RS OGH 2002/4/17 7Ob52/02a, 7Ob223/11m, 7Ob9/12t, 7Ob165/16i

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

VersVG §59

Rechtssatz

Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Veröff: SZ 2002/49
  • 7 Ob 223/11m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 223/11m
    Vgl auch
  • 7 Ob 9/12t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 9/12t
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/22
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116372

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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