RS OGH 2002/4/17 7Ob52/02a, 7Ob223/11m, 7Ob9/12t, 7Ob165/16i

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

VersVG §59

Rechtssatz

Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Veröff: SZ 2002/49
  • 7 Ob 223/11m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 223/11m
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    nur: Dieselbe Gefahr besteht auch dann, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. (T1)
    Veröff: SZ 2012/22
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Beisatz: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116370

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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