Norm
RATG §23 Abs5Rechtssatz
Der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG ist bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zuzusprechen.Der doppelte Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG ist bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zuzusprechen.
Anmerkung
0000042Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000042Dokumentnummer
JJR_19981117_LG00929_00100R00503_98Y0000_001