RS OGH 1999/9/1 7Ob340/98w

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Norm

VersVG §59

Rechtssatz

Art 20 ABBV beinhaltet eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel. Der Versicherer haftet nicht, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat. Ausschlaggebend für eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel ist, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, nämlich der Herausnahme des anderweitigen versicherten Bauvorhabens aus dem Versicherungsschutz, verbunden mit der entsprechenden Prämienersparnis, spricht unmißverständlich für die Vereinbarung einer qualifizierten oder uneingeschränkten Subsidiarität. Die Erzielung einer echten Prämienersparnis, ist als entscheidendes Indiz für eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112514

Dokumentnummer

JJR_19990901_OGH0002_0070OB00340_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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