RS Vwgh 1999/4/26 99/17/0173

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §243 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass dann, wenn nach der bei Selbstbemessungsabgaben durch die Einreichung der Steuererklärung bewirkten Festsetzung der Abgabe (wozu es keines Bescheides bedarf) der Abgabenpflichtige einen Antrag auf Rückerstattung stellt, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, dieser Antrag zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten und zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung und erst anschließend über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden ist (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0238). Somit geht es in diesen Fällen darum, die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung, welche ein Analogon zur Rechtskraftwirkung eines Bescheides bildet (Hinweis E 19.8.1997, 97/16/0296), durch eine nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung zu durchbrechen. Grundlage des Verfahrens ist daher nicht mehr die Erklärung über die Selbstbemessung, sondern der auf Beseitigung der Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung gerichtete Antrag. Damit liegen aber auch nicht Bescheide vor, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind; der Ausschluss der Devolution nach § 243 Abs 2 Wr LAO umfasst daher Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170173.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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