RS Vwgh 1999/7/1 95/21/0553

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belBeh kann nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde innerhalb der ihr gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist lediglich den versäumten Bescheid nachholen, dh in der Sache selbst entscheiden (Hinweis E 10.7.1953, 701/52, VwSlg 3076 A/1953). Hingegen ist sie nicht zuständig, einen das Verfahren betreffenden Bescheid, insbesondere einen Aussetzungsbescheid, zu erlassen (Hinweis E 16.3.1981, 3605/80). Dennoch hätte der VwGH die Rechtswirkungen eines solchen - zunächst - dem Rechtsbestand angehörigen verfahrensrechtlichen Bescheides zu beachten, solange seine Rechtswirkungen noch andauern; dessen Bindungswirkung schlösse für die Dauer ihres rechtlichen Bestandes eine Entscheidung in der Sache aus (Hinweis B 4.12.1975, 1254 /75, VwSlg 8937 A/1975; E 16.3.1981, 3605/80). (Hier: Diese, eine Sacherledigung - zeitweilig - hindernden Rechtswirkungen sind mit der Erlassung eines Erkenntnisses des VwGH, mit dem der genannte, nach § 38 AVG ergangene Aussetzungsbescheid aufgehoben wurde, erloschen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210553.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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