Norm
AktG §219Rechtssatz
Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG; Übernehmergesellschaft) kommt es hiebei nicht an. Weitere Voraussetzung für die Modifizierung des übergegangenen Vertrages in analoger Anwendung des § 60 VersVG ist die Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern.Eine Doppelversicherung, die ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (hier: Verschmelzung) entsteht, kann ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag der Korrektur nach Paragraph 60, VersVG unterliegt. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, VersVG; Übernehmergesellschaft) kommt es hiebei nicht an. Weitere Voraussetzung für die Modifizierung des übergegangenen Vertrages in analoger Anwendung des Paragraph 60, VersVG ist die Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114789Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_0070OB00024_01G0000_003