RS OGH 2022/9/28 7Ob52/02a, 7Ob223/11m, 7Ob9/12t, 7Ob165/16i, 7Ob117/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0116370">7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Veröff: SZ 2002/49
  • RS0116370">7 Ob 223/11m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 223/11m
    Vgl auch
  • RS0116370">7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    nur: Dieselbe Gefahr besteht auch dann, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. (T1)
    Veröff: SZ 2012/22
  • RS0116370">7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Beisatz: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)
  • 7 Ob 117/22i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 117/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116370

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten