Norm
VersVG §59Rechtssatz
Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.Ist das Vorliegen der zweiten in Paragraph 59, Absatz eins, VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VersVG ist daher bereits fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116372Im RIS seit
17.05.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017