Norm: RATG §23 Abs5 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: RAT TP 3A RATG §23 Abs5 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 3... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit dem nur noch hinsichtlich der Kostenentscheidung (teilweise) angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem aus dem Titel des Schadenersatzes aus einem Fahrradunfall gestützten (Zahlungs- und Feststellungs-)Begehren des Klägers gegenüber dem Beklagten vollinhaltlich statt und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger im Umfang von EUR 9.475,72, darin enthalten EUR 699,80 zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt für die Teilnahme an ... mehr lesen...
Nach Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht bestimmte das Erstgericht mit dem teilweise angefochtenen Beschluss die Kosten der Beklagten mit EUR 5.561,88 deren Ersatz es der Klägerin auferlegte. In den vom Erstgericht bestimmten Kosten sind Kosten für die Befundaufnahme an Ort und Stelle in der Dauer von 3/2 am 3.12.2008 in Höhe von EUR 425,70 zuzüglich 100% Einheitssatz von EUR 425,70 zuzüglich der darauf entfallenden 20%igen Umsatzsteuer enthalten. Rechtliche Beurt... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5RATG TP 3A III ZPO §41 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27.8.2007 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung von Befund und Gutachten über Mängel eines von der Gemeinschuldnerin hergestellten Estrichs beauftragt und angeordnet, zu einem durchzuführenden Lokalaugenschein sämtliche Parteien und ihre Vertreter zu laden. Für die Teilnahme am für den 3.10.2007 angeordneten Augenschein verzeichnete der Beklagtenvertreter (erkennbar) Honorar nach Maßgabe der TP 3 A III RATG im Ausmaß von EUR ... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs1 RATG §23 Abs5RATG TP 3A RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5.7.2005 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrte der in Traismauer wohnhafte Kläger, vertreten durch eine Kremser Anwaltskanzlei, aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.2.2005 in St. Pölten einen Schadenersatzbetrag von zunächst € 3.671,-- s.A., welches Begehren er dann aufgrund einer Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten (von € 2.598,--) auf € 1.073,-- s. A. einschränkte. Ein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zu den... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 RATG §23 Abs5 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 ... mehr lesen...
Mit dem nur in seinem Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von € 31.529,98 samt Zinsen sowie das ebenfalls geltend gemachte Feststellungsbegehren, das mit € 3.000,-- bewertet war, ab. Es verurteilte die klagende Partei, der beklagten Partei deren mit € 6.546,84 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Erstgericht gründete seine Kostenentscheidung auf § 41 ZPO. Es erkannte einen doppelten Einheitssatz für die Teilnahme an den Tagsat... mehr lesen...
Norm: ZPO §274 RATG §23 Abs5 ZPO § 274 heute ZPO § 274 gültig ab 01.01.1898 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 ... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: §41 ZPO, §23 Abs5 RATG
Rechtssatz: Bei der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist der doppelte Einheitssatz nur dann zuzusprechen, wenn die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreitesund die Höhe des Streitwertes die Bestellungeines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßi... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei machte in ihrer beim Erstgericht am 12.10.1998 überreichten Klage gegen die beiden beklagten Parteien einen Betrag von insgesamt ATS 276.685,42 sA geltend und verwies zur Zuständigkeit auf die Bestimmungen der §§ 87, 88 JN. Die Klage samt der Ladung zu der auf den 21.10.1998 anberaumten Tagsatzung wurde dem Zweitbeklagten durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Gegen den Zweitbeklagten wurde sodann ein Versäumungsurteil erlassen, das inzwis... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6 RATG §23 Abs5 ZPO § 261 heute ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015 ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bi... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer gemeinsam mit ihrem Gatten T***** F***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachten Klage machte die Klägerin, vertreten durch eine Wiener Anwaltskanzlei Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens geltend. Da sich herausstellte, daß der Beklagte in L*****, S*****, wohnhaft und aufhältig war, wurde das Verfahren letztlich vor dem Landesgericht Wr. Neustadt geführt. T***** F***** verstarb *****. Mit Erbschein des Amtsgerichtes S... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 RATG §23 Abs5 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit der am 27.5.1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage vom Beklagten die Bezahlung von S 3.765,-- samt Anhang. Der Beklagte erhob zunächst Einspruch gegen den gemäß dem Antrag der Klägerin vom Erstgericht am 4.6.1998 erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zu Beginn der Tagsatzung vom 26.8.1998 anerkannte der Beklagte hinsichtlich des Klagebegehrens die Hauptsache, nicht jedoch die Zinsen in der begehr... mehr lesen...
Norm: RATG §23 Abs5 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 F2 RATG §23 Abs5 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 RATG § 23 heute RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017 ... mehr lesen...