Norm
VersVG §59Rechtssatz
Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des § 67 VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG entstanden ist.Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach Paragraph 59, Absatz 2, VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des Paragraph 67, VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des Paragraph 59, VVG entstanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017