RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0403

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
DVG 1984 §15a;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Partei trifft die Verpflichtung, die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens vom durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Abschluss des Bezugsverfahrens, das den Zeitpunkt der Einleitung seines Ruhestandsversetzungsverfahrens betrifft, in Kenntnis zu setzen, während dessen Dauer nach ihrem Willen das Berufungsverfahren vor der Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ruhen sollte, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Anordnung bedarf. Solange die Partei dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens vom Bezugserkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Kenntnis hat, ist diese Behörde nicht zur Entscheidung verpflichtet (mit ausführlicher Begründung; hier: da die in § 27 Abs 1 VwGG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungspflicht für die Berufungsbehörde des Ruhebezugsbemessungsverfahrens im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen war, war die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).

Schlagworte

Binnen 6 MonatenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120403.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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