RS OGH 2002/4/17 7Ob52/02a, 7Ob97/12h, 7Ob165/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

VersVG §59

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Veröff: SZ 2002/49
  • 7 Ob 97/12h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 97/12h
    nur: Der Ausgleichsanspruch selbst entsteht dem Grunde nach mit Eintritt des Versicherungsfalls. (T1)
    Bem: Mit Ausführungen zum Regress bei Mehrfachversicherungen gemäß § 59 Abs 2 VersVG. (T2)
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116371

Im RIS seit

17.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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