wieder auf das Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0279 (Fall: Dr. M), weiter verwiesen hat, auszugehen. In dieser Grundsatzentscheidung war - wenn auch nur implizit - die Letzt-Zuständigkeit des Stadtsenates (der belangten Behörde) angenommen worden. Da die Bejahung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eine notwendige Voraussetzung für die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, wird die Möglichkeit verneint, auch noch nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen (siehe Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A). Da die Grundlage für die seinerzeit getroffene Grundsatzentscheidung die Bejahung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde war, liegt eine dem vorgenannten Erkenntnis eines verstärkten Senates vergleichbare Fallkonstellation und daher auch diesbezüglich Bindungswirkung vor.

Keine Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung besteht aber, wenn der Gesetzgeber durch eine rückwirkende Rechtsänderung die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Aufhebung zugrunde gelegte Rechtslage abgeändert hat (vgl. dazu auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 188 f, mwH). Bei Erlassung des Ersatzbescheides ist daher die neue Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Diese Überlegungen zu § 63 VwGG gelten auch im Säumnisbeschwerdeverfahren. Die Bindung der seinerzeitigen Grundsatzentscheidung (Zl. 94/12/0149) gilt im gleichen Maße wie für die Behörde - also bis zu der durch die

8. NÖ KAG-Novelle verfügte rückwirkende Gesetzesänderung mit 1. Jänner 1990 - auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist bei der zeitraumbezogen vorzunehmenden Beurteilung des geltend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers die durch Art. II in Verbindung mit Art. III Abs. 2 der 8. NÖ KAG-Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 rückwirkend in Kraft getretene Rechtslage ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zu entscheidenden Antrages mangels Bestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung entsprechend der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/12/0456 (vgl. die vorher erfolgte Wiedergabe dieses Beschlusses bzw. die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0456), näher ausgeführten, vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Rechtsauffassung keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Sondergebühren hat, soweit der zeitliche Geltungsbereich der Regelung der 8. NÖ KAG-Novelle zurückwirkt. Der Antrag des Beschwerdeführers, der als solcher auf Feststellung einer Nachzahlung zu verstehen ist, war daher, was den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1989 betrifft, abzuweisen.

Zur Verjährung:

Nach § 11 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 11 NÖ GBGO entspricht dem Inhalt des § 13b GG 1956, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hier anwendbar ist (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0125).

Maßnahmen, die eine spätere Geltendmachung nur vorbereitet haben, kommt keine Unterbrechungswirkung in Bezug auf die Verjährungsfrist zu (siehe das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1774/74).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die im ABGB angeführten Hemmungsgründe und der Unterbrechungsgrund der Anerkennung nicht in Betracht kommen. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber nach § 1497 ABGB auch dann ein, wenn der Verpflichtete von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach Abs. 4 der vorgenannten Bestimmung der NÖ GBGO ist die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten.

Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Antrag vom 16. Juli 1990 seinen Anspruch in diesem Sinne bei der Behörde geltend gemacht habe, gibt es keinerlei Anzeichen. Der Beschwerdeführer selbst verweist lediglich auf politisch geführte Gespräche und auf taktische Überlegungen, die angeblich gegen eine frühere Geltendmachung gesprochen hätten. Er räumt selbst ein, dass er sich erst, als eine generelle politische Lösung ausgeschlossen erschien, für die Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche "im Rechtsweg" entschieden habe. Vor diesem Hintergrund besteht der Anspruch des Beschwerdeführers so wie in dem mehrfach genannten, mit Sachentscheidung erledigten Vergleichsfall "Dr. M", Zl. 94/12/0254, im Hinblick auf die erstmalige konkrete Geltendmachung mit 16. Juli 1990 und die im § 11 Abs. 1 NÖ GBGO enthaltene dreijährige Verjährungsfrist nur für die Zeit ab Juli 1987.

Da im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Bezugsansprüche grundsätzlich nur auf Basis von Vorschriften bestehen, die privatrechtlich nur dann gestaltbar sind, wenn der Gesetzgeber darauf Bezug nimmt (vgl. die bei Zach, Gehaltsgesetz, Grenz-Verlag, Bd. 5, Rechtsprechung, Allgemein * 15 ff, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, inwieweit die Geltendmachung eines Rechtsanspruches die laufenden politischen Gespräche "konterkariert" hätten bzw. der Beschwerdeführer dadurch in seiner Rechtsdurchsetzung behindert gewesen wäre. Im Gegenteil hätte eine besoldungsrechtlich relevante Betreibung bereits früher zu einer Klärung der auf Basis der gleichen Rechtslage in Niederösterreich unterschiedlich vorgenommenen Vollziehung geführt.

Zum Sachzuspruch:

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - dem Grunde nach wie in der mehrfach erwähnten Sachentscheidung im Fall "Dr. M" unter Zl. 94/12/0254 - auch im vorliegenden Fall davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf die genannten Sondergebühren nach der von der belangten Behörde seinerzeit vorgelegten Honoraraufstellung auf Grundlage der Zahlungen durch die BVA/VAE beginnend mit Juli 1987 - aber im Hinblick auf die rückwirkende Regelung mit der 8. NÖ KAG-Novelle zeitlich begrenzt mit 31. Dezember 1989 - zu beurteilen ist. Da die belangte Behörde - wie sich aus dem mit Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0114, aufgehobenen Bescheid vom 12. September 1991 ergibt - bis einschließlich 1987 als Hausanteil 46,5 % und danach 40,5 % (statt der gesetzlich vorgesehenen 2,5 %) in Abzug brachte, wird in der Berechnung zwischen den Jahren 1987 bzw. 1988 und 1989 unterschieden. Die Summenbeträge wurden analog § 7 Abs. 3 GG gerundet.

Daraus ergibt sich folgende Summenaufstellung:

                                          Ärztliches Honorar nach

                                          § 45 Abs. 1 lit. b NÖ KAG

     1987

              BVA                              S    453.578,50

              VAE                              S    133.308,10

                                               S    586.886,60

     - 2,5 % Einhebungsvergütung               S  -  14.672,20

     Anspruch des Beschwerdeführers            S    572.214,40

     für 1987

     Tatsächlich wurden von der Behörde

     46,5 % von S 586.886,60 einbehalten       S    272.902,30

     - 2,5 % zulässige Einhebungsvergütung     S  -  14.672,20

     Nachzahlung für 1987                      S    258.230,10

     1988 und 1989

              BVA                              S  1,329.785,--

              VAE                              S    479.596,60

                                               S  1,809.381,60

     - 2,5 % Einhebungsvergütung               S  -  45.234,50

     Anspruch des Beschwerdeführers            S  1,764.147,10

     für 1988 und 1989

     Tatsächlich wurden von der Behörde

     40,5 % von S 1,809.381,60 einbehalten     S    732.799,50

     - 2,5 % zulässige Einhebungsvergütung     S  -  45.234,50

     Nachzahlung für 1988 und 1989             S    687.565,--

     Gesamtnachzahlung                         S    945.795,10

                                               ===============

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den mehrfach geltend gemachten Schriftsatzaufwand, der ungeachtet der im Verfahrensablauf erfolgten mehreren Stellungnahmen nur einmal zusteht, sowie Stempelgebühren für überzählige Stellungnahmen und für die für die zielführende Rechtsverfolgung nicht erforderliche Vorlage von Beilagen.

Wien, am 27. Oktober 1999

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120458.X00

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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