RS OGH 2002/4/17 7Ob52/02a, 7Ob165/16i, 7Ob111/18a

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

VersVG §59
VersVG §67

Rechtssatz

§ 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Da der nach § 59 Abs 2 VersVG regressberechtigte Versicherer demnach nicht den vertraglichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den anderen Versicherer, sondern nur den Ausgleichsanspruch nach der zitierten Bestimmung erwirbt, kann sich der andere Versicherer nicht auf Haftungsprivilegien nach dem DHG berufen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Veröff: SZ 2002/49
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T1)
  • 7 Ob 111/18a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 111/18a
    Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt. (T2)
    Beisatz: Der Sonderfall liegt bei einer Krankenversicherung nicht vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116373

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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