RS OGH 2001/10/4 36R335/01k

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Rechtssatz

Bei der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist der doppelte Einheitssatz nur dann zuzusprechen, wenn die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreitesund die Höhe des Streitwertes die Bestellungeines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßigerscheint (hier Gerichtsort St. Pölten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2001:RSP0000013

Dokumentnummer

JJR_20011004_LG00199_03600R00335_01K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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