Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistu... mehr lesen...
Norm: VersVG §59VersVG §67
Rechtssatz: § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Da der nach § 59 Abs 2 VersVG regressberechtigte Versicherer demnach nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den and... mehr lesen...
Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt ... mehr lesen...
Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG a... mehr lesen...
Norm: AktG §219GmbHG §96VersVG §59VersVG §60VersVG §68 Abs2
Rechtssatz: Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG; Überneh... mehr lesen...
Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Art 20 ABBV beinhaltet eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel. Der Versicherer haftet nicht, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat. Ausschlaggebend für eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel ist, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, ... mehr lesen...
Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Doppelversicherung ist gegeben, wenn sowohl die Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners als auch die Kaskoversicherung bezüglich des bei einem Unfall beschädigten Fahrzeuges dasselbe Risiko decken sollen, nämlich eben den Schaden an diesem Fahrzeug. Entscheidungstexte 7 Ob 43/80 Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 43/80 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §59VersVG §67
Rechtssatz: Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG... mehr lesen...
Norm: VersVG §59
Rechtssatz: Hat ein Versicherer aufgrund einer Fahrzeugversicherung für Handel und Handwerk für Schäden an einem fremden Fahrzeug Ersatz zu leisten und gleichzeitig ein anderer Versicherer aufgrund einer von dem Halter des Kundenfahrzeugs abgeschlossenen Fahrzeugversicherung Entschädigung zu gewähren, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verp... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 KVersVG §59
Rechtssatz: RG 21.9.1939, VIII 110 Der Abschluß der Versicherung zu dem gewöhnlichen Prämiensatz in Kenntnis der anderweitigen Versicherung kann nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs nur dahin ausgelegt werden, daß der Versicherer seinerseits den Willen hatte, für den entstehenden Schaden in voller Höhe zu haften (Die Entscheidung ist zu § 54 ÖVVG ergangen). Veröff: DREvBl 1939/594 ... mehr lesen...